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Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 19.05.2009

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - I-10 W 23/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10439
OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - I-10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,10439)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2009 - I-10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,10439)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. April 2009 - I-10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,10439)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 31 Abs. 2; GKG § 31 Abs. 3
    Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch haftender Erstschuldner bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Inanspruchnahme des Zweitschuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann Zweitschuldner wegen Gerichtskosten in Anspruch genommen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Inanspruchnahme des weiteren Erstschuldners wegen der gesamten Gerichtskosten bei Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem von zwei gesamtschuldnerisch haftenden Erstschuldnern

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1617
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 10 W 23/09
    Danach erschien es geboten, den Haftungsausschluss auf sämtliche Gerichtskosten, also sowohl die noch nicht bezahlten als auch die bereits verauslagten Gerichtskosten, zu erstrecken, weil der Gesetzgeber mit der Haftungsausschlussnorm des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. den Schutz der mittellosen Partei umfassend ausgestalten wollte (Beschluss v. 23.06.1999, 1 BvR 984/89, NJW 1999, 3186; Beschlüsse vom 07.02.2000, 1 BvR 1344/99, und vom 20.09.1999, 1 BvR 2055/97, betr. einer mittellosen, teilweise unterlegenen Partei).
  • BVerfG, 07.02.2000 - 1 BvR 1344/99

    Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten bei Prozeßkostenhilfe zu Gunstendes …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 10 W 23/09
    Danach erschien es geboten, den Haftungsausschluss auf sämtliche Gerichtskosten, also sowohl die noch nicht bezahlten als auch die bereits verauslagten Gerichtskosten, zu erstrecken, weil der Gesetzgeber mit der Haftungsausschlussnorm des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. den Schutz der mittellosen Partei umfassend ausgestalten wollte (Beschluss v. 23.06.1999, 1 BvR 984/89, NJW 1999, 3186; Beschlüsse vom 07.02.2000, 1 BvR 1344/99, und vom 20.09.1999, 1 BvR 2055/97, betr. einer mittellosen, teilweise unterlegenen Partei).
  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 2055/97

    Ungleichbehandlung von mittellosen Klägern und Beklagten, denen …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 10 W 23/09
    Danach erschien es geboten, den Haftungsausschluss auf sämtliche Gerichtskosten, also sowohl die noch nicht bezahlten als auch die bereits verauslagten Gerichtskosten, zu erstrecken, weil der Gesetzgeber mit der Haftungsausschlussnorm des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. den Schutz der mittellosen Partei umfassend ausgestalten wollte (Beschluss v. 23.06.1999, 1 BvR 984/89, NJW 1999, 3186; Beschlüsse vom 07.02.2000, 1 BvR 1344/99, und vom 20.09.1999, 1 BvR 2055/97, betr. einer mittellosen, teilweise unterlegenen Partei).
  • OLG Frankfurt, 26.02.1988 - 5 WF 300/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 10 W 23/09
    Die PKH-Gewährung schützt generell nicht vor einer Inanspruchnahme durch einen denkbaren Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1989, 40f), so dass ein solcher auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG auszuschließen ist.
  • AG Bad Segeberg, 24.11.2014 - 17 C 22/13

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Vorrangige Entscheidung über die …

    Zwar findet § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG keine Anwendung im Verhältnis mehrerer Erstschuldner zueinander (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09, JurBüro 2009, 273 f., juris Rn. 5;… Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 31 GKG Rn. 10 m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 24.08.2021 - 18 W 44/21

    Kostenansatz gegen Zweitschuldner

    § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist dahin zu verstehen, dass ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner erst dann erfolgen darf, wenn hinsichtlich aller Entscheidungsschuldner eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (im Ergebnis Anschluss an OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.8.2011 - 2 W 77/10; entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02. April 2009 - l-10 W 23/09).

    Indes ist § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG dahin zu verstehen, dass ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner erst dann erfolgen darf, wenn hinsichtlich aller Entscheidungsschuldner eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (so im Ergebnis auch Oberlandesgericht Naumburg…, Beschluss vom 03. August 2011 - 2 W 77/10 -, juris. Vgl. auch BeckOK KostR/Semmelbeck, 34. Ed. 1.7.2021, GKG § 31 Rn. 14. Andere Ansicht: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02. April 2009 - I-10 W 23/09 -, juris).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 10 W 446/17

    Voraussetzungen der Haftung des Zweitschuldners

    Für eine derartige Konstellation gilt § 31 Abs. 3 S 1 GKG nicht (Senat, BeckRS 2009, 10131).
  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2021 - 9 T 328/20
    Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09), wonach der Kläger in einer entsprechenden Konstellation lediglich anstelle des Entscheidungsschuldners in Anspruch genommen werde, dem keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde (hier: Beklagter zu 1), und nicht anstelle des Entscheidungsschuldners, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde (hier: Beklagte zu 2), überzeugt nicht.

    Auf die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilte Frage, ob und inwiefern § 31 Abs. 3 GKG auch Anwendung finden soll, wenn einem von zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (dafür: OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2012 - 23 WF 124/12;… Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 31 GKG Rn. 5; dagegen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09), kommt es aus Sicht der Kammer vorliegend nicht an, da nicht das Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern (Beklagter zu 1 und Beklagte zu 2), sondern das Verhältnis zwischen einem Erstschuldner (Beklagte zu 2) und einem Zweitschuldner (Kläger) streitgegenständlich ist.

    Ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor einer Inanspruchnahme durch einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB schützt oder nicht (dagegen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09), ist somit nach hiesiger Auffassung in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidungserheblich, da der Kläger im Falle der Inanspruchnahme gegen die Beklagte zu 2 einen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 91, 123 ZPO geltend machen könnte.

  • OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12

    Inanspruchnahme als Gesamtschuldner haftender Kostenschuldner bei Bewilligung der …

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.2009, 10 W 23/09, juris Rn. 5) ist der Auffassung, dass § 31 Abs. 3 GKG nicht für mehrere Erstschuldner untereinander gilt, sondern nur im Verhältnis von Erstschuldner zu Zweitschuldner.
  • OLG Celle, 23.01.2013 - 2 W 11/13

    Umfang der Inanspruchnahme eines vermögenden Streitgenossen für Gerichtskosten …

    Rn. 6 In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Dresden (…a. a. O.) lehnt der Senat die Gegenauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.2009, 10 W 23/09) ab, dass § 31 Abs. 3 GKG nicht für mehrere Erstschuldner untereinander gelte, sondern nur im Verhältnis von Erstschuldner zu Zweitschuldner.
  • OLG Naumburg, 03.08.2011 - 2 W 77/10

    Gerichtskostenhaftung: Inanspruchnahme eines anderen Kostenschuldners bei …

    Im Grundsatz wird diese Ansicht auch in der von der Landeskasse angeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 02.04.2009, I-10 W 23/09 - OLGR Düsseldorf 2009, 522, hier zitiert nach juris) geteilt (vgl. Abschnitt I. 1. a) der Gründe, Tz. 4).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 10 W 23/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8025
OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,8025)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2009 - 10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,8025)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - 10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,8025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Umfang des rechtlichen Gehörs im selbständigen Beweisverfahren; Ablehnung der Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gerichtsgutachten

  • ibr-online

    Gehörsrüge wegen abgelehnter Fristverlängerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im selbständigen Beweisverfahren; Ablehnung der Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gerichtsgutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2010, 317
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.10.2005 - V ZR 241/04

    Voraussetzungen der Zurückweisung von Parteivorbringen wegen Überschreitung einer …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 10 W 23/09
    Rn. 12 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis auf § 411 Abs. 4 ZPO in der Verfügung des Einzelrichters des Landgerichts Tübingen vom 23.02.2009 den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW-RR 2006, 428, juris Rn. 8) genügte.
  • VG Düsseldorf, 17.05.2011 - 17 I 4/08

    Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens mangels Stellungnahmen des …

    Rn. 8 vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 10 W 23/09 -, juris.
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