Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,26925
VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710 (https://dejure.org/2007,26925)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.10.2007 - 11 B 03.30710 (https://dejure.org/2007,26925)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30710 (https://dejure.org/2007,26925)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,26925) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    Einer Gefährdung des Lebens und der persönlichen Freiheit stehen allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. z.B. BVerfG vom 4.2.1959 BVerfGE 9, 174/181; BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/357; BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333) Bedrohungen der körperlichen Unversehrtheit gleich; in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat dies nunmehr auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden.

    1.18 Die Beantwortung der Frage, welche Wahrscheinlichkeit die in § 60 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr aufweisen muss, hängt davon ab, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist (BVerfG vom 10.7.1989 a.a.O.; BVerwG vom 26.3.1985 BVerwGE 71, 175 ff.).

    Eine hinreichende Sicherheit in anderen Landesteilen ist nicht gegeben, wenn eine Verfolgungsgefahr dort nicht auszuschließen ist; Verfolgungssicherheit ist zu bejahen, wenn mehr als wahrscheinlich ist, dass im gesamten Staatsgebiet keine weitere Verfolgung droht (BVerfG vom 10.7.1989 a.a.O.).

    22 Als politische Verfolgung im Sinne des Grundrechts auf Asyl kommt prinzipiell jede Maßnahme in Betracht, die an die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder an für den Betroffenen unverfügbare Merkmale anknüpft, die sein Anderssein prägen (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 348).

    31 Der russische Staat sah sich zwar in den Jahren 2001 und 2002 einer erheblichen Bedrohung durch die tschetschenischen Separatisten ausgesetzt, deren Aktivitäten zum Teil terroristischen Charakter aufwiesen, da sie auch vor Angriffen auf das Leben Unbeteiligter nicht zurückschreckten (vgl. zu diesem Wesensmerkmal des Terrorismus BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 339; zur Praxis der Aufständischen in Tschetschenien, Frauen zu verschleppen und zu vergewaltigen, den Kampf in und aus zivilen Anlagen und Gebäuden zu führen, sich den Zugang zu Dörfern auch gegen den Willen der Bevölkerung zu erzwingen, zu plündern und Sprengstoffanschläge zu verüben, die zahlreiche Opfer auch unter der Zivilbevölkerung mit sich brachten, beispielhaft S. 7 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 7.5.2002).

    cc) 32 Sollte die Zurechenbarkeit einer Verfolgungshandlung an die Staatsgewalt auch im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG davon abhängen, dass der Staat in dem Gebiet, in dem es zu rechtserheblichen Verfolgungshandlungen gekommen ist, die effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit innehat, wie das für den Bereich des Asylgrundrechts erforderlich ist (vgl. BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 340), so wäre diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt.

    34 Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Voraussetzung, dass der Betroffene dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein muss und ihm dort auch keine anderen Gefahren und Nachteile drohen dürfen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtserheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O.; BVerwG vom 15.5.1990 BVerwGE 85, 139 ff.).

    Denn der Schutz "politischer Straftäter", d.h. von Ausländern, die ihre oppositionelle politische Überzeugung betätigt und hierbei gegen Strafgesetze verstoßen haben, mit denen ihr Heimatstaat seine politische Grundordnung und seine territoriale Integrität verteidigt, gehört zum Kernbestand des Asylrechts (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 336 f.).

    65 Bestimmte, an objektive Umstände anknüpfende Kriterien können allerdings dazu führen, dass strafrechtliche Sanktionen, die der Ahndung einer politischen Überzeugung dienen, aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 337).

    So ist es beispielsweise dann, wenn Straftaten in einer besonders kritischen, über die Bedrohung der staatlichen Einheit und der bestehenden politischen Ordnung hinausgehenden, die Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar gefährdenden Spannungslage verfolgt werden, um - objektiv nachvollziehbar - die privaten Rechtsgüter der Bürger zu schützen, nicht aber, um die Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung zu bestrafen (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 338).

    71 Kennzeichnend für ein terroristisches Vorgehen sind insbesondere die Verwendung gemeingefährlicher Waffen sowie Angriffe auf das Leben Unbeteiligter (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 339).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99

    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist es grundsätzlich anerkannt, dass Handlungen trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen können, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen (vgl. BVerfG vom 15.2.2000 InfAusIR 2000, 254/257; BVerwG vom 25.7.2000 BVerwGE 111, 334/338 f.).

    Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 339).

    Extralegale Handlungen und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 340).

    Ein Umschlagen in eine asylerhebliche Verfolgung liegt dementsprechend dann nahe, wenn die staatlichen Maßnahmen das der reinen Terrorismusbekämpfung angemessene Maß überschreiten, insbesondere wenn sie mit erheblicher" körperlichen Misshandlungen einhergehen; aber auch bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 341).

    Vielmehr erfolgte der Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf sie in einer Art und Weise, die deutlich erkennen ließ, dass dem russischen Staat nicht daran gelegen war, lediglich strafwürdiges Unrecht zu ahnden, "ohne den Einzelnen zumindest auch wegen eines in seiner Person bestehenden unverfügbaren Merkmals zu treffen und auszugrenzen" (BVerwG vom 25.7.2000, BVerwGE 111, 334/339).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    Politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts ist deshalb nicht schon zu verneinen, weil der Staat separatistische oder politisch-revolutionäre Aktivitäten mit strafrechtlichen Sanktionen bekämpft, um so das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität zu verteidigen (BVerfG vom 20.12.1989 BVerfGE 81, 142/149).

    Die staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts, also von Straftaten, die sich gegen die Rechtsgüter anderer Bürger richten, ist keine politische Verfolgung, und zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus politischer Überzeugung heraus begangen wurden (BVerfG vom 20.12.1989, a.a.O., S. 150).

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    Die angefochtene Entscheidung stehe nicht mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 31. Januar 2005, Az. 11 B 02.31597) in Einklang.

    (3) 46 Im Regelfall reichen die beschriebenen Kontrollen und Maßnahmen russischer Sicherheitskräfte kaukasisch aussehenden Personen gegenüber nicht aus, um eine asylrelevante Gefährdung zu begründen (BayVGH vom 31.1.2005 Az. 11 B 02.31597).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    Einer Gefährdung des Lebens und der persönlichen Freiheit stehen allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. z.B. BVerfG vom 4.2.1959 BVerfGE 9, 174/181; BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/357; BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333) Bedrohungen der körperlichen Unversehrtheit gleich; in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat dies nunmehr auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden.

    Wurde ein Ausländer demgegenüber bereits im Herkunftsland politisch verfolgt, so greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein: Er muss vor erneuter Verfolgung "hinreichend sicher" sein (BVerfG vom 2.7.1980, a.a.O., S. 360).

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711

    Tschetschenin aus Tschetschenien; Teilnahme an von einem Frauenkomitee …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    Er reiste zusammen mit seiner Mutter, der Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30711, und seiner Großmutter, der Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30707, am 9. März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde am 11. März 2002 im Nachtzug von Berlin nach Paris vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen.

    Er erwähnte dabei einen von ihm und seiner Mutter, der Beigeladenen in dem Verfahren 11 B 03.30711, unterzeichneten Brief vom 12. Juli 2004, den seine Bevollmächtigte daraufhin dem Gericht übergab.

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (so genannte selbst geschaffene Nachfluchttatbestände), kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG vom 26.11.1986 BVerfGE 74, 51 ff.).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK - …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    Ergibt die im Asylverfahren anzustellende Prognose hingegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass der Asylbewerber das sichere Gebiet in seinem Heimatstaat nicht wenigstens freiwillig in zumutbarer Weise, insbesondere nicht ohne erhebliche Gefährdungen erreichen kann, steht ihm die festgestellte innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit nur theoretisch offen (vgl. BVerwG vom 15.4.1997 BVerwGE 104, 265 ff.).
  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    So ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1977 (BVerwGE 55, 82 ff.) anerkannt, dass insbesondere für asylbegründende Vorgänge außerhalb des Gastlandes wegen des sachtypischen Beweisnotstands, der Asylbewerber betrifft, in der Regel Glaubhaftmachung genügt, während für Vorgänge innerhalb des Gastlandes grundsätzlich der volle Nachweis zu fordern ist.
  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 31.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    "Schwerwiegende Gründe" im Sinne von § 51 Abs. 3 [Satz 1] AusIG bzw. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG aber liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn ein Ausländer sich für eine gewaltbereite Organisation durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch finanzielle Zuwendungen einsetzt (BVerwG vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1/8).
  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 8 A 4728/05

    Türkei, Kommunisten, Oppositionelle, TKP/ML, Kämpfer (ehemalige), Inhaftierung, …

  • BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00

    Nordirak; Abschiebungsschutz; inländische Fluchtalternative; Erreichbarkeit; …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2002 - 10 A 10089/02

    Ausländerrecht, Asylrecht, Genfer Konvention, Terrorismusbekämpfungsgesetz, …

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber - …

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Politisch Verfolgter

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707

    Tschetschenin aus Tschetschenien; Keine Rückkehrgefährdung

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707

    Tschetschenin aus Tschetschenien; Keine Rückkehrgefährdung

    Sie reiste zusammen mit ihrer Tochter, der Beigeladenen in dem Verfahren 11 B 03.30711, und ihrem Enkel, dem Beigeladenen in dem Verfahren 11 B 03.30710, am 9. März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde am 11. März 2002 im Nachtzug von Berlin nach Paris vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen.

    Der Enkel der Beigeladenen und Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, erwähnte bei seiner informatorischen Anhörung einen von ihm und seiner Mutter (Tochter der Beigeladenen und Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30711) unterzeichneten Brief vom 12. Juli 2004, den die Bevollmächtigte erst auf gezielte Nachfrage hin dem Gericht übergab.

    Das von der Tochter und dem Enkel der Beigeladenen (Beigeladene in den Verfahren Az. 11 B 03.30711 und 11 B 03.30710) in ihrem dem Gericht übergebenen Brief vom 12. Juli 2004 geschilderte Engagement ist nicht geeignet, das Gericht in seiner Überzeugung zu erschüttern, dass es bei Rückkehr der Beigeladenen in die Russische Föderation zu keinen asylerheblichen Nachteilen für sie kommen wird und sie jedenfalls außerhalb Tschetscheniens und des Nordkaukasus vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist.

    Trotz der Verwandtschaft mit ihrem Enkel ist die Beigeladene an den Orten der inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher, selbst wenn nach dem Urteil des Senats in seinem Verfahren (Az. 11 B 03.30710) davon auszugehen ist, dass der Enkel als ehemaliger Kämpfer auf Seiten der Tschetschenen in einer Liste des Föderalen Sicherheitsdienst (FSB) registriert wurde (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 18. Februar 2003) und somit möglicherweise selbst noch heute als Rebell identifiziert werden könnte.

    Anders als ihr Enkel, der Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, wäre sie dadurch aber keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, am Flughafen als pro-tschetschenische Aktivistin identifiziert zu werden, denn wie bereits dargelegt, ist sie selbst nicht für die Sache der Tschetschenen aktiv geworden und deshalb auch nicht persönlich in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2012 - 2 L 68/10

    Abschiebungsschutz für vorverfolgten Tschetschenen

    In sog. Filtrationslagern, die dazu dienen sollten, tschetschenische Terroristen aufzuspüren, kam es im großen Stil abgeschirmt von der Öffentlichkeit zu systematischen Folterungen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Urt. v. 24.10.2007 - 11 B 03.30710 -, Juris, m. w. Nachw.).

    Auch der BayVGH (vgl. Urt. v. 24.10.2007, a. a. O.) geht davon aus, dass von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen solche Personen betroffen sind, die einer bestimmten Risikogruppe angehören, so insbesondere Personen, die selbst der Kooperation mit den Separatisten verdächtig sind.

    In sog. Filtrationslagern, die dazu dienen sollten, tschetschenische Terroristen aufzuspüren, kam es im großen Stil, abgeschirmt von der Öffentlichkeit, zu systematischen Folterungen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Urt. v. 24.10.2007 - 11 B 03.30710 -, Juris, m. w. Nachw.).

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711

    Tschetschenin aus Tschetschenien; Teilnahme an von einem Frauenkomitee …

    Sie reiste zusammen mit ihrer Mutter, der Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30707, und ihrem Sohn, dem Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, am 9. März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde am 11. März 2002 im Nachtzug von Berlin nach Paris vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen.

    Ihr Sohn, der Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, erwähnte bei seiner informatorischen Anhörung einen von ihm und seiner Mutter unterzeichneten Brief vom 12. Juli 2004, den seine Bevollmächtigte erst auf gezielte Nachfrage hin dem Gericht übergab.

    Sie reiste zusammen mit ihrem Sohn, dem Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, dem wegen seines pro-tschetschenischen Engagements und seiner Beteiligung am zweiten Tschetschenienkrieg mit Urteil des Senats vom 24. Oktober 2007 Schutz vor politischer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt wurde, im März 2002 in das Bundesgebiet ein.

    Trotz der Verwandtschaft mit ihrem Sohn ist die Beigeladene an den Orten der inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher, auch wenn nach dem Urteil des Senats in seinem Verfahren (Az. 11 B 03.30710) davon auszugehen ist, dass der Sohn als ehemaliger Kämpfer auf Seiten der Tschetschenen in einer Liste des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB) registriert wurde (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 18. Februar 2003) und somit möglicherweise selbst noch heute als Rebell identifiziert werden könnte.

    Anders als ihr Sohn, der Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, wäre sie dadurch aber keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, am Flughafen als pro-tschetschenische Aktivistin identifiziert zu werden, denn wie bereits dargelegt, ist zwar davon auszugehen, dass ihr schwerpunktmäßig friedenspolitisches Engagement im Jahr 2001 den russischen Sicherheitskräften bekannt geworden war.

  • VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06

    Flüchtlingseigenschaft tschetschenischer Volkszugehöriger; Prognosemaßstab bei …

    Dabei ist davon auszugehen, dass der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) Listen der Tschetschenienkämpfer führt (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online unter Verweis auf Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 18.02.2003) und eine Rückkehr in ein normales Leben nur für Personen möglich ist, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007), und mögliche Tschetschenienkämpfer von den russischen Strafverfolgungsbehörden gesucht, befragt und ggf. verurteilt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online).

    Zur Auslegung der in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG/§ 3 Abs. 2 AsylVfG genannten, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließenden Delikte kann dabei auf die Richtlinien des UNHCR zur Anwendung von Art. 1 F. GK zurückgegriffen werden (…vgl. Hailbronner, AuslR, Kommentar, § 60 Rdnr. 186; VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online).

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; individuelle Verfolgung; …

    Dabei ist davon auszugehen, dass der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) Listen der Tschetschenienkämpfer führt (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online unter Verweis auf Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 18.02.2003) und eine Rückkehr in ein normales Leben nur für Personen möglich ist, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007) und mögliche Tschetschenienkämpfer von den russischen Strafverfolgungsbehörden gesucht, befragt und ggf. verurteilt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online).
  • VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 411/06

    Russische Föderation: Flüchtlingsanerkennung, Tschetschenen

    Dabei ist davon auszugehen, dass der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) Listen der Tschetschenienkämpfer führt (vgl. VGH M ü n - chen, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online unter Verweis auf Auswärtiges A m t an VG Braunschweig vom 18.02.2003) und eine Rückkehr in ein normales Leben nur für Personen möglich ist, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (Auswärtiges A m t an Hess. VGH vom 06.08.2007) und mögliche Tschetschenienkämpfer von den russischen Strafverfolgungsbehörden gesucht, befragt und ggf. verurteilt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online).

    Zur Auslegung der in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG/§ 3 Abs. 2 AsylVfG niedergelegten Delikte kann daher auf die Richtlinien des U N H C R zur Anwendung von Art. 1 F. GK zurückgegriffen werden (…vgl. Hailbronner, AusIR, Kommentar, § 60 Rdnr. 186; VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online).

  • OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen …

    Der Senat geht davon aus, dass an diesen Grundsätzen auch angesichts der nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG enthaltenen Verweisung auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (…ABl. EU Nr. L 304, S. 12 - nachfolgend QLR) grundsätzlich festzuhalten ist (so auch: Bayerischer VGH…, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris, Rdnr. 28 f.; Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30710 - Juris, Rdnr. 19 sowie - für den allgemeinen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - BVerwG…, Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C 24/07 - Juris, Rdnr. 25).
  • VGH Hessen, 10.04.2008 - 3 UE 455/06

    Verfolgungssituation für tscherkessische Volkszugehörige in der russischen …

    Die Bedrohung der Kläger ging dabei unmittelbar aus von staatlichen Stellen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 a AufenthG), nämlich den dort stationierten russischen Einheiten und Sicherheitskräften, die in der Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen bzw. Separatisten weit über das hinaus gegangen sind, was unter dem Gesichtspunkt einer legitimen Terrorismusbekämpfung bzw. der legitimen Bekämpfung von Separatismusbestrebungen eines Staates hingenommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, 2 BvR 752/97, juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, 9 C 28/99, juris-online; VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, juris-online), wobei die tschetschenische Zivilbevölkerung gezielten Drangsalierungen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Verfolgungen bis hin zu Mord, Folterungen und Vergewaltigungen ausgesetzt war (vgl. auch AA, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 15.11.2000).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2008 - 2 L 23/06

    Rückkehrgefährdung von Tschetschenen

    Auch der BayVGH (vgl. Urt.v. 24.10.2007 - 11 B 03.30710 -, Juris) geht davon aus, dass von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Wesentlichen nur (noch) solche Personen betroffen sind, die einer bestimmten Risikogruppe angehören, so insbesondere Angehörige von Aufständischen, ferner Personen, die selbst der Kooperation mit den Separatisten verdächtig sind, oder die deshalb den Unwillen der staatlichen Gewalt auf sich gezogen haben, weil sie in Opposition zu den Machthabern in Tschetschenien stehen, für Menschenrechtsorganisationen tätig sind oder sich Beschwerde führend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder andere Stellen gewandt haben.
  • VG Augsburg, 09.06.2026 - Au 7 K 26.30883

    Asylrecht (Nigeria), Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer …

    Rn. 51 dd) Mit Blick auf die bezüglich der Gefährdung als solche bestehende Deckungsgleichheit der Anforderungen scheidet vorliegend nach der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ein Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG ebenfalls aus (…vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30011 - juris Rn. 25; U.v. 24.10.2007 - 11 B 03.30710 - juris Rn. 22;… OVG Saarl, U.v. 23.6.2005 - 2 R 4/04 - juris Rn. 27).
  • VG Berlin, 18.03.2008 - 38 X 87.08

    Frage des Abschiebungsschutzes für Tschetschenien

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 33.08

    Abschiebungsschutz für Tschetschenen mit ausführlicher Erörterung der …

  • VG Berlin, 15.05.2008 - 38 X 20.08

    Asylklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer …

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 7.08

    Frage der Verfolgungsgefahr für Tschetschenen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2008 - 2 L 33/06

    Russland, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, …

  • VG Chemnitz, 28.04.2008 - A 4 K 654/04

    Russische Föderation: Tschetschenen

  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 1 K 383/11

    Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Tschetschenen, Tschetschenien, …

  • VG Frankfurt/Main, 15.06.2011 - 1 K 342/11

    Zum Verhältnis von Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VGH Bayern
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht