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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1855
VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250 (https://dejure.org/2020,1855)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250 (https://dejure.org/2020,1855)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - 10 ZB 19.2250 (https://dejure.org/2020,1855)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlustfeststellung; Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts; Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts durch Inhaftierung; Untersuchungs- und Strafhaft

  • rechtsportal.de

    Verlust des Rechts eines EU-Bürgers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet; Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts durch Untersuchungs- und Strafhaft; Gefahr einer Widerholung der Begehung von Eigentumsdelikten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft, …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250
    Bei dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen würde (…vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26;… U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 58 f.;… BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 23).

    Ein Unionsbürger, der die qualitativen Elemente im Zusammenhang mit dem Grad der Integration nicht erfüllt, kann auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt erwerben und sich darum auch nicht auf den erhöhten Ausweisungsschutz berufen (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 57-60).

    Im Lichte dieser Auslegung des Begriffs des "rechtmäßigen Aufenthalts" und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-378/12 (abrufbar unter: https://curia.europa.eu/ des Gerichtshofs der Europäischen Union) hierzu ist eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, jedenfalls dazu angetan, deutlich zu machen, dass es an der für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen (qualitativen) Integration fehlt (…vgl. EuGH, U.v. 7.10.2010 - Lassal, C-162/09 - juris Rn. 32 und 37;… U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 24; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 60).

    Auch der Gerichtshof verwendet u.a. die Begriffe "Haft", "Haftstrafe", "Inhaftierung" und "Haftzeitraum" bei der Beurteilung der Frage des Abreißens einer Integrationsverbindung (vgl. U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 70 ff.).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-378/12

    Zeiträume der Strafhaft können weder für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250
    Bei dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen würde (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26;… U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.;… U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 58 f.;… BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 23).

    Nach Auffassung des Senats ist auch eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 26 u. 31;… U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.) dazu angetan, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass derartige Zeiten grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts unterbrechen (…vgl. BayVGH,, B.v. 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    In den Entscheidungen des EuGH wurde hinsichtlich der Inhaftierungszeiträume nicht weiter differenziert (siehe EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 12 f.) und die Fragen zur Vorabentscheidung beschränkten sich auf den dort genannten "Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe" (EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 16).

    Im Lichte dieser Auslegung des Begriffs des "rechtmäßigen Aufenthalts" und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-378/12 (abrufbar unter: https://curia.europa.eu/ des Gerichtshofs der Europäischen Union) hierzu ist eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, jedenfalls dazu angetan, deutlich zu machen, dass es an der für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen (qualitativen) Integration fehlt (…vgl. EuGH, U.v. 7.10.2010 - Lassal, C-162/09 - juris Rn. 32 und 37; U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 24;… U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 60).

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250
    Rn. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (…vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250
    Rn. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17;… B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250
    Im Lichte dieser Auslegung des Begriffs des "rechtmäßigen Aufenthalts" und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-378/12 (abrufbar unter: https://curia.europa.eu/ des Gerichtshofs der Europäischen Union) hierzu ist eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, jedenfalls dazu angetan, deutlich zu machen, dass es an der für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen (qualitativen) Integration fehlt (vgl. EuGH, U.v. 7.10.2010 - Lassal, C-162/09 - juris Rn. 32 und 37;… U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 24;… U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 60).
  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655

    Kroatischer Staatsangehöriger; Ausweisung vor dem Beitritt Kroatiens zur …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250
    Bei dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen würde (…vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26;… U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.;… U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 58 f.; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195

    Verlust des Freizügigkeitsrechts

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250
    Nach Auffassung des Senats ist auch eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (…vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 26 u. 31;… U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.) dazu angetan, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass derartige Zeiten grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts unterbrechen (vgl. BayVGH,, B.v. 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.11.2019 - 10 C 19.2267

    Antrag auf Aussetzung des Verfahrens- Zur Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250
    Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht einen Zusammenhang zwischen der Straffälligkeit und dem Drogenproblem des Klägers angenommen und auf die Rechtsprechung des Senats zur Wiederholungsgefahr bei nicht therapierten Suchterkrankungen abgestellt (stRspr, siehe z.B. BayVGH, B.v. 26.11.2019 - 10 C 19.2267 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • SG Berlin, 01.06.2022 - S 123 AS 2394/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer - …

    Die vom Antragsgegner angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihr folgend weiterer deutscher Gerichte (…etwa EuGH, Urt. v. 16.01.2014 - C-378/12;… EuGH, Urt. v. 16.01.2014 - C-400/12;… EuGH, Urt. v. 17.04.2018 - C-316/16; Bayerischer VGH, Beschluss v. 18.03.2015 - 10 C 14.2655; Bayerischer VGH, Beschluss v. 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250) bezieht sich allein auf den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 S. 1 Freizügigkeitsgesetzes/EU.
  • VG Ansbach, 20.07.2020 - AN 11 K 18.01995

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik

    Demnach ist auch eine Untersuchungshaft, die in einer Strafhaft mündet, dazu angetan, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass derartige Zeiten grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts unterbrechen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 10 ZB 19.2250 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171

    Feststellung des Verlust des Rechts auf Einreise und Freizügigkeit

    Angesichts einer Ersteinreise im Jahr 2010, dem dauerhaften Verlassen des Bundesgebiets im Jahr 2014 aus Furcht vor einer Ersatzfreiheitsstrafe, einer erneuten Einreise im Oktober 2015, der Flucht vor Strafverfolgung im April 2016, der Auslieferung nach Deutschland im Januar 2017 und der anschließend bis zum 22. November 2019 verbüßten Haftstrafe liegt die Annahme, der Kläger habe sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, fern (zur Schädlichkeit von Haftzeiten für die erforderliche Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts vgl. etwa BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 10 ZB 19.2250 - juris Rn. 6).
  • VG Ansbach, 23.05.2022 - AN 5 K 20.02398

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Annahme einer Wiederholungsgefahr …

    Eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, verdeutlicht, dass ein Betroffener die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass derartige Zeiten grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts unterbrechen (…vgl. BayVGH,, B.v. 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 21.1.2020 - 10 ZB 19.2250 -, Rn. 6, juris).
  • VG Würzburg, 11.12.2023 - W 7 K 21.820

    Zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger

    Dieselben Erwägungen gelten für vorhergehende Zeiträume einer Untersuchungshaft, die in eine Strafhaft mündet (BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 10 ZB 19.2250 - juris Rn. 6).
  • SG Köln, 23.11.2021 - S 4 AS 3407/20
    Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), können nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt wer­den (so zu § 4a FreizügG/EU im Falle der Strafhaft: VGH Bayer, Beschluss vom 10 ZB 19.2250; Beschluss vom 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195; Beschluss vom 07.10.2019 - 10 ZB 19.1744; s.a. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-378/12).
  • VGH Bayern, 14.01.2021 - 10 C 21.65

    Prozesskostenhilfe bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache

    Der Kläger hat sich seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2013 nicht für die Dauer von fünf Jahren kontinuierlich, d.h. insbesondere nicht von Freiheitsstrafen unterbrochen, rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 10 ZB 19.2250 - juris).
  • VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 20.303

    Darlegungsanforderungen an Verlust des Freizügigkeitsrechts

    Unabhängig davon war die erforderliche Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts mit Beginn der Untersuchungshaft am 26. März 2018, die durch das Strafurteil des Amtsgerichts München vom 22. Oktober 2018 in die bis zum 9. September 2019 dauernde Strafhaft mündete, unterbrochen (BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 10 ZB 19.2250 - juris Rn. 6), sodass auch deshalb kein Daueraufenthaltsrecht entstehen konnte.
  • VGH Bayern, 19.10.2022 - 10 ZB 22.2042

    Verlust des Rechts auf Freizügigkeit, Abreißen der Integrationsbande durch …

    Der Gerichtshof der Europäischen Union betont indes, dass es für die Feststellung eines kontinuierlichen Integrationszusammenhangs nicht nur auf territoriale und zeitliche Faktoren, sondern auch auf qualitative Elemente ankommt (BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 10 ZB 19.2250 - juris Rn. 6 unter Verweis auf EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-378/12 - juris Rn. 25 und 26;… U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 31 f.;… U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 58 f.).
  • VG Bayreuth, 30.09.2020 - B 6 K 19.1069

    Kein Daueraufenthaltsrecht für straffälligen polnischen Staatsbürger

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat diese Erwägungen auch auf die Fallkonstellation übertragen, dass der Unionsbürger innerhalb des Fünfjahreszeitraums in Untersuchungshaft genommen wird und die Untersuchungshaft später in eine Freiheitsstrafe mündet (BayVGH, B.v. 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195 - BeckRS 2019, 34549; B.v. 21.1.2020 - 10 ZB 19.2250 - BeckRS 2020, 1184).
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