Rechtsprechung
| KG, 02.11.2015 - 10 W 33/15 |
Volltextveröffentlichung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 823 Abs. 1
Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung einer Rezension im Internet
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung einer Rezension im Internet
Verfahrensgang
- LG Berlin, 05.02.2015 - 27 O 43/15
- KG, 02.11.2015 - 10 W 33/15
- KG, 02.11.2015 - 10 W 35/15
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86
Bindung eines Warentests an DIN-Normen; Anforderungen an Neutralität bei …
Auszug aus KG, 02.11.2015 - 10 W 33/15
Die Antragstellerin musste prüfen, ob die Antragsgegnerin in dem Test "Online-Shops Bürobedarf 2014" unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte und die Veröffentlichung des Testberichts auf Grundlage der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 -, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88 -, juris; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 -, Rn. 5, juris) unzulässig war. - BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88
Unterlassungsanspruch des Herstellers beim Warentest
Auszug aus KG, 02.11.2015 - 10 W 33/15
Die Antragstellerin musste prüfen, ob die Antragsgegnerin in dem Test "Online-Shops Bürobedarf 2014" unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte und die Veröffentlichung des Testberichts auf Grundlage der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 -, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88 -, juris; BGH…, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 -, Rn. 5, juris) unzulässig war. - BGH, 17.06.1997 - VI ZR 114/96
Sachgerechte Durchführung einer von der Stiftung Warentest vorgenommenen …
Auszug aus KG, 02.11.2015 - 10 W 33/15
Die Antragstellerin musste prüfen, ob die Antragsgegnerin in dem Test "Online-Shops Bürobedarf 2014" unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte und die Veröffentlichung des Testberichts auf Grundlage der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 -, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88 -, juris; BGH…, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 -, Rn. 5, juris) unzulässig war. - KG, 15.02.2010 - 10 W 4/10
Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung bei langem Zuwarten in Kenntnis der …
Auszug aus KG, 02.11.2015 - 10 W 33/15
Wartet der Betroffene, ohne dass hinreichende Gründe dafür vorliegen, länger als einen Monat ab, bis er den Verfügungsantrag stellt, ist nach der Rechtsprechung des Senats von einer Selbstwiderlegung auszugehen (10 W 4/10 - Beschluss vom 15. Februar 2010; 10 W 52/10 - Beschluss vom 10. Mai 2010; 10 W 138/10 - Beschluss vom 2. November 2010). - KG, 07.11.1997 - 5 U 4717/97
Auszug aus KG, 02.11.2015 - 10 W 33/15
Zwar trifft es zu, das der 5. Zivilsenat des Kammergerichts ein Zuwarten, das nicht länger als zwei Monate dauert, regelmäßig nicht als dringlichkeitsschädlich ansieht (vgl. KG, NJWE-WettbR 1998, 269 ).
- OLG Nürnberg, 13.11.2018 - 3 W 2064/18
Einstweilige Verfügung gegen Bewertung auf Google
Auch in Pressesachen wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis von der Verletzungshandlung die Eilbedürftigkeit in der Regel nicht mehr gegeben ist (…Burkhard, a.a.O., 12. Kapitel Rn. 144a unter Bezugnahme auf OLG Koblenz, 10. Januar 2013 - 4 W 680/12; OLG Karlsruhe, 14. Januar 2015 - 6 U 156/14; OLG Köln - 15 W 69/14; KG, 2. November 2015 - 10 W 33/15). - LG Berlin, 16.09.2021 - 27 O 443/20
Ein neues Urteil zum Verhältnis von Wissenschaftsfreiheit versus postmortalem …
Wartet der Betroffene, ohne dass hinreichende Gründe dafür vorliegen, länger als einen Monat ab, bis er den Verfügungsantrag stellt, ist nach ständiger Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts, welcher die Kammer folgt, von einer Selbstwiderlegung auszugehen (vgl. KG Beschluss v. 02.11.2015, 10 W 33/15, juris, m. w. Nachw.).
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