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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.07.2002 - 10 W 65/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10828
OLG Düsseldorf, 10.07.2002 - 10 W 65/02 (https://dejure.org/2002,10828)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2002 - 10 W 65/02 (https://dejure.org/2002,10828)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - 10 W 65/02 (https://dejure.org/2002,10828)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses; Geltung der Änderungen bei schwebenden Verfahren; Anhängigkeit des Kostenfestsetzungsverfahren zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91 § 104
    Verzinsung des festgesetzten Kostenerstattungsbetrages

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2002 - 10 W 65/02
    Für das Prozessrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass dann, wenn - wie hier - keine Übergangsregelungen bestehen, Änderungen auch für schwebende Verfahren gelten, die noch nicht abgeschlossen sind (BGHZ 114, 1, 3; OLG Düsseldorf - 21. Zivilsenat - NJW-RR 2001, 882;… Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, Einleitung III Rdnr. 78;… Vollkommer in Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, Einleitung Rdnr. 104).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2000 - 21 U 38/00

    Erlass eines Vorbehaltsurteils im Architekten- und Ingenieur-Honorarprozess bei …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2002 - 10 W 65/02
    Für das Prozessrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass dann, wenn - wie hier - keine Übergangsregelungen bestehen, Änderungen auch für schwebende Verfahren gelten, die noch nicht abgeschlossen sind (BGHZ 114, 1, 3; OLG Düsseldorf - 21. Zivilsenat - NJW-RR 2001, 882;… Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, Einleitung III Rdnr. 78;… Vollkommer in Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, Einleitung Rdnr. 104).
  • OLG München, 24.01.2002 - 11 W 633/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2002 - 10 W 65/02
    Folglich ist die neue Fassung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Oktober 2001 anzuwenden (so auch OLG München JurBüro 2002, 317 = RPfleger 2002, 280).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02

    Nachträgliche Festsetzung von Zinsen nach Gesetzesänderung

    Mangels Übergangsregelung ist die Änderung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO uneingeschränkt am 01.10.2001 in Kraft getreten und gilt damit für alle nach dem Inkrafttreten anhängigen oder danach beantragten Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG München RPfl 2002, 280 f).

    Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ? anders als bei der Änderung des § 288 Abs. 2 BGB - auf eine entsprechende Übergangsregelung verzichtet; dass er offensichtlich mit beiden Änderungen das gleiche Ziel verfolgen wollte, vermag die Annahme einer planwidrigen und damit analogiefähigen Regelungslücke nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG München RPfl 2002, 280 f).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2002 - 10 W 101/02

    Kostenfestsetzungsverfahren

    Mangels Übergangsregelung ist die Änderung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO uneingeschränkt am 01.10.2001 in Kraft getreten und gilt damit für alle nach dem Inkrafttreten anhängigen oder danach beantragten Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG München RPfl 2002, 280 f).

    Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ? anders als bei der Änderung des § 288 Abs. 2 BGB - auf eine entsprechende Übergangsregelung verzichtet; dass er offensichtlich mit beiden Änderungen das gleiche Ziel verfolgen wollte, vermag die Annahme einer planwidrigen und damit analogiefähigen Regelungslücke nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG München RPfl 2002, 280 f).

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