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| VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085 |
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Unterlassung der Beobachtung unter Verwendung von nachrichtendienstlichen Mitteln durch den Verfassungsschutz; Thesenpapier des Landesvorsitzenden der Bürgerrechtspartei "DIE FREIHEIT" zur Einschränkung der Religionsfreiheit der Muslime als verfassungswidrig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassung der Beobachtung unter Verwendung von nachrichtendienstlichen Mitteln durch den Verfassungsschutz; Thesenpapier des Landesvorsitzenden der Bürgerrechtspartei "DIE FREIHEIT" zur Einschränkung der Religionsfreiheit der Muslime als verfassungswidrig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (12)
- VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden
Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in die Klägerin zu 2) betreffenden Parallelverfahren wegen Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bewegung und Erwähnung im Verfassungsschutzbericht rechtskräftig entschieden (U. jeweils v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 und 10 B 15.1609 - jeweils juris sowie BVerwG, B. jeweils v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 und 6 B 5.16 - jeweils juris), dass sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Erkenntnismaterial hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen (der Klägerin zu 2) nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (1997) ergeben.Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in den bereits oben genannten rechtskräftigen Entscheidungen vom 22. Oktober 2015 (ebenfalls) festgestellt, dass wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung des Klägers zu 1) als Landesvorsitzender der Klägerin zu 2) und als Vorsitzender des Klägers zu 3) letzteren die diesbezüglichen Aktivitäten und Äußerungen des Klägers zu 1) zuzurechnen sind (U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 33 sowie U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 37 f.;… vgl. nachfolgend auch BVerwG, B. v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 sowie 6 B 5.16 - jeweils juris Rn. 5 ff. bzw. 7 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen bzw. Schutzgüter auch mit Blick auf die hier betroffenen (Grund-)Rechte der Kläger dem öffentlichen Interesse am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu Recht ein höheres Gewicht zugemessen (zur Verhältnismäßigkeit der Unterrichtung der Öffentlichkeit und entsprechenden Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht als weitergehende Grundrechtsbeeinträchtigungen vgl. die bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des Senats vom 22.10.2015 a.a.O.).
- VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320
Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden
Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in die Klägerin zu 2) betreffenden Parallelverfahren wegen Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bewegung und Erwähnung im Verfassungsschutzbericht rechtskräftig entschieden (U. jeweils v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 und 10 B 15.1609 - jeweils juris sowie BVerwG, B. jeweils v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 und 6 B 5.16 - jeweils juris), dass sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Erkenntnismaterial hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen (der Klägerin zu 2) nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (1997) ergeben.Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in den bereits oben genannten rechtskräftigen Entscheidungen vom 22. Oktober 2015 (ebenfalls) festgestellt, dass wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung des Klägers zu 1) als Landesvorsitzender der Klägerin zu 2) und als Vorsitzender des Klägers zu 3) letzteren die diesbezüglichen Aktivitäten und Äußerungen des Klägers zu 1) zuzurechnen sind (U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 33 sowie U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 37 f.;… vgl. nachfolgend auch BVerwG, B. v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 sowie 6 B 5.16 - jeweils juris Rn. 5 ff. bzw. 7 ff.).
- BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16
Politische Partei; Verbreitung des Verfassungsschutzberichts; …
Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in die Klägerin zu 2) betreffenden Parallelverfahren wegen Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bewegung und Erwähnung im Verfassungsschutzbericht rechtskräftig entschieden (U. jeweils v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 und 10 B 15.1609 - jeweils juris sowie BVerwG, B. jeweils v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 und 6 B 5.16 - jeweils juris), dass sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Erkenntnismaterial hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen (der Klägerin zu 2) nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (1997) ergeben.Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in den bereits oben genannten rechtskräftigen Entscheidungen vom 22. Oktober 2015 (ebenfalls) festgestellt, dass wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung des Klägers zu 1) als Landesvorsitzender der Klägerin zu 2) und als Vorsitzender des Klägers zu 3) letzteren die diesbezüglichen Aktivitäten und Äußerungen des Klägers zu 1) zuzurechnen sind (…U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 33 sowie U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 37 f.; vgl. nachfolgend auch BVerwG, B. v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 sowie 6 B 5.16 - jeweils juris Rn. 5 ff. bzw. 7 ff.).
- BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 5.16
Politische Partei; Verbreitung des Verfassungsschutzberichts; …
Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in die Klägerin zu 2) betreffenden Parallelverfahren wegen Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bewegung und Erwähnung im Verfassungsschutzbericht rechtskräftig entschieden (U. jeweils v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 und 10 B 15.1609 - jeweils juris sowie BVerwG, B. jeweils v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 und 6 B 5.16 - jeweils juris), dass sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Erkenntnismaterial hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen (der Klägerin zu 2) nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (1997) ergeben.Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in den bereits oben genannten rechtskräftigen Entscheidungen vom 22. Oktober 2015 (ebenfalls) festgestellt, dass wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung des Klägers zu 1) als Landesvorsitzender der Klägerin zu 2) und als Vorsitzender des Klägers zu 3) letzteren die diesbezüglichen Aktivitäten und Äußerungen des Klägers zu 1) zuzurechnen sind (…U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 33 sowie U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 37 f.; vgl. nachfolgend auch BVerwG, B. v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 sowie 6 B 5.16 - jeweils juris Rn. 5 ff. bzw. 7 ff.).
- VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819
Zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz
Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085
Abgesehen davon, dass diese Behauptung keine substantielle Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung enthält, hat der Senat bereits entschieden, dass für eine derartige vorbeugende Unterlassungsklage das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse auch deshalb fehle, weil eine etwaige zukünftige Beobachtung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt sei, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 9 ff.).Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung nicht dem Einzelrichter übertragen (s. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern als Kammer entschieden, reicht zur erforderlichen Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht aus (stRspr, vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 56 m.w.N.).
- BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung …
Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085
Rn. 4 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11;… B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). - BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …
Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085
Rn. 4 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (…BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). - BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …
Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085
Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). - BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15
Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte …
Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085
Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (…vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.6.2016 - 10 ZB 16.444 - juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.3.2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 2;… Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.). - VGH Bayern, 09.05.2016 - 10 ZB 15.677
Aufenthaltserlaubnis wegen Verlust der Existenzgrundlage und fehlender …
Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085
Dieser Zulassungsgrund wäre nur dann ordnungsgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), wenn die Kläger unter substantieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil deutlich gemacht hätten, in welchen konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkten das Urteil zweifelhaft ist; die besondere Schwierigkeit zeigt sich nämlich gerade in der Ergebnisoffenheit, also darin, dass man die Dinge möglicherweise anders sehen könnte als das Verwaltungsgericht (…vgl. Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 10 ZB 15.677 - juris Rn. 14). - VGH Bayern, 21.06.2016 - 10 ZB 16.444
Erfolgloser Zulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung - Kein …
- VGH Bayern, 22.08.2016 - 10 ZB 16.804
Zulassung der Berufung gegen Ausweisung abgelehnt
- VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
Verfassungsschutz darf AfD beobachten
Rn. 64 Im Übrigen, d.h. wenn es (auch) um den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach den speziellen Befugnisnormen der Art. 9 ff. BayVSG n.F. ginge, wäre das für Begehren um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse dagegen zu verneinen, weil eine etwaige zukünftige Beobachtung mittels Einsatzes solcher nachrichtendienstlicher Mittel nach ihrem konkreten Inhalt und ihren jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen auch aktuell, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, nicht soweit bestimmt oder zumindest absehbar ist, dass eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch die Gerichte möglich wäre (vgl. dazu BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 10 ZB 15.1085 - juris Rn. 6 m.w. Rsprnachweis).Maßgebliche Sach- und Rechtslage für den geltend gemachten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der noch andauernden Beobachtung des Antragstellers ist nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (…BA S. 63 Rn. 180; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 10 ZB 15.1085 - juris Rn. 7;… VG Köln, B.v. 10.3.2022 - 13 L 104/21 - juris Rn. 59).
- VG München, 01.07.2024 - M 30 K 22.4912
Bayerischer Verfassungsschutz darf die AfD beobachten und hierüber die …
Der vom Beklagten für den Zeitraum danach als möglich in Aussicht gestellte, künftige Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist seinem konkreten Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen auch derzeit, nach dem Vortrag der Klägerin und den Erkenntnissen des Gerichts, nicht so weit bestimmt oder zumindest absehbar, dass eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung möglich wäre (…vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1974 - 1 C 7.73 - juris Rn. 41;… BayVGH, B.v. 14.9.2023 - 10 CE 23.796 - juris Rn. 64; B.v. 30.1.2017 - 10 ZB 15.1085 - juris Rn. 6 m.w.N;… B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 9;… vgl. auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 - 5 A 1218/22 - juris Rn. 79). - VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische …
Für das Rechtsschutzinteresse ist es damit nicht ausreichend, wenn nach Auffassung des Betroffenen jederzeit mit einer Ausweitung der Beobachtung auf nachrichtendienstliche Mittel gerechnet werden müsse (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 10 ZB 15.1085 - juris Rn. 6). - VGH Bayern, 12.11.2024 - 10 B 23.374
Nennung eines Vereins im Verfassungsschutzbericht, hinreichende tatsächliche …
Einer Klage, die darauf gerichtet ist, eine Erwähnung in künftigen Verfassungsschutzberichten zu verhindern, fehlt das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse regelmäßig schon deshalb, weil eine zukünftige Erwähnung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre (…vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 10 C 20.1417 - juris Rn. 31; B.v. 30.1.2017 - 10 ZB 15.1085 - juris Rn. 6;… B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 9 ff.). - VGH Bayern, 16.07.2020 - 10 C 20.1417
Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens
Einer Klage, die darauf gerichtet ist, eine Erwähnung in künftigen Verfassungsschutzberichten zu verhindern, könnte das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse schon deshalb fehlen, weil eine zukünftige Erwähnung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 10 ZB 15.1085 - juris Rn. 6;… B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 9 ff. jeweils zum vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung künftiger Beobachtung durch den Verfassungsschutz).
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