Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 11.12.1990 - 10 U 149/90 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 07.05.1986 - 15 O 3/86
- OLG Stuttgart, 26.05.1987 - 10 U (Baul) 143/86
- BGH, 07.07.1988 - III ZR 134/87
- LG Stuttgart, 20.12.1989 - 15 O 399/89
- LG Stuttgart, 27.04.1990 - 15 O 544/89
- OLG Stuttgart, 11.12.1990 - 10 U 149/90
- OLG Stuttgart, 11.12.1990 - 10 U 8/90
- BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
Städtebauliche Enteignung - Errichtung einer Waldorfschule - Privater Verein - …
vom 11. Dezember 1990 - 10 U 149/90 (Baul) -,.
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 28.01.1991 - 10 U 149/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13
Berufungsbegründungsschrift: Notwendiger Inhalt eines ordnungsgemäßen …
Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, 28. Januar 1991, 10 U 149/90, Anwaltsblatt 1992, 88; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11 ). - OLG Koblenz, 20.12.2012 - 2 U 293/12
Berufung in Zivilsachen: Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift
Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716 und OLG Karlsruhe, 28. Januar 1991, 10 U 149/90, AnwBl 1992, 88;… Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn. 35).
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