Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 19.05.1989 | OLG Hamm, 23.02.1989

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   OLG Celle, 15.08.1989 - 1 Ws 105 - 107/89, 1 Ws 105/89, 1 Ws 106/89, 1 Ws 107/89   

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OLG Celle, 15.08.1989 - 1 Ws 105 - 107/89, 1 Ws 105/89, 1 Ws 106/89, 1 Ws 107/89 (https://dejure.org/1989,2965)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.08.1989 - 1 Ws 105 - 107/89, 1 Ws 105/89, 1 Ws 106/89, 1 Ws 107/89 (https://dejure.org/1989,2965)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. August 1989 - 1 Ws 105 - 107/89, 1 Ws 105/89, 1 Ws 106/89, 1 Ws 107/89 (https://dejure.org/1989,2965)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 70
  • NStZ 1990, 252
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Celle, 15.08.1989 - 1 Ws 105/89
    Ein Vollstreckungsfehler, der dies erfordert, liegt in der zeitlichen Einfügung einer Maßregelvollstreckung nach § 64 StGB , durch die es unvermeidbar würde, den Verurteilten nach erfolgreicher Abhängigkeitsbehandlung in den Strafvollzug zu verlegen (Weiterentwicklung von BVerfG, NStZ 1988, 474 ).«.
  • BayObLG, 11.11.1997 - 4St RR 232/97

    Anleitung zur Herstellung von Molotow-Cocktails durch Verbreitung von Texten

    Darüber hinaus muß sie die Tendenz zur Begehung einer Straftat erkennen lassen und damit mittelbar eine entsprechende Tatbegehung fördern (Rogall GA 1979, 11/19; Sturm JZ 1976, 347/349; Schnarr NStZ 1990, 252/258; Laufhütte MDR 1976, 441/445; Tröndle und von Bubnoff jeweils aaO).
  • OLG Hamm, 16.12.2003 - 1 VAs 60/03

    Vollstreckungsreihenfolge; nachträgliche Änderung

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf der Grundlage einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 1988, 474) entwickelt hat, wird zwar überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine rückwirkende Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nicht von vornherein ausgeschlossen ist; derartige rückwirkende Eingriffe in die Reihenfolge der Vollstreckung werden danach zum Ausgleich von Benachteiligungen des Verurteilten bei der Anwendung der §§ 57, 57 a StGB, die durch Fehler oder Versäumnisse der Vollstreckungsbehörde bei der Festlegung von Vollstreckungszeiten eingetreten sind, für zulässig und verfassungsrechtlich geboten erachtet (vgl. OLG Celle NStZ 1990, 252; OLG Frankfurt NStZ 1990, 254; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.09.1992 - 1 Ws 450 - 457/92 -).
  • OLG Braunschweig, 06.04.2005 - Ws 91/05

    Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Grundlage für eine Bemessung

    Das Landgericht hat sich, wenn auch mit unzutreffenden Vorwürfen gegen die Vollstreckungsbehörden, im Ergebnis aber zurecht nicht gehindert gesehen, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung durch einen nachträglichen Eingriff in die Vollstreckungsreihenfolge zu schaffen; seit einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1988, 474) werden derartige rückwirkende Umstellungen der Vollstreckungsreihenfolge für zulässig und notwendig erachtet, soweit die Benachteiligung eines Verurteilten bei der Anwendung der §§ 57, 57 a StGB auszugleichen ist (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, StV 1998, 670-671; OLG Celle NStZ 1990, 252; OLG Frankfurt NStZ 1990, 254; OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 63), was hier der Fall ist (vgl. Ziff. 2 f).
  • OLG Zweibrücken, 21.07.1998 - 1 Ws 347/98

    Anwendung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei in früherem Verfahren erlittener

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  • OLG Naumburg, 05.09.1996 - 2 Ws 72/96

    Strafaussetzung zur Bewährung nach zwei Drittel der Strafzeit ; Grundsatz der

    Um einen gemeinsamen Zeitpunkt der frühesten Aussetzungsreife beider Strafvollstreckungen nach Ablauf von zwei Drittel der Strafzeit herbeizuführen, wird die Vollstreckungsbehörde eine anderweitige Verrechnung i.S. von OLG Celle NStZ 1990, 252 und Volckart NStZ 1992, 254 f. vorzunehmen oder aber nach dem Vorschlag von Maatz in NStZ 1990, 214, 217 (oben) zu verfahren haben, um den Zeitpunkt der frühesten Aussetzungsreife der Anschlußvollstreckungssache in dem Maße vorzuverlegen, in dem dieser Zeitpunkt bei der vorangegangenen Vollstreckung der Strafe von vier Jahren und sechs Monaten überschritten worden ist.
  • OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
    Demgegenüber nimmt die sogenannte vollstreckungsrechtliche Lösung eine nachträgliche Unterbrechung der unter Verstoß gegen § 454b Abs. 2 StPO vollstreckten Strafe vor und "bucht" die Verbüßungszeit auf die bei ordnungsgemäßer Rechtsanwendung zu vollstreckende anderweitige Strafe "um" (vgl. OLG Frankfurt/M. NStZ 1990, 254 ; OLG Celle NStZ 1990, 252 ; Graul GA 1991, 11).
  • OLG Braunschweig, 06.04.2005 - Ws 94/05

    Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Grundlage für eine Bemessung

    Das Landgericht hat sich, wenn auch mit unzutreffenden Vorwürfen gegen die Vollstreckungsbehörden, im Ergebnis aber zurecht nicht gehindert gesehen, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung durch einen nachträglichen Eingriff in die Vollstreckungsreihenfolge zu schaffen; seit einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1988, 474) werden derartige rückwirkende Umstellungen der Vollstreckungsreihenfolge für zulässig und notwendig erachtet, soweit die Benachteiligung eines Verurteilten bei der Anwendung der §§ 57, 57 a StGB auszugleichen ist (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, StV 1998, 670-671; OLG Celle NStZ 1990, 252; OLG Frankfurt NStZ 1990, 254; OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 63), was hier der Fall ist (vgl. Ziff. 2 f).
  • OLG Hamm, 30.03.2022 - 1 VAs 163/21

    Rückwirkende Änderung der Vollstreckungsreihenfolge; lebenslange Freiheitsstrafe;

    Ungeachtet der Tatsache, dass die Entscheidung des BayVerfGH lediglich besagt, dass die von dem OLG Nürnberg in dem zugrunde liegenden Verfahren vertretene Rechtsauffassung, eine rückwirkende Unterbrechung der Strafvollstreckung komme generell nicht in Betracht, auf sachlichen Erwägungen beruht und daher einer verfassungsrechtlichen Willkürprüfung standhält, hat sich diese bereits seinerzeit umstrittene Rechtsauffassung (a.A. bspw.: OLG Frankfurt, NStZ 1990, 254; OLG Celle NStZ 1990, 252) nachfolgend nicht durchgesetzt.
  • OLG Braunschweig, 06.04.2005 - Ws 93/05

    Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Grundlage für eine Bemessung

    Das Landgericht hat sich, wenn auch mit unzutreffenden Vorwürfen gegen die Vollstreckungsbehörden, im Ergebnis aber zurecht nicht gehindert gesehen, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung durch einen nachträglichen Eingriff in die Vollstreckungsreihenfolge zu schaffen; seit einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1988, 474) werden derartige rückwirkende Umstellungen der Vollstreckungsreihenfolge für zulässig und notwendig erachtet, soweit die Benachteiligung eines Verurteilten bei der Anwendung der §§ 57, 57 a StGB auszugleichen ist (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, StV 1998, 670-671; OLG Celle NStZ 1990, 252; OLG Frankfurt NStZ 1990, 254; OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 63), was hier der Fall ist (vgl. Ziff. 2 f).
  • OLG Braunschweig, 06.04.2005 - Ws 92/05

    Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Grundlage für eine Bemessung

    Das Landgericht hat sich, wenn auch mit unzutreffenden Vorwürfen gegen die Vollstreckungsbehörden, im Ergebnis aber zurecht nicht gehindert gesehen, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung durch einen nachträglichen Eingriff in die Vollstreckungsreihenfolge zu schaffen; seit einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1988, 474) werden derartige rückwirkende Umstellungen der Vollstreckungsreihenfolge für zulässig und notwendig erachtet, soweit die Benachteiligung eines Verurteilten bei der Anwendung der §§ 57, 57 a StGB auszugleichen ist (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, StV 1998, 670-671; OLG Celle NStZ 1990, 252; OLG Frankfurt NStZ 1990, 254; OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 63), was hier der Fall ist (vgl. Ziff. 2 f).
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Rechtsprechung
   EuGH, 19.05.1989 - 107/89 R   

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https://dejure.org/1989,24121
EuGH, 19.05.1989 - 107/89 R (https://dejure.org/1989,24121)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.1989 - 107/89 R (https://dejure.org/1989,24121)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 1989 - 107/89 R (https://dejure.org/1989,24121)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Interesse des Antragstellers am Erlaß der beantragten Anordnung - [Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2]

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 02.07.2004 - T-76/04

    Bactria / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 -

    52 Der Erlass einstweiliger Anordnungen setzt voraus, dass der Antragsteller ein Interesse an den beantragten Maßnahmen nachweist (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 19. Mai 1989 in der Rechtssache 107/89 R, Caturla-Poch/Parlament, Slg. 1989, 1357, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996 in der Rechtssache T-164/96 R, Moccia Irme/Kommission, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26).
  • EuG, 02.07.2004 - T-78/04

    Sumitomo Chemical / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr.

    52 Der Erlass einstweiliger Anordnungen setzt voraus, dass der Antragsteller ein Interesse an den beantragten Maßnahmen nachweist (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 19. Mai 1989 in der Rechtssache 107/89 R, Caturla-Poch/Parlament, Slg. 1989, 1357, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996 in der Rechtssache T-164/96 R, Moccia Irme/Kommission, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.02.1989 - 4 WF 66/89, 4 WF 107/89   

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OLG Hamm, 23.02.1989 - 4 WF 66/89, 4 WF 107/89 (https://dejure.org/1989,16531)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.1989 - 4 WF 66/89, 4 WF 107/89 (https://dejure.org/1989,16531)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Februar 1989 - 4 WF 66/89, 4 WF 107/89 (https://dejure.org/1989,16531)
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Papierfundstellen

  • Rpfleger 1989, 303
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