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   FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15   

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FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15 (https://dejure.org/2016,64856)
FG München, Entscheidung vom 30.06.2016 - 11 K 406/15 (https://dejure.org/2016,64856)
FG München, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 11 K 406/15 (https://dejure.org/2016,64856)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach langjähriger Betriebsprüfung bei Beteiligungsgesellschaften: Ablehnung des Erlasses von Aussetzungszinsen und von infolge des langen Zinszeitraumes im Verhältnis zur Steuernachzahlung sehr hohen Nachzahlungszinsen nicht ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung des Erlasses von Aussetzungszinsen für die Zeit vom 17.2.2011 - 30.7.2012 und Nachzahlungszinsen im Streitfall nicht ermessensfehlerhaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung Einkommensteuerbescheid nach langjähriger Betriebsprüfung bei Beteiligungsgesellschaften: Ablehnung des Erlasses von Aussetzungszinsen und von infolge des langen Zinszeitraumes im Verhältnis zur Steuernachzahlung sehr hohen Nachzahlungszinsen nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15
    Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BStBl II 2014, 925).

    Durch den BFH wurde durch Urteil vom 1. Juli 2014 (IX R 31/13, BStBl II 2014, 925) für den Verzinsungszeitraum 11. November 2004 bis 21. März 2011 entschieden, dass der BFH nicht von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen nach den Vorschriften der §§ 237 Abs. 1 und 2, 238 AO überzeugt sei und deshalb die Frage nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorgelegt habe.

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 5/14

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15
    Wurden die Feststellungsbescheide für die Einkünfte aus der Beteiligung an Medienfonds im Jahr 2000 nach einer im Jahr 2003 begonnenen und erst im Jahr 2010 abgeschlossenen Betriebsprüfung geändert und wurde deswegen der Einkommensteuerbescheid 2000 des an den Fonds beteiligten Steuerpflichtigen nach knapp zehn Jahren, im Jahr 2011, geändert, sind gegen den Steuerpflichtigen wegen der letztendlich erfolglosen Anfechtung der Feststellungsbescheide und der Bewilligung einer Aussetzung der Vollziehung infolge des sehr langen Zinszeitraumes Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von insgesamt mehr als der Hälfte der eigentlichen Steuernachzahlung sowie Aussetzungszinsen für die Zeit von Februar 2011 bis Juli 2012 festgesetzt worden, so verstößt weder die Höhe der für den Zeitraum von Februar 2011 bis Juli 2012 auf der Basis eines Zinssatzes von 0, 5 % monatlich (§ 238 Abs. 1 AO) festgesetzten Aussetzungszinsen gegen das Grundgesetz, insbesondere das verfassungsrechtliche Übermaßverbot (Abschluss an BFH, Urteil v. 14.4.2015, IX R 5/14) noch ist die Ablehnung des auf sachliche Unbilligkeit gestützten Antrags auf Erlass der Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen ermessensfehlerhaft.

    Diese Rechtsprechung wurde für den Verzinsungszeitraum vom 3. Juni 2008 bis 5. Dezember 2011 bestätigt (BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BFH/NV 2015, 1329).

  • BFH, 23.10.2003 - V R 2/02

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption

    Auszug aus FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15
    Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BStBl II 2004, 39).

    Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BStBl II 2004, 39).

  • FG München, 30.06.2016 - 11 K 2636/13

    Aussetzungszinsen wegen Aussetzung der Einkommensteuer

    Auszug aus FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15
    In ihrer fristgemäß unter dem Aktenzeichen 11 K 2636/13 gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass die festgesetzten Aussetzungszinsen rechtswidrig seien.

    Die Verfahren 11 K 2636/13 und 11 K 116/14 sind verbunden worden und werden unter dem Aktenzeichen 11 K 406/15 weitergeführt.

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15
    Es gibt insoweit keine zwingende Rangfolge, und zwar selbst dann nicht, wenn der Billigkeitserlass nicht nach § 227 AO, sondern in der Form des § 163 AO erstrebt wird (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).
  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

    Auszug aus FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15
    So ist es auch nicht sachlich unbillig, Zinsen gemäß § 233a AO zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das Finanzamt verzögerten Veranlagung beruht (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446).
  • BFH, 08.03.2012 - V R 24/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Insolvenzfall, Abgrenzung von

    Auszug aus FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15
    Im Verhältnis zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren kann die im Festsetzungsverfahren vorgenommene Steuerfestsetzung jedoch für das Erhebungsverfahren vorgreiflich sein (BFH-Urteil vom 8. März 2012 V R 24/11, BStBl II 2012, 466 für § 15a UStG), insbesondere dann, wenn es sich um eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO handelt, die einen Grundlagenbescheid für den Festsetzungsbescheid darstellt (BFH-Urteil vom 8. September 1993 I R 30/93, BFHE 172, 304).
  • BFH, 08.09.1993 - I R 30/93

    Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auch dann, wenn das FA die

    Auszug aus FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15
    Im Verhältnis zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren kann die im Festsetzungsverfahren vorgenommene Steuerfestsetzung jedoch für das Erhebungsverfahren vorgreiflich sein (BFH-Urteil vom 8. März 2012 V R 24/11, BStBl II 2012, 466 für § 15a UStG), insbesondere dann, wenn es sich um eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO handelt, die einen Grundlagenbescheid für den Festsetzungsbescheid darstellt (BFH-Urteil vom 8. September 1993 I R 30/93, BFHE 172, 304).
  • BFH, 25.04.2013 - V R 29/11

    Billigkeitserlass bei Aussetzungszinsen

    Auszug aus FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15
    Dass die Zinspflicht der Höhe nach (§ 238 AO) möglicherweise die von den Klägern erzielten Zinsen übersteigt, begründet schließlich auch keinen Anspruch auf Billigkeitserlass (BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 29/11, BStBl II 2013, 767).
  • BFH, 21.10.2009 - I R 112/08

    Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen - Unbilligkeit aus sachlichen

    Auszug aus FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15
    Auch eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt stellt regelmäßig keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar (BFH-Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606).
  • BFH, 01.04.2015 - V B 121/14

    Aussetzung des Verfahrens - vorgreifliches Rechtsverhältnis -

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
  • BFH, 02.02.2001 - XI B 91/00

    Nachzahlungszinsen bei verzögerter Veranlagung

  • BFH, 09.06.2015 - III R 64/13

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Einspruchsrücknahme - Keine Nichtigkeit

  • Drs-Bund, 06.01.1978 - BT-Drs 8/1410
  • BFH, 26.07.2006 - VI B 134/05

    Nachforderungszinsen und Billigkeitsmaßnahme

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