Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 10.12.2009 - 10 WF 199/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,37640) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 826
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in …
- OLG Schleswig, 07.05.2010 - 10 WF 78/10
Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Kindschaftssachen
Nach Auffassung des Senates (Beschluss vom 10.12.2009 - 10 WF 199/09 -) müssen indes auch subjektive Kriterien berücksichtigt werden, weil nur so dem aus dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 6.5.2009 - 1 BvR 439/08- mwN, Quelle: Juris) zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes Genüge getan wird.Der in diese Richtung deutende Senatsbeschluss vom 10.12.2009 (aaO.) ist insoweit missverständlich.
- OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anbringung eines Antrags auf Erlass einer …
Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 ["zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als … beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß … die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] … nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage … wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]). - OLG Nürnberg, 17.06.2010 - 7 WF 308/10
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in einem Hauptsacheverfahren zur Entscheidung …
Das für sie unter Berücksichtigun dieser Defizite die Durchführung des Verfahrens zur elterlichen Sorge sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist, liegt auf der Hand (vgl. dazu auch OLG Schleswig, FamRZ 2010, 826 ).
dejure.org
Übersicht OLG Schleswig
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.