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   OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19   

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https://dejure.org/2020,1414
OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19 (https://dejure.org/2020,1414)
OLG München, Entscheidung vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19 (https://dejure.org/2020,1414)
OLG München, Entscheidung vom 04. Februar 2020 - 11 W 1542/19 (https://dejure.org/2020,1414)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwalt am dritten Ort; Reisekosten; Hausanwalt; Gerichtsort; Geschäftssitz; Prozessort; Bank; Leasingvertrag; Betriebsorganisation; Kostenfestsetzung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1
    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hausanwalt am "dritten Ort": Welche Reisekosten sind erstattungsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
    In den zitierten Entscheidungen des OLG München wird insoweit lediglich ein Ausnahme fall angenommen, da der BGH immer auch davon ausgeht, "auf den Einzelfall bezogene Erwägungen" seien möglich (siehe zuletzt etwa Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz. 11 a.E.).

    b) Die Klägerin war hier nach Ansicht des Senates nicht gehalten, einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu wählen, vielmehr stellt es keinen kostenrechtlichen Obliegenheitsverstoß dar, wenn sie, als bundesweit tätige und prozessierende Bank, gleichgeartete Abrechnungsforderungen aus Leasingverträgen in die Hand einer, einzigen Anwaltskanzlei gibt, die die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse kennt, keiner oder nur geringfügiger Anleitung bedarf und einen Überblick über einschlägige Rechtsprechung zum Leasingrecht und speziell zu den Konsequenzen für die rechtlichen Belange Klägerin hat (was in den beiden genannten Senatsbeschlüssen übrigens ebenso beurteilt wird; siehe dazu BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 f., Müller-Rabe, a.a.O., VV Nr. 7003 bis 7006 Rn. 143).

    b) Soweit der BGH die Kosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwaltes akzeptiert, erfolgt zumeist eine Beschränkung auf die - fiktiven - Kosten eines am Geschäfts ort ansässigen Anwaltes, siehe Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14: Die Frage stellte sich - auch dort - nicht; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 (dieser Beschluss deutet darauf hin, dass auch bei Berücksichtigungsfähigkeit der Mehrkosten eines "Hausanwaltes" - oder Spezialanwaltes - nur die fiktiven Aufwendungen einer Anreise vom Geschäftssitz der Partei erstattet werden, was nach dieser Entscheidung auch für den Ort einer "unternehmensinternen Bearbeitung" gilt); siehe weiter Beschl. v. 13.09.2011 - VI ZB 9/10 Tz. 9; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 Tz 14; KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9; auch etwa bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.09.2016 - 6 W 47/16 kam es hierauf nicht an, vgl. dort Tz 12; s. ergänzend Hansens, RVGreport 2018, 341 und 348); insoweit würde es wohl keinen Unterschied machen, ob man den "Hausanwalt" oder den Spezialanwalt "am dritten Ort" kostenrechtlich akzeptiert, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erhielte die erstattungsberechtigte Partei jedenfalls die fiktiven Kosten der Anreise eines Anwaltes an ihrem Geschäftsort zum Ort des Prozessgerichts, sofern sie nicht gehalten war, einen Anwalt am Sitz des Gerichts zu mandatieren.

    Eine eindeutige Klärung der Höhe der in Frage stehenden Reisekosten könnte auch nicht erwartet werden: Im Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 legt der BGH "auf den Einzelfall bezogene Erwägungen" nahe (a.a.O., Tz 11) und hält auch sonst stets Ausnahmen für denkbar (etwa Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 9, 11).

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
    Die Rechtsprechung hat dabei für bestimmte Konstellationen Ausnahmen hiervon vorgesehen, d.h. auch die Kosten eines Anwaltes "am dritten Ort" können erstattungsfähig sein (z.B. BGH, Beschl. v. 07.06.2011 - IIX ZB 102/08 oder - häufig, jedoch häufig auch unpassend, zitiert - Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05, "Hausanwalt"; vgl. auch die Aufzählung bei Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV Nr. 7003 bis 7006 Rn. 139 ff.).

    Der (schillernde) Begriff "Hausanwalt" mag hier nicht fernliegen - andererseits sind die Voraussetzungen des BGH-Beschlusses vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 (jährlich 120 bis 150 Gerichtsverfahren, Mandatierung in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen ohne weitere Instruktionen usw. usw.) hier nicht gegeben, insbesondere genügt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant gerade nicht, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts "am dritten Ort" kostenrechtlich zu rechtfertigen (eindeutig BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 a.E.; Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz 12; Beschl. v. 20.05.2008 - IIX ZB 92/07 Tz 8).

    Der BGH lässt beispielsweise in der häufig zitierten Entscheidung zum "Hausanwalt", Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O., Tz 14 die Frage ausdrücklich offen, ob auch höhere Kosten eines zulässig hinzugezogenen Rechtsanwaltes "am dritten Ort" erstattungsfähig sein können.

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
    Nicht richtig ist zunächst die Ansicht der Beschwerde, das OLG München weiche in seinen von der Klägerin zitierten Beschlüssen (vom 09.02.2018 - 11 W 1659/17 bzw. vom 04.01.2018 - 11 W 1750/17, beide jeweils zugunsten der hiesigen Klägerin ergangen) von den vom BGH zum sogenannten "Rechtsanwalt am dritten Ort" entwickelten Grundsätzen ab, beispielsweise in dessen Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09: Es heißt in dieser BGH-Entscheidung - wie übrigens auch in den anderen einschlägigen Beschlüssen - lediglich, die entsprechenden Reisekosten seien "regelmäßig" nur in bestimmter Höhe erstattungsfähig.

    Der (schillernde) Begriff "Hausanwalt" mag hier nicht fernliegen - andererseits sind die Voraussetzungen des BGH-Beschlusses vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 (jährlich 120 bis 150 Gerichtsverfahren, Mandatierung in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen ohne weitere Instruktionen usw. usw.) hier nicht gegeben, insbesondere genügt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant gerade nicht, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts "am dritten Ort" kostenrechtlich zu rechtfertigen (eindeutig BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 a.E.; Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz 12; Beschl. v. 20.05.2008 - IIX ZB 92/07 Tz 8).

    b) Soweit der BGH die Kosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwaltes akzeptiert, erfolgt zumeist eine Beschränkung auf die - fiktiven - Kosten eines am Geschäfts ort ansässigen Anwaltes, siehe Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14: Die Frage stellte sich - auch dort - nicht; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 (dieser Beschluss deutet darauf hin, dass auch bei Berücksichtigungsfähigkeit der Mehrkosten eines "Hausanwaltes" - oder Spezialanwaltes - nur die fiktiven Aufwendungen einer Anreise vom Geschäftssitz der Partei erstattet werden, was nach dieser Entscheidung auch für den Ort einer "unternehmensinternen Bearbeitung" gilt); siehe weiter Beschl. v. 13.09.2011 - VI ZB 9/10 Tz. 9; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 Tz 14; KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9; auch etwa bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.09.2016 - 6 W 47/16 kam es hierauf nicht an, vgl. dort Tz 12; s. ergänzend Hansens, RVGreport 2018, 341 und 348); insoweit würde es wohl keinen Unterschied machen, ob man den "Hausanwalt" oder den Spezialanwalt "am dritten Ort" kostenrechtlich akzeptiert, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erhielte die erstattungsberechtigte Partei jedenfalls die fiktiven Kosten der Anreise eines Anwaltes an ihrem Geschäftsort zum Ort des Prozessgerichts, sofern sie nicht gehalten war, einen Anwalt am Sitz des Gerichts zu mandatieren.

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
    a) In der Regel darf eine Partei ohne Verstoß gegen das Gebot der Kostengeringhaltung einen Prozessbevollmächtigten am Wohn-/Geschäftsort (Ausnahme: ein eingehendes Mandantengespräch ist nicht erforderlich), immer aber einen am Ort des Prozessgerichts beauftragen (siehe z.B. BGH, Beschl. v. 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz. 10 ff.; Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 8, jew. m.w.N.).

    Eine eindeutige Klärung der Höhe der in Frage stehenden Reisekosten könnte auch nicht erwartet werden: Im Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 legt der BGH "auf den Einzelfall bezogene Erwägungen" nahe (a.a.O., Tz 11) und hält auch sonst stets Ausnahmen für denkbar (etwa Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 9, 11).

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
    b) Soweit der BGH die Kosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwaltes akzeptiert, erfolgt zumeist eine Beschränkung auf die - fiktiven - Kosten eines am Geschäfts ort ansässigen Anwaltes, siehe Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14: Die Frage stellte sich - auch dort - nicht; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 (dieser Beschluss deutet darauf hin, dass auch bei Berücksichtigungsfähigkeit der Mehrkosten eines "Hausanwaltes" - oder Spezialanwaltes - nur die fiktiven Aufwendungen einer Anreise vom Geschäftssitz der Partei erstattet werden, was nach dieser Entscheidung auch für den Ort einer "unternehmensinternen Bearbeitung" gilt); siehe weiter Beschl. v. 13.09.2011 - VI ZB 9/10 Tz. 9; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 Tz 14; KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9; auch etwa bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.09.2016 - 6 W 47/16 kam es hierauf nicht an, vgl. dort Tz 12; s. ergänzend Hansens, RVGreport 2018, 341 und 348); insoweit würde es wohl keinen Unterschied machen, ob man den "Hausanwalt" oder den Spezialanwalt "am dritten Ort" kostenrechtlich akzeptiert, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erhielte die erstattungsberechtigte Partei jedenfalls die fiktiven Kosten der Anreise eines Anwaltes an ihrem Geschäftsort zum Ort des Prozessgerichts, sofern sie nicht gehalten war, einen Anwalt am Sitz des Gerichts zu mandatieren.

    f) Hinsichtlich der genauen Höhe der Fahrtkosten ist nach den vom BGH in dessen neuem Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17 aufgestellten Grundsätzen allerdings nicht auf die "U-Bahn-Karte" abzustellen, sondern auf die innerhalb des Gerichtsbezirks maximale Entfernung eines Ortes vom Gerichtsgebäude.

  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
    d) Hierfür spricht etwa der vom BGH im Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 11 angeführte Gedanke, wonach eine Partei gehalten sein kann, bereits vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Anwalt einzuschalten.
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
    b) Soweit der BGH die Kosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwaltes akzeptiert, erfolgt zumeist eine Beschränkung auf die - fiktiven - Kosten eines am Geschäfts ort ansässigen Anwaltes, siehe Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14: Die Frage stellte sich - auch dort - nicht; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 (dieser Beschluss deutet darauf hin, dass auch bei Berücksichtigungsfähigkeit der Mehrkosten eines "Hausanwaltes" - oder Spezialanwaltes - nur die fiktiven Aufwendungen einer Anreise vom Geschäftssitz der Partei erstattet werden, was nach dieser Entscheidung auch für den Ort einer "unternehmensinternen Bearbeitung" gilt); siehe weiter Beschl. v. 13.09.2011 - VI ZB 9/10 Tz. 9; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 Tz 14; KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9; auch etwa bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.09.2016 - 6 W 47/16 kam es hierauf nicht an, vgl. dort Tz 12; s. ergänzend Hansens, RVGreport 2018, 341 und 348); insoweit würde es wohl keinen Unterschied machen, ob man den "Hausanwalt" oder den Spezialanwalt "am dritten Ort" kostenrechtlich akzeptiert, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erhielte die erstattungsberechtigte Partei jedenfalls die fiktiven Kosten der Anreise eines Anwaltes an ihrem Geschäftsort zum Ort des Prozessgerichts, sofern sie nicht gehalten war, einen Anwalt am Sitz des Gerichts zu mandatieren.
  • BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08

    Auswärtiger Rechtsanwalt VIII

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
    Der (schillernde) Begriff "Hausanwalt" mag hier nicht fernliegen - andererseits sind die Voraussetzungen des BGH-Beschlusses vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 (jährlich 120 bis 150 Gerichtsverfahren, Mandatierung in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen ohne weitere Instruktionen usw. usw.) hier nicht gegeben, insbesondere genügt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant gerade nicht, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts "am dritten Ort" kostenrechtlich zu rechtfertigen (eindeutig BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 a.E.; Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz 12; Beschl. v. 20.05.2008 - IIX ZB 92/07 Tz 8).
  • KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07

    Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
    b) Soweit der BGH die Kosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwaltes akzeptiert, erfolgt zumeist eine Beschränkung auf die - fiktiven - Kosten eines am Geschäfts ort ansässigen Anwaltes, siehe Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14: Die Frage stellte sich - auch dort - nicht; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 (dieser Beschluss deutet darauf hin, dass auch bei Berücksichtigungsfähigkeit der Mehrkosten eines "Hausanwaltes" - oder Spezialanwaltes - nur die fiktiven Aufwendungen einer Anreise vom Geschäftssitz der Partei erstattet werden, was nach dieser Entscheidung auch für den Ort einer "unternehmensinternen Bearbeitung" gilt); siehe weiter Beschl. v. 13.09.2011 - VI ZB 9/10 Tz. 9; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 Tz 14; KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9; auch etwa bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.09.2016 - 6 W 47/16 kam es hierauf nicht an, vgl. dort Tz 12; s. ergänzend Hansens, RVGreport 2018, 341 und 348); insoweit würde es wohl keinen Unterschied machen, ob man den "Hausanwalt" oder den Spezialanwalt "am dritten Ort" kostenrechtlich akzeptiert, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erhielte die erstattungsberechtigte Partei jedenfalls die fiktiven Kosten der Anreise eines Anwaltes an ihrem Geschäftsort zum Ort des Prozessgerichts, sofern sie nicht gehalten war, einen Anwalt am Sitz des Gerichts zu mandatieren.
  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands:

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
    a) In der Regel darf eine Partei ohne Verstoß gegen das Gebot der Kostengeringhaltung einen Prozessbevollmächtigten am Wohn-/Geschäftsort (Ausnahme: ein eingehendes Mandantengespräch ist nicht erforderlich), immer aber einen am Ort des Prozessgerichts beauftragen (siehe z.B. BGH, Beschl. v. 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz. 10 ff.; Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 8, jew. m.w.N.).
  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

  • OLG Zweibrücken, 26.09.2016 - 6 W 47/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines mit einer Vielzahl

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06

    Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit

  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Entscheidung des OLG München vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19, JurBüro 20, 134, die gleichfalls zu anwaltlichen Reisekosten der hiesigen Beklagten ergangen war.

    b) Der Senat folgt insoweit dem OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06 (s. auch den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19, JurBüro 20, 134 ff.).

  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

    Die Fahrtkosten der Anwälte aus Köln reduzierte die Rechtspflegerin unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19 (JurBüro 20, 134) - anstelle der geltend gemachten Kosten für den Unterbevollmächtigten seien nur fiktive Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, und zwar Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks, erstattungsfähig (hier: Aying, einfach 33 km).

    b) Der Senat folgt hier dem OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06 (s. auch den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19, JurBüro 20, 134 ff.).

  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

    b) Der Senat folgt insoweit dem Oberlandesgericht Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06 (s. auch den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19, JurBüro 20, 134 ff.).
  • LG München I, 16.06.2020 - 26 O 1671/19

    Erstattung, Gerichtskosten, Zahlung, Kostenschuld, Reisekosten, Anwaltskosten,

    Auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.02.2020, Az. 11 W 1542/19 wird verwiesen.
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