Rechtsprechung
| VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
(Keine) Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes; kein Außerkrafttreten der KampfhundeVO; kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes; Beachtung des Tierschutzinteresses
- Landesanwaltschaft Bayern
Art. 37 LStVG, KampfhundeVO des Freistaats Bayern, Art. 20a GG
Kampfhundehaltung | Bewehrte Verordnung ; Kein Außerkrafttreten der KampfhundeVO ; Kein berechtigtes Interesse zur Kampfhundehaltung aus dem Gesichtspunkt des Tierschutzes - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- boorberg.de (Pressemitteilung)
Ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes lässt sich nicht aus allgemeinen tierschützerischen Belangen herleiten
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung …
Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). - VGH Bayern, 15.01.2004 - 24 ZB 03.2116
Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320
So reicht es zum Nachweis des berechtigten Interesses nicht aus, dass der in dem vom Verein Staffordshire-Hilfe e.V. betriebenen Tierheim/Tierpension untergebrachte Hund "Bossi" an die Kläger vermittelt werden soll, sondern es muss ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - Rn. 8). - VGH Bayern, 19.11.2013 - 10 ZB 11.1227
Die Ausweisung eines Straftäters
Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320
Rn. 9 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 -10 ZB 11.1227 - juris Rn. 9 m.w.N.).
- VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632
Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete …
Um eine bewehrte Verordnung handelt es sich nur dann, wenn Zuwiderhandlungen gegen ihre normativen Vorgaben mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 4; vgl. auch die Legaldefinition der "bewehrten Satzung" nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayGO). - VG Regensburg, 14.12.2017 - RO 4 S 17.1906
Rücknahme der Zusicherung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes
Erforderlich wäre also ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6).Soweit sie vorbringt, dass sie die Hunderasse "American Staffordshire Terrier" interessiere und sie allgemein Hunde liebe, wird lediglich ein allgemeines Liebhaberinteresse geltend gemacht, welches nach der ständigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes nachzuweisen (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof…, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6).
Auch diese Argumentation geht daher im Ergebnis nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresse hinaus (so bei einer ähnlichen Argumentation auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6).
- VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Rechtmäßigkeit der Untersagung der Haltung eines Kampfhundes
Es wird auf Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239) verwiesen.So befasste er sich zuletzt in den Beschlüssen vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320 - juris) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239 - juris) ebenfalls mit der Erlaubnispflicht für das Halten eines American Staffordshire Terrier nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) und sah keinen Anlass, an der Verfassungsgemäßheit der Verordnung zu zweifeln.
- VGH Bayern, 19.08.2024 - 10 ZB 24.1053
Kampfhund, versagte Haltungserlaubnis, Haltungsuntersagung und …
Rn. 9 a) Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren "auf wenige Ausnahmetatbestände" zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek), ist grundsätzlich eine restriktive Auslegung des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG geboten (stRspr des Senats, vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 6).Dabei ergibt sich aus Wortlaut und Zweck von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG, dass ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 6;… B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 8), das berechtigte Interesse muss also ein Interesse des Halters selbst sein.
- VGH Bayern, 15.01.2024 - 10 CS 23.1873
Untersagung der Haltung eines Kampfhundes der Kategorie 1
Mit dem Begriff "Tierschutz" wird somit von der Antragstellerin nichts anderes ausgedrückt als mit dem Begriff des Liebhaberinteresses, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - BeckRS 2014, 52521). - VGH Bayern, 15.10.2018 - 10 CS 18.102
Rücknahme der Zusicherung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes
Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren "auf wenige Ausnahmetatbestände" zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek), ist grundsätzlich eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (stRspr des Senats, BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 6). - VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239
Erlaubnispflicht für die Haltung eines Kampfhundes
Im Übrigen lässt sich grundsätzlich auch weder aus dem vom Antragsteller angeführten Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und der bisherigen erlaubten und unbeanstandeten Haltung seiner Hündin noch aus der sehr allgemeinen bzw. pauschalen Berufung auf das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) und auf entsprechende Vorschriften anderer Bundesländer zur Hundehaltung ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG herleiten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 5 f.). - VG Regensburg, 12.10.2023 - RO 4 E 23.322
Berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden, Anforderungen an …
Ausreichend im Hinblick auf Art. 20a GG ist vielmehr, dass das Tier artgerecht untergebracht werden kann (vgl. etwa BayVGH, BeckRS 2014, 52521, Rn. 5 f., 10;… BayVGH, BeckRS 2018, 28773, Rn. 29;… Schwabenbauer, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 22. Edition, Stand: 15.04.2023, Art. 37 LStVG, Rn. 76 m.w.N.). - VG Regensburg, 12.10.2023 - RO 4 S 23.323
Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen Haltungsuntersagung für einen American …
Ausreichend im Hinblick auf Art. 20a GG ist vielmehr, dass das Tier artgerecht untergebracht werden kann (vgl. etwa BayVGH, BeckRS 2014, 52521, Rn. 5 f., 10;… BayVGH, BeckRS 2018, 28773, Rn. 29;… Schwabenbauer, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 22. Edition, Stand: 15.04.2023, Art. 37 LStVG, Rn. 76 m.w.N.).
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