Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 10 U 106/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,58495
OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 10 U 106/10 (https://dejure.org/2011,58495)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2011 - 10 U 106/10 (https://dejure.org/2011,58495)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. März 2011 - 10 U 106/10 (https://dejure.org/2011,58495)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,58495) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Unfallverletzungen: Zurechnungszusammenhang zwischen unfallbedingten Verletzungen und Folgeschäden bei einer Begehrensneurose

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1
    Umfang der Schadensersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall; Zurechnung von Beschwerden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Schadensersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall; Zurechnung von Beschwerden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 10 U 106/10
    Das ist freilich nur dann der Fall, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGHZ 137, 142, juris RN 11; BGHZ 132, 341, juris RN 21; BGH NJW 2004, 1945, juris RN 8).

    Der Bundesgerichtshof hat eine Haftung für Renten- oder Begehrensneurosen abgelehnt, in denen der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGHZ 137, 142, juris RN 17; BGHZ 132, 341, juris RN 20; NJW 2000, 862, juris RN 13; NJW 2004, 1945, juris RN 9).

    Die Versagung von Schadensersatz bei derartigen Neurosen beruht auf der Erwägung, dass bei ihnen zwar ein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unfallereignis besteht, die psychische Störung jedoch ihr Gepräge durch die bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart im Vordergrund steht, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann (BGHZ 137, 142 juris RN 17).

    So ist der Bundesgerichtshof von einer Haftung ausgegangen, wenn die vom Kläger behaupteten Beschwerden ihre Grundlage nicht nur in unbewussten Begehrensvorstellungen, sondern auch in einer konversionsneurotischen Entwicklung haben mit der Folge, dass die haftungsrechtliche Zurechenbarkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Renten- oder Begehrensneurose verneint werden kann (BGHZ 137, 142, RN 23).

    Zu Recht weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass in vielen Fällen eine neurotische Fehlentwicklung nicht allein durch Begehrensvorstellungen getragen wird, sondern häufig auch andere Merkmale der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen sowie Fehlverarbeitungen oder erhebliche Belastungen im persönlichen Bereich, welche durch ein Unfallereignis zum Ausbruch gelangen können, eine Rolle spielen können (vgl. BGHZ 137, 142, juris RN 22).

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 10 U 106/10
    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- und Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGHZ 132, 341, juris RN 14; BGH NJW 2000, 862, juris RN 9; NJW 1991, 2347, juris RN 9).

    Eine Zurechnung der durch eine solche Störung entstandenen Schäden scheitert nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (BGHZ 132, 341, juris RN 17 und 18; VersR 2005, 945, juris RN 11; NJW 1993, 1523, juris RN 11).

    Deshalb ist die volle Haftung auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und der Unfallverletzungen beruht (BGHZ 132, 341, juris RN 17).

    Das ist freilich nur dann der Fall, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGHZ 137, 142, juris RN 11; BGHZ 132, 341, juris RN 21; BGH NJW 2004, 1945, juris RN 8).

    Der Bundesgerichtshof hat eine Haftung für Renten- oder Begehrensneurosen abgelehnt, in denen der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGHZ 137, 142, juris RN 17; BGHZ 132, 341, juris RN 20; NJW 2000, 862, juris RN 13; NJW 2004, 1945, juris RN 9).

  • BGH, 16.11.1999 - VI ZR 257/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 10 U 106/10
    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- und Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGHZ 132, 341, juris RN 14; BGH NJW 2000, 862, juris RN 9; NJW 1991, 2347, juris RN 9).

    Der Bundesgerichtshof hat eine Haftung für Renten- oder Begehrensneurosen abgelehnt, in denen der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGHZ 137, 142, juris RN 17; BGHZ 132, 341, juris RN 20; NJW 2000, 862, juris RN 13; NJW 2004, 1945, juris RN 9).

    Da bei nachgewiesener Kausalität in diesen Fällen ausnahmsweise die Zurechnung entfällt, reicht für einen Haftungsausschluss - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht der bloße Verdacht einer derartigen Neurose aus (BGH NJW 2000, 862, juris RN 13).

    In einer weiteren Entscheidung geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass nur eine reine Begehrensneurose keine Schadensersatzpflicht auslöst (BGH NJW 2000, 862, juris RN 13).

  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 10 U 106/10
    Das ist freilich nur dann der Fall, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGHZ 137, 142, juris RN 11; BGHZ 132, 341, juris RN 21; BGH NJW 2004, 1945, juris RN 8).

    Der Bundesgerichtshof hat eine Haftung für Renten- oder Begehrensneurosen abgelehnt, in denen der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGHZ 137, 142, juris RN 17; BGHZ 132, 341, juris RN 20; NJW 2000, 862, juris RN 13; NJW 2004, 1945, juris RN 9).

  • BGH, 16.03.1993 - VI ZR 101/92

    Ersatzpflicht bei Konversionsneurose

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 10 U 106/10
    Eine Zurechnung der durch eine solche Störung entstandenen Schäden scheitert nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (BGHZ 132, 341, juris RN 17 und 18; VersR 2005, 945, juris RN 11; NJW 1993, 1523, juris RN 11).

    Zwar zitiert das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 1523, juris RN 9) zutreffend.

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 10 U 106/10
    Eine Zurechnung der durch eine solche Störung entstandenen Schäden scheitert nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (BGHZ 132, 341, juris RN 17 und 18; VersR 2005, 945, juris RN 11; NJW 1993, 1523, juris RN 11).

    Die haftungsbegründende Kausalität im zivilen Haftungsrecht verlangt nicht die Feststellung einer richtungsgebenden Veränderung; vielmehr reicht grundsätzlich schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen (BGH VersR 2005, 945, juris RN 10).

  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 66/88

    Ersatz für Hilfeleistungen unfallbedingter Beeinträchtigungen - Verrichtung von …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 10 U 106/10
    Gartenarbeiten gehören ebenso wie handwerkliche Tätigkeiten im häuslichen Bereich zur Hausarbeit im weiteren Sinn (vgl. BGH VersR 1989, 857, juris RN 12).
  • OLG Saarbrücken, 14.03.2006 - 4 U 326/03

    Körperverletzung durch Verkehrsunfall: Haftung für für seelisch bedingte …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 10 U 106/10
    Das OLG Saarbrücken hat für ein HWS-Schleudertrauma aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einer psychogenen Fehlverarbeitung und in der Folge ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, ein neurasthenisches Syndrom mit Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Schwäche, eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Kopf-Hals-Bereich durch schmerzhafte muskuläre Verspannung und weitere Beeinträchtigungen, die dem dortigen Beklagten alle zurechenbar waren, auch wenn sie auf einer besonderen konstitutiven Schwäche des Geschädigten beruhten, ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,-- EUR zugesprochen (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 761, juris RN 80).
  • BGH, 09.04.1991 - VI ZR 106/90

    Wirkungen des Beziehens eines Feststellungsantrags allein auf noch nicht …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 10 U 106/10
    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- und Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGHZ 132, 341, juris RN 14; BGH NJW 2000, 862, juris RN 9; NJW 1991, 2347, juris RN 9).
  • OLG Oldenburg, 22.07.2016 - 6 U 30/16

    Verkehrsunfall - Versetzung des Geschädigten in Ruhestand aufgrund der …

    In den von der Klägerin zitierten Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.03.2011 - 10 U 106/10 -), des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 26.07.2001 - 7 U 188/99 -), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 19.01.2012 - 13 U 91/10 -) und des Landesgerichts Hannover (Urteil vom 19.07.2006 - 11 O 16/05 -) erlitten die dortigen Geschädigten durchweg erheblichere körperliche Verletzungen als die Klägerin im vorliegenden Verfahren, befanden sich überwiegend in stationärer Krankenhausbehandlung bzw. es erfolgten unfallbedingt ambulante Behandlungen mit zahlreichen Arztbesuchen sowie Medikamenteneinnahme, zudem lag meist für längere Zeit eine Krankschreibung bzw. Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit vor und es kam mitunter zu massiven Auswirkungen des Verkehrsunfalls auf die Lebensführung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OLG Stuttgart
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht