Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 25.06.2013

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 11 U 94/12   

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OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 11 U 94/12 (https://dejure.org/2013,7391)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.04.2013 - 11 U 94/12 (https://dejure.org/2013,7391)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. April 2013 - 11 U 94/12 (https://dejure.org/2013,7391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für ein Verschulden des Versicherungsnehmers an der Versäumung der Frist für die Anzeige der Berufsunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BB-BUZ § 1 Abs. 2 S. 2
    Verschulden des Versicherungsnehmers an der Versäumung der Frist für die Anzeige der Berufsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Berufsunfähigkeitsrente ab Eintritt des Versicherungsfalls bei mehr als drei Monate verspäteter Anzeige

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.11.1994 - IV ZR 324/93

    Versäumung der Frist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 11 U 94/12
    Eine solche Regelung, die durchgreifenden - insbesondere AGB-rechtlichen - Bedenken nicht begegnet, begründet nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, keine - bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsnehmer respektive von der versicherten Person zu erfüllende - vertragliche Obliegenheit, sondern enthält eine Ausschlussfrist, die regelmäßig objektiv eine verlässliche zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers bezweckt, um diesem die alsbaldige Prüfung und zuverlässige Feststellung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit zu ermöglichen, ihm rasch Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen und sicherzustellen, dass er nicht für - möglicherweise lange Zeit - vor dem Fristablauf begründete, jedoch zunächst unbekannt gebliebene Ansprüche einstehen muss, deren Ausmaß beträchtlich sein kann und bei denen die Sachaufklärung, speziell hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten und deren Auswirkungen auf dessen berufliche Tätigkeit, schon durch Zeitablauf prinzipiell schwieriger wird (vgl. insb. BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 324/93, LS und Rdn. 18 ff., VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598; ferner BGH, Urt. v. 07.07.1999 - IV ZR 32/98, LS und Rdn. 28 f., VersR 1999, 1266 = NJW-RR 1999, 1571; Benkel/Hirschberg, ALB/BUZ, 2. Aufl., § 1 BUZ 2008 Rdn. 31 f.; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Teil III A, § 1 BU Rdn. 31; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. L Rdn. 2; jeweils m.w. N.).

    Auf die Versäumung der Anzeigefrist kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben grundsätzlich nur dann nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer - was dieser zu beweisen hat - daran keinerlei Verschulden trifft, etwa weil er von dem Eintritt eines Zustands, der die Bejahung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, unverschuldet nichts wusste; prinzipiell ist allerdings schon einfache Fahrlässigkeit schädlich (vgl. insb. BGH [IV ZR 324/93] aaO, LS sowie Rdn. 21, 27 und 29; ferner BGH [IV ZR 32/98] aaO, LS und Rdn. 28 ff.; Benkel/Hirschberg aaO, Rdn. 32; Lücke aaO; Voit/Neuhaus aaO; jeweils m.w.N.).

    Zwar lässt sich der Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des § 2 Abs. 1 ...B-BUZ in aller Regel nur unter Mitwirkung eines Arztes bei rückschauender Betrachtung positiv feststellen, weil hierfür mehrere Faktoren zusammentreffen und diese zu einem Gesamtzustand des Versicherten führen müssen, der derart beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der aus medizinischen Gründen verlorengegangenen Fähigkeiten zur Berufsausübung in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann, wobei sich ein solcher Status oftmals erst im Rahmen eines fortschreitenden gesundheitlichen Prozesses ergibt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 324/93, Rdn. 26 f., VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598).

    Die formellen Anforderungen an eine - ausschlussfristwahrende - Mitteilung der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 ...B-BUZ sind sehr gering (vgl. dazu BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 324/93, Rdn. 25, VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598).

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 136/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsfreiheit wegen Versäumung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 11 U 94/12
    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 136/10, Rdn. 22 und 27 (VersR 2011, 1381) wird ebenfalls keine zeitliche Differenzierung vorgenommen, sondern darauf abgestellt, der dortige Kläger habe nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass er sich bei fortdauernder Krankschreibung über einen Zeitraum von 18 Monaten - der Mitteilungsfrist in dem entschiedenen Fall - über die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Berufsfähigkeit nicht bewusst geworden sei.

    Die obergerichtliche Rechtsprechung, die überzeugt und der sich der Senat deshalb anschließt, geht aber ganz einhellig davon aus, dass es im Allgemeinen an mangelndem Verschulden des Versicherungsnehmers respektive des Versicherten hinsichtlich der Versäumung einer vertraglichen Ausschlussfrist entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 2 ...B-BUZ fehlt, sobald er wegen Beschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt; er kann sich dann insbesondere nicht mit einem Hinweis darauf exkulpieren, er habe zunächst den Ausgang der eingeleiteten sozialrechtlichen Verfahren abwarten wollen (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 28.09.1994 - 20 U 105/94, Rdn. 6, MDR 1995, 370 = VersR 1995, 1038; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.10.2009 - 12 U 79/09, Rdn. 22, ZfSch 2010, 461 = r+s 2011, 439; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 136/10, Rdn. 27, VersR 2011, 1381; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46 Rdn. 223).

    Er war also stets von der Richtigkeit seiner Auffassung - die sich letztlich auch als völlig zutreffend erwiesen hat - überzeugt, obwohl die zuständigen Sozialversicherungsträger in ihren Bescheiden davon ausgingen, bei dem Kläger liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung beziehungsweise Berufsunfähigkeit vor (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 136/10, Rdn. 27, VersR 2011, 1381).

  • BGH, 07.07.1999 - IV ZR 32/98

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlich begrenzten Eintrittspflicht in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 11 U 94/12
    Eine solche Regelung, die durchgreifenden - insbesondere AGB-rechtlichen - Bedenken nicht begegnet, begründet nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, keine - bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsnehmer respektive von der versicherten Person zu erfüllende - vertragliche Obliegenheit, sondern enthält eine Ausschlussfrist, die regelmäßig objektiv eine verlässliche zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers bezweckt, um diesem die alsbaldige Prüfung und zuverlässige Feststellung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit zu ermöglichen, ihm rasch Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen und sicherzustellen, dass er nicht für - möglicherweise lange Zeit - vor dem Fristablauf begründete, jedoch zunächst unbekannt gebliebene Ansprüche einstehen muss, deren Ausmaß beträchtlich sein kann und bei denen die Sachaufklärung, speziell hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten und deren Auswirkungen auf dessen berufliche Tätigkeit, schon durch Zeitablauf prinzipiell schwieriger wird (vgl. insb. BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 324/93, LS und Rdn. 18 ff., VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598; ferner BGH, Urt. v. 07.07.1999 - IV ZR 32/98, LS und Rdn. 28 f., VersR 1999, 1266 = NJW-RR 1999, 1571; Benkel/Hirschberg, ALB/BUZ, 2. Aufl., § 1 BUZ 2008 Rdn. 31 f.; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Teil III A, § 1 BU Rdn. 31; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. L Rdn. 2; jeweils m.w. N.).

    Auf die Versäumung der Anzeigefrist kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben grundsätzlich nur dann nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer - was dieser zu beweisen hat - daran keinerlei Verschulden trifft, etwa weil er von dem Eintritt eines Zustands, der die Bejahung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, unverschuldet nichts wusste; prinzipiell ist allerdings schon einfache Fahrlässigkeit schädlich (vgl. insb. BGH [IV ZR 324/93] aaO, LS sowie Rdn. 21, 27 und 29; ferner BGH [IV ZR 32/98] aaO, LS und Rdn. 28 ff.; Benkel/Hirschberg aaO, Rdn. 32; Lücke aaO; Voit/Neuhaus aaO; jeweils m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2006 - 12 U 243/05

    Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Regelungsgehalt der Bedingung über die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 11 U 94/12
    Fahrlässig handelt zudem grundsätzlich auch derjenige, der die einschlägigen Versicherungsbedingungen nicht zur Kenntnis nimmt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006 - 12 U 243/05, Rdn. 15, VersR 2006, 637 = NJW-RR 2006, 605).
  • OLG Karlsruhe, 20.10.2009 - 12 U 79/09

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Leistungsbeschränkung wegen verspäteter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 11 U 94/12
    Die obergerichtliche Rechtsprechung, die überzeugt und der sich der Senat deshalb anschließt, geht aber ganz einhellig davon aus, dass es im Allgemeinen an mangelndem Verschulden des Versicherungsnehmers respektive des Versicherten hinsichtlich der Versäumung einer vertraglichen Ausschlussfrist entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 2 ...B-BUZ fehlt, sobald er wegen Beschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt; er kann sich dann insbesondere nicht mit einem Hinweis darauf exkulpieren, er habe zunächst den Ausgang der eingeleiteten sozialrechtlichen Verfahren abwarten wollen (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 28.09.1994 - 20 U 105/94, Rdn. 6, MDR 1995, 370 = VersR 1995, 1038; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.10.2009 - 12 U 79/09, Rdn. 22, ZfSch 2010, 461 = r+s 2011, 439; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 136/10, Rdn. 27, VersR 2011, 1381; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46 Rdn. 223).
  • LG Berlin, 07.05.2002 - 7 O 64/00

    Berufsunfähigkeitsversicherung - verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 11 U 94/12
    Das Landgericht Berlin hat im Urt. v. 07.05.2002 - 7 O 64/00, Rdn. 27, 42 und 44 (NVersZ 2002, 556 = r+s 2004, 75) angenommen, in einer solchen Konstellation sei hinsichtlich der einzelnen Zeitabschnitte zu differenzieren, wobei sich der Versicherer betreffend den ersten nicht auf die verspätete Geltendmachung des Versicherungsfalles berufen könne.
  • OLG Hamm, 28.09.1994 - 20 U 105/94

    Verspätete Anspruchsanmeldung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 11 U 94/12
    Die obergerichtliche Rechtsprechung, die überzeugt und der sich der Senat deshalb anschließt, geht aber ganz einhellig davon aus, dass es im Allgemeinen an mangelndem Verschulden des Versicherungsnehmers respektive des Versicherten hinsichtlich der Versäumung einer vertraglichen Ausschlussfrist entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 2 ...B-BUZ fehlt, sobald er wegen Beschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt; er kann sich dann insbesondere nicht mit einem Hinweis darauf exkulpieren, er habe zunächst den Ausgang der eingeleiteten sozialrechtlichen Verfahren abwarten wollen (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 28.09.1994 - 20 U 105/94, Rdn. 6, MDR 1995, 370 = VersR 1995, 1038; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.10.2009 - 12 U 79/09, Rdn. 22, ZfSch 2010, 461 = r+s 2011, 439; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 136/10, Rdn. 27, VersR 2011, 1381; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46 Rdn. 223).
  • OLG Köln, 26.07.2019 - 20 U 75/18

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass die Fristversäumung zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit, die bereits schädlich ist (BGH, Urteil vom 02.11.1994, Az. IV ZR 324/93; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.04.2013, Az. 11 U 94/12 - jeweils zitiert nach juris), beruht.
  • OLG Koblenz, 24.02.2016 - 10 U 910/15

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Leistungsausschluss bei schuldhafter

    Denn nach § 2 Nr. 4 BBUZ gilt nach einer sechsmonatigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit ab dem letzten Tag des sechsten Monats, so dass die Klägerin bereits aufgrund ihrer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit hatte (so wohl auch Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 4.4.2013 - 11 U 94/12 -, RuS 2015, 513 - 514).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 11 U 94/12   

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https://dejure.org/2013,24035
OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 11 U 94/12 (https://dejure.org/2013,24035)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.06.2013 - 11 U 94/12 (https://dejure.org/2013,24035)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 11 U 94/12 (https://dejure.org/2013,24035)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.07.1995 - III ZR 176/94

    Berufung einer Gemeinde auf Vertretungsmangel wegen Verletzung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 11 U 94/12
    Insoweit unterscheidet sich der Fall von BGH NJW 1995, 3389, 3390, bei dem für die finanzielle Tragweite eines Ausstellungsvertrages auch berücksichtigt werden musste, dass die "Übernahme eines beträchtlichen Haftungsrisikos für den Fall einer Leistungsstörung" sowie nicht unerhebliche Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausstellung im Raume standen.

    Übereinstimmend werden Geschäfte der laufenden Verwaltung jedenfalls als solche definiert, die "in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen" (vgl. Bennemann/Schmidt aaO. Rdnr. 37; Schneider/Dreßler, Hessische Gemeindeordnung, § 71 Rdnr. 19; Schmidt/Kneip, Hessische Gemeindeordnung, 2. Aufl. § 71 Rdnr. 6); als "Alltagsgeschäfte" (Bennemann/Schmidt aaO,), "die ihrer Natur nach im gewöhnlichen Betriebsablauf regelmäßig wiederkehren" (BGH NJW 1995, 3389, 3390).

    Beispiele, in denen ein laufendes Geschäft verneint wurde, sind: Abschluss eines Architektenvertrages mit Honorar von 400.000 DM (OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 1425; Ausübung eines Vorkaufsrecht bei kleinerer Gemeinde (Hess VGH NVwZ 1983, 556); Abschluss eines Ausstellungsvertrages (OLG Köln, Urteil vom 29.1.2004, 7 U 109/03 - zitiert nach juris); für Ausstellungsvertrag über (Sonder-) Ausstellung in städtischer Galerie offengelassen bei BGH NJW 1995, 3389).

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

    Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 11 U 94/12
    Die Schriftformklausel der Gemeindeordnungen wird von der Rechtsprechung einheitlich nicht als Formerfordernis, sondern als Regelung der Vertretungsmacht angesehen (BGH WM 1966, 1177; NJW 1994, 1528, NJW 2001, 2626; VGH Kassel NVwZ 1997, 618; BAG NJW 1996, 2594).

    Der vom BGH in der Entscheidung NJW 2001, 2626 obiter geäußerten Auffassung, dass eine Genehmigung "schwerlich vorstellbar", soweit es um fehlende Förmlichkeiten wie die handschriftliche Unterzeichnung gehe (dem folgend Schneider/Dreßler aaO., § 71 Rdnr. 38), vermag der Senat nicht zu folgen.

  • VGH Hessen, 15.02.1996 - 5 UE 2836/95

    Anforderungen an die Vertretungsmacht von Gemeindeorganen - hier

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 11 U 94/12
    Die Schriftformklausel der Gemeindeordnungen wird von der Rechtsprechung einheitlich nicht als Formerfordernis, sondern als Regelung der Vertretungsmacht angesehen (BGH WM 1966, 1177; NJW 1994, 1528, NJW 2001, 2626; VGH Kassel NVwZ 1997, 618; BAG NJW 1996, 2594).

    Wenn die fehlende Schriftlichkeit (Unterschrift zweier Mitglieder des Gemeindevorstandes) einen Mangel der Vertretungsmacht darstellt, dann muss nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die somit vollmachtlos vertretene Gemeinde das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft auch genehmigen können, und zwar durch eine Beschluss ihres allgemein zuständigen Vertretungsorgans (so auch VGH Kassel, NVwZ 1997, 618, 620).

  • LG Frankfurt/Main, 28.08.2012 - 3 O 549/11

    Ankauf eines Bürgermeisterportraits als Geschäft der laufenden Verwaltung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 11 U 94/12
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 28.8.2012, Az. 2-3 O 549/11, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 28.8.2012, Az. 2-3 O 549/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Vergütung für die Ausstellung ihres X-Portraits in der Galerie der Bürgermeister in der Halle des B, C-Straße, Stadt A, zu zahlen - und zwar zunächst für das Jahr 2009 und nunmehr auch die Jahre 2010-2011 sowie für 8 Monate des Jahres 2012 - zzgl.

  • BGH, 20.01.1994 - VII ZR 174/92

    Wirksamkeit von unter Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 11 U 94/12
    Die Schriftformklausel der Gemeindeordnungen wird von der Rechtsprechung einheitlich nicht als Formerfordernis, sondern als Regelung der Vertretungsmacht angesehen (BGH WM 1966, 1177; NJW 1994, 1528, NJW 2001, 2626; VGH Kassel NVwZ 1997, 618; BAG NJW 1996, 2594).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 91/95

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Vertretungsbefugnis des Oberkreisdirektors

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 11 U 94/12
    Die Schriftformklausel der Gemeindeordnungen wird von der Rechtsprechung einheitlich nicht als Formerfordernis, sondern als Regelung der Vertretungsmacht angesehen (BGH WM 1966, 1177; NJW 1994, 1528, NJW 2001, 2626; VGH Kassel NVwZ 1997, 618; BAG NJW 1996, 2594).
  • OLG Köln, 29.01.2004 - 7 U 109/03

    Wirksamkeit eines Vertrages in Form eines Ausstellungsvertrages; Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 11 U 94/12
    Beispiele, in denen ein laufendes Geschäft verneint wurde, sind: Abschluss eines Architektenvertrages mit Honorar von 400.000 DM (OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 1425; Ausübung eines Vorkaufsrecht bei kleinerer Gemeinde (Hess VGH NVwZ 1983, 556); Abschluss eines Ausstellungsvertrages (OLG Köln, Urteil vom 29.1.2004, 7 U 109/03 - zitiert nach juris); für Ausstellungsvertrag über (Sonder-) Ausstellung in städtischer Galerie offengelassen bei BGH NJW 1995, 3389).
  • OLG Frankfurt, 20.12.1988 - 22 U 35/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 11 U 94/12
    Beispiele, in denen ein laufendes Geschäft verneint wurde, sind: Abschluss eines Architektenvertrages mit Honorar von 400.000 DM (OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 1425; Ausübung eines Vorkaufsrecht bei kleinerer Gemeinde (Hess VGH NVwZ 1983, 556); Abschluss eines Ausstellungsvertrages (OLG Köln, Urteil vom 29.1.2004, 7 U 109/03 - zitiert nach juris); für Ausstellungsvertrag über (Sonder-) Ausstellung in städtischer Galerie offengelassen bei BGH NJW 1995, 3389).
  • OLG Frankfurt, 30.09.2015 - 19 U 19/15

    Maklervertrag und Schriftformerfordernis nach § 71 II 1 HGO

    Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25.06.2013 (11 U 94/12) ist mit dem vorliegenden Falle nicht vergleichbar, da dort eine ausdrückliche Billigung eines konkludent abgeschlossenen Kaufvertrages durch den Magistrat vorlag.
  • OLG Naumburg, 11.06.2018 - 1 U 2/18

    Privatrechtliches Verpflichtungsgeschäft einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt:

    Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche, die als Alltagsgeschäfte ihrer Natur nach in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.06.2013, Aktenzeichen 11 U 94/12, Rn. 39, zitiert nach juris, für die entsprechende Vorschrift in § 71 HGO) und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 16.11.1978, Aktenzeichen III ZR 81/77, Rn. 25, zitiert nach juris.) Die kleine Gemeinde G. mit seinerzeit um die 1.000 Einwohner hatte den ursprünglichen Vertrag über die Verwaltung des gemeindeeigenen Wohnungsbestandes im Jahr 2004 abgeschlossen, die Neufassung im Jahr 2006.
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