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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 26.07.2001 - 10 WF 53/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4268
OLG Brandenburg, 26.07.2001 - 10 WF 53/01 (https://dejure.org/2001,4268)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.07.2001 - 10 WF 53/01 (https://dejure.org/2001,4268)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juli 2001 - 10 WF 53/01 (https://dejure.org/2001,4268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGG § 20 a Abs. 2; ; FGG § 13 a Abs. 3; ; FGG § 13 a; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2; ; HausratsVO § 20 Satz 2; ; HausratsVO § 20 Satz 1; ; HausratsVO § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsatz der Zurückhaltung bei der Anordnung der Erstattung der Gerichtskosten im Hausratsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde; Kostenentscheidung; Anteilige Kostentragung; Familienstreitigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1356
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 21.09.1983 - 3 UF 452/83
    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2001 - 10 WF 53/01
    In einer Familienstreitigkeit ist hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung besondere Zurückhaltung geboten (OLG Hamm, FamRZ 1983, 1264; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1303;… Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13 a, Rz. 23).
  • OLG Karlsruhe, 23.06.1988 - 16 UF 339/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2001 - 10 WF 53/01
    In einer Familienstreitigkeit ist hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung besondere Zurückhaltung geboten (OLG Hamm, FamRZ 1983, 1264; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1303;… Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13 a, Rz. 23).
  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung …

    Da der Antragstellerin die von ihr begehrte Nutzungsvergütung ganz überwiegend zugesprochen wurde, waren die Gerichtskosten gemäß § 20 Satz 1 HausratsVO in vollem Umfange aufzuerlegen, Dafür war nach dem Grundsatz, dass auch bei einer Kostenentscheidung nach § 20 HausratsVO i.d.R. jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356 ), von einer Erstattungspflicht der außergerichtlichen Kosten einer Partei abzusehen.
  • OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 10 UF 97/07

    Nutzungsvergütunganspruch des Alleineigentümers einer Ehewohnung nach der …

    Trotz des Grundsatzes der Zurückhaltung einer Kostenanordnung in Familienstreitigkeiten (vgl. Senat, FamRZ 2002, 1356;… Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O., § 20 HausratsVO, Rz. 3) sind vorliegend die Kosten in vollem Umfang dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.
  • OLG Köln, 08.08.2006 - 4 UF 118/06

    Kostenentscheidung bei übereinstimmende Erledigungserklärung im …

    Auch bei einer übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache richtet sich die Kostenentscheidung nach § 20 HausrVO (OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, 1108; Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 1356).

    Bei der zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist - wie im Anwendungsbereich des § 13 a FGG - davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat; die Auferlegung von Kosten bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356;… Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rdnr. 3).

  • OLG Brandenburg, 07.02.2008 - 10 WF 217/07

    Vergütungsanspruch des Umgangspflegers

    Zur Abhilfe war das Amtsgericht, da vorliegend das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, mit Rücksicht auf § 18 Abs. 2 FGG nicht befugt (vgl. Senat FamRZ 2002, 1356; FamRZ 2007, 57).
  • OLG Köln, 08.08.2006 - 4 UF 188/06

    Kostenentscheidung in einem Wohnungszuweisungsverfahren bei übereinstimmender …

    Auch bei einer übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache richtet sich die Kostenentscheidung nach § 20 HausrVO (OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, 1108; Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 1356).

    Bei der zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist - wie im Anwendungsbereich des § 13 a FGG - davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat; die Auferlegung von Kosten bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356;… Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rdnr. 3).

  • OLG Brandenburg, 18.07.2005 - 10 WF 177/05

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Wirksamkeit von Beschlüssen, die gegen das …

    In einem solchen Fall ist das Gericht zur Änderung seiner Verfügung nicht befugt, § 18 Abs. 2 FGG (vgl. Senat, FamRZ 2002, 1356).

    In einer Familienstreitigkeit ist hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung Zurückhaltung geboten; diese Anordnung bedarf besonderer Gründe im Einzelfall (Senat, FamRZ 2002, 1356; BayObLG, FamRZ 1996, 886, 887; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1303; OLG Hamm, FamRZ 1983, 1264;… Keidel/Zimmermann, aaO., § 13 a, Rz. 23, 42;… Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 2, Rz. 173).

  • OLG Braunschweig, 04.03.2008 - 3 WF 79/07

    Verteilung der Kostentragungspflicht im Falle eines Antrags auf Abänderung der …

    Die Auferlegung solcher Kosten bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung (vgl. OLG Köln, OLGR 2007, 129 f.; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356 f. [OLG Brandenburg 26.07.2001 - 10 WF 53/01]).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2007 - 10 WF 205/06

    Kostenentscheidung; Umgangsverfahren: Kostenaufhebung bei Rücknahme eines …

    Diese Anordnung bedarf besonderer Gründe im Einzelfall (Senat, FamRZ 2002, 1356; FamRZ 2005, 2078; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1303, OLG Hamm, FamRZ 1983, 1264;… FamVerf/Gutjahr, § 4 Rz. 108).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2006 - 10 WF 261/06

    Kostentragung in Hausratsverfahren

    Das bedeutet, dass keine Partei der anderen außergerichtliche Kosten zu erstatten hat (vgl. Senat, FamRZ 2002, 1356).
  • OLG Schleswig, 18.02.2005 - 8 UF 99/04

    Kostenentscheidung in einem Wohnungszuweisungsverfahren

    Bei der zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist - wie im Anwendungsbereich des § 13 a FGG - davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat; die Auferlegung von Kosten bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356 ;… Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rdnr. 3).
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