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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26675
VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14 (https://dejure.org/2015,26675)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22.09.2015 - 107-VI-14 (https://dejure.org/2015,26675)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22. September 2015 - 107-VI-14 (https://dejure.org/2015,26675)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschließung und die Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs; Überprüfung eines strafgerichtlichen Beschlusses am Maßstab des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (14)

  • VerfGH Bayern, 30.03.2004 - 60-VI-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14
    Das ist der Fall, wenn die Formerfordernisse an einen Klageerzwingungsantrag weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist (VerfGH vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493; BVerfG vom 28.11.1999 NJW 2000, 1027).

    Durch das Klageerzwingungsverfahren soll dieses Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht durchbrochen, sondern nur seine Ausübung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips, kontrolliert werden (VerfGH BayVBl 2004, 493;… vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 20).

    Dies stellt eine fachkundige Überprüfung sicher, umfasst aber auch die Verpflichtung des Anwalts, auf die gesetzlichen Vorschriften über Voraussetzungen und Formen von Prozesshandlungen zu achten (VerfGH BayVBl 2004, 493).

  • BVerfG, 28.11.1999 - 2 BvR 1339/98

    Anforderungen an einen zulässigen Antrag im Klageerzwingungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14
    Das ist der Fall, wenn die Formerfordernisse an einen Klageerzwingungsantrag weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist (VerfGH vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493; BVerfG vom 28.11.1999 NJW 2000, 1027).

    Rn. 21 Diese an strengen formalen Anforderungen ausgerichtete Auffassung des Oberlandesgerichts, die mit der herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte übereinstimmt und der sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen hat (…vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 172 Rn. 27 a und b m. w. N.), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 14.3.1988 NJW 1988, 1773; vom 6.4.1992 NJW 1993, 382; NJW 2000, 1027).

    Sie bezweckt, die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substanziierte Anträge zu bewahren (BVerfG NJW 2000, 1027).

  • VerfGH Bayern, 09.01.2015 - 1-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14
    Durch das Klageerzwingungsverfahren soll dieses Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht durchbrochen, sondern nur seine Ausübung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips, kontrolliert werden (VerfGH BayVBl 2004, 493; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 20).

    Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn.18 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14
    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch das Fachgericht unterbleibt (VerfGH vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; NStZ-RR 2013, 380/381;… vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22;… vom 8.10.2013 - Vf. 71 -VI-13 - juris Rn. 57;… vom 29.1.2014 -Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31;… vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44;… vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21;… vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23;… vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris Rn. 17).

  • VerfGH Bayern, 21.11.2011 - 12-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14
    Die gegen die abschließenden Entscheidungen in diesem Verfahren zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde Vf. 12-VI-11 wurde durch Entscheidung vom 21. November 2011 als unbegründet abgewiesen.

    Letztlich erschöpfen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers jedoch darin, dass er die Beweiswürdigung angreift, die mehrere Zivilgerichte im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an der Karussellbar vorgenommen haben (vgl. VerfGH vom 21.11.2011 - Vf. 12-VI-11 - juris).

  • VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; NStZ-RR 2013, 380/381;… vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22;… vom 8.10.2013 - Vf. 71 -VI-13 - juris Rn. 57;… vom 29.1.2014 -Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31;… vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44;… vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21;… vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23;… vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12

    Wertersatz für Nutzung defekter Kaufsache

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; NStZ-RR 2013, 380/381;… vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22;… vom 8.10.2013 - Vf. 71 -VI-13 - juris Rn. 57; vom 29.1.2014 -Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31;… vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44;… vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21;… vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23;… vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14
    Rn. 21 Diese an strengen formalen Anforderungen ausgerichtete Auffassung des Oberlandesgerichts, die mit der herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte übereinstimmt und der sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen hat (…vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 172 Rn. 27 a und b m. w. N.), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 14.3.1988 NJW 1988, 1773; vom 6.4.1992 NJW 1993, 382; NJW 2000, 1027).
  • VerfGH Bayern, 27.08.2013 - 103-VI-12

    Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22;… vom 8.10.2013 - Vf. 71 -VI-13 - juris Rn. 57;… vom 29.1.2014 -Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31;… vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44;… vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21;… vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23;… vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; NStZ-RR 2013, 380/381;… vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22;… vom 8.10.2013 - Vf. 71 -VI-13 - juris Rn. 57;… vom 29.1.2014 -Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31;… vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44;… vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21;… vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23;… vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 02.07.2014 - 58-VI-13

    Verurteilung zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Werkleistung

  • VerfGH Bayern, 25.11.2014 - 21-VI-14

    Zeitliche Grenzen der materiellen Rechtskraft

  • VerfGH Bayern, 18.11.2014 - 64-VI-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zum Bestehen eines …

  • BVerfG, 14.03.1988 - 2 BvR 1511/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit eines …

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15

    Angebliche Untätigkeit nach Strafanzeigen

    - des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert sowie des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. Kössinger, die bei drei Entscheidungen vom 22. September 2015 Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 mitgewirkt haben,.

    - des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. M. Weiß, der bei einer Entscheidung vom 22. September 2015 Vf. 107-VI-14 mitgewirkt hat,.

    Bereits am 9. Januar und 22. September 2015 hatte der Verfassungsgerichtshof in den Verfahren Vf. 1-VI-14, Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 weitere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen.

    Die Richter hätten sich durch ihre Entscheidungen vom 22. September 2015 in den Verfahren Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung strafbar gemacht.

    Sie hätten im Hinblick auf die jeweils Klageerzwingungsverfahren betreffenden Verfassungsbeschwerden Vf. 107-VI-14 und Vf. 112-VI-14 die ihnen bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsanspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung von Amtsträgern ignoriert.

    Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht näher auseinander und legt deshalb auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die an ihnen beteiligten Richter des Verfassungsgerichtshofs anzuwendendes Verfassungsrecht oder Verfassungsprozessrecht gebeugt haben sollen (vgl. die bereits in den Verfahren Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 zu früheren Ablehnungsgesuchen des Beschwerdeführers ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 22. September 2015).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2022 - 62-VI-20

    Anforderungen an Darlegung eines Grundrechtsverstoßes bei Verfassungsbeschwerde …

    Rn. 40 2. Im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2020, durch den die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen wurde, ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) ablehnende Entscheidung allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die "Selbstkorrektur" durch das Fachgericht unterbleibt, aber keine eigenständige Beschwer schafft (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 22.9.2015 - Vf. 107-VI-14 - juris Rn. 13;… vom 25.5.2021 - Vf. 38-VI-20 - juris Rn. 18 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 12-VI-15

    Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig

    An diesem Umstand ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer - quasi im Rahmen einer "Kettenreaktion" - eine beständig wachsende Zahl von Strafanzeigen und Ablehnungsanträgen gegen mit der Sache befasste Richter und Staatsanwälte einreicht (vgl. VerfGH vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris; vom 22.9.2015 - Vf. 107-VI-14; vom 22.9.2015 - Vf. 112-VI-14; vom 22.9.2015 - Vf. 8-VI-15).
  • VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17

    Erhebung einer Vorschaltbeschwerde vor Einleitung des Klageerzwingungsverfahrens …

    Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerden Vf. 1-VI-14, Vf. 107-VI-14 und Vf. 112-VI-14 wurden durch Entscheidungen vom 9. Januar und 22. September 2015 abgewiesen.
  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 11 CE 15.1551

    Fahrerlaubnis, Verwaltungsgerichte, Anklageschrift, Staatsanwaltschaft, …

    Rn. 10 Es ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht der Staatsanwaltschaft einen gewissen Vertrauensvorschuss im Hinblick auf die Richtigkeit ihrer Feststellungen eingeräumt hat; dies ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil auch die Staatsanwaltschaft dem Legalitätsprinzip (vgl. BayVerfGH, E. v. 22.9.2015 - Vf. 107-VI-14 - juris Rn. 21) unterliegt, wonach sie verpflichtet ist, nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) und wegen aller verfolgbaren Straftaten (nur) einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (vgl. § 152 Abs. 2 StPO).
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