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Rechtsprechung
   AG Berlin-Mitte, 28.02.2003 - 101 C 3391/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,22223
AG Berlin-Mitte, 28.02.2003 - 101 C 3391/02 (https://dejure.org/2003,22223)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 28.02.2003 - 101 C 3391/02 (https://dejure.org/2003,22223)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - 101 C 3391/02 (https://dejure.org/2003,22223)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249 Abs. 2 Satz 2
    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Mehrwertsteuer-Ersatz bei Ersatzwagenbeschaffung - Ersatzfähigkeit, Modalitäten und Höhe

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Köln, 19.05.2004 - 13 S 15/04

    Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei der Ersatzbeschaffung von älteren …

    Rn. 7 Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 5.12.2003 - 19 U 85/03), der die Kammer folgt, ist bei der abstrakten Schadensberechnung nach den fiktiven Kosten der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs im Bruttowiederbeschaffungswert in der Regel nur ein nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. nicht zu ersetzender Mehrwertsteueranteil von ca. 2 % (Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UStG) enthalten (ebenso AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 5.8.2003, 61 C 122/03; AG Erkelenz, Urteil vom 27.6.2003, 15 C 226/03; AG Holzminden, Urteil vom 20.12.2002, 10 C 384/02; AG Homburg, Urteil vom 17.4.2003; AG Kaiserslautern, Urteil vom 20.6.2003, 8 C 558/03; AG Papenburg, Urteil vom 19.6.2003, 2 C 162/03; a.A. AG Amberg, Urteil vom 8.5.2003, 2 C 1520/02; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.2.2003, 101 C 3391/02; AG Bochum, Urteil vom 12.12.2002, 42 C 535/02; AG Geilenkirchen, Urteil vom 11.4.2003, 5 C 199/02; AG Gladbeck, Urteil vom 9.12.2002, 12 C 327/02; AG Göttingen, Urteil vom 3.6.2003, 22 C 179/03), weil der Geschädigte sich nicht darauf verweisen lassen muss, ein vergleichbares Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler, das dieser nicht von einem Privatmann erworben hat und für das demnach die volle Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % anfällt, zu erwerben, sondern auch ein nur der Differenzbesteuerung in Höhe von ca. 2 % unterliegendes Fahrzeug erwerben kann, das ein Gebrauchtwagenhändler von einem Privatmann erworben hat.
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