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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.09.1993 - 11 B 14.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,7571
BVerwG, 15.09.1993 - 11 B 14.93 (https://dejure.org/1993,7571)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.1993 - 11 B 14.93 (https://dejure.org/1993,7571)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 1993 - 11 B 14.93 (https://dejure.org/1993,7571)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf der Grundlage ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer - …

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1993 - 11 B 14.93
    Danach muß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr beurteilt werden (vgl. z.B. BVerwGE 77, 40 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84]).
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 69.74

    Verkehrszentralregister - Verwertung von getilgten Eintragungen - Lockerung des …

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1993 - 11 B 14.93
    Namentlich bei Trunkenheitsdelikten kann es zur richtigen Einschätzung der Rückfallgefahr geboten sein, außer der letzten Trunkenheitsfahrt, die hier im Jahr 1988 erfolgt ist und zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, auch frühere derartige Verstöße - mögen diese auch weit zurückliegen und im Bundeszentralregister bzw. im Verkehrszentralregister schon getilgt sein (vgl. § 52 Abs. 2 BZRG) - in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. BVerwGE 52, 1 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 69/74]; Beschluß vom 1. März 1988 - BVerwG 7 B 211.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 80).
  • BVerwG, 13.08.1987 - 7 B 53.87

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Aufklärungspflicht - Fahreignung

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1993 - 11 B 14.93
    Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn sich dem Gericht die weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen mußte, weil entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist oder weil das vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, grobe, auch dem Nichtsachkundigen erkennbare, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beeinflussende Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, ferner wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht (vgl. Beschluß vom 13. August 1987 - BVerwG 7 B 53.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 76).
  • BVerwG, 01.03.1988 - 7 B 211.87

    Fahreignung - Beurteilung - Verkehrsstraftat - Halterdelikt - Entziehung der …

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1993 - 11 B 14.93
    Namentlich bei Trunkenheitsdelikten kann es zur richtigen Einschätzung der Rückfallgefahr geboten sein, außer der letzten Trunkenheitsfahrt, die hier im Jahr 1988 erfolgt ist und zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, auch frühere derartige Verstöße - mögen diese auch weit zurückliegen und im Bundeszentralregister bzw. im Verkehrszentralregister schon getilgt sein (vgl. § 52 Abs. 2 BZRG) - in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. BVerwGE 52, 1 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 69/74]; Beschluß vom 1. März 1988 - BVerwG 7 B 211.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 80).
  • BVerwG, 17.02.1994 - 11 B 152.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulässigkeit der …

    Inwieweit derartige (getilgte) Verkehrsdelikte für die Beurteilung der Fahreignung berücksichtigt werden dürfen, richtet sich nicht nach starren zeitlichen Grenzen, sondern hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. Beschluß vom 15. September 1993 - BVerwG 11 B 14.93 -).
  • VG Potsdam, 14.08.2007 - 10 K 881/07

    Trunkenheitsfahrt Fahrrad; Zweifel an Kraftfahrtauglichkeit; Wiederholungsgefahr

    Dies folgt den schon nach früherem Recht zu § 4 Abs. 1 StVG a. F. und § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F. anerkannten Grundsätzen, wonach stets zu ermitteln ist, ob eine einschlägige Rückfallgefahr besteht (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 15. Sept. 1993 -11 B 14/93-, zitiert nach Juris).
  • VG Potsdam, 19.10.2007 - 10 L 703/07

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum; Erforderlichkeit …

    Dieser Grundsatz ist bereits nach früherem Fahrerlaubnisrecht zu § 4 Abs. 1 StVG a. F. und § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F. anerkannt gewesen, wonach stets zu ermitteln war, ob eine einschlägige Rückfallgefahr besteht (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 15. Sept. 1993 -11 B 14/93-, zitiert nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2004 - 19 B 1796/04

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Vorlage eines Bluttests; Beibringung …

    Rn. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1993 - 11 B 14.93 -, OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2003 - 19 B 1147/03 -, und 3. Juli 1998 - 19 B 429/98 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2003 - 19 B 140/03

    Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens …

    Rn. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 19 B 1752/02 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15. September 1993 - 11 B 14.93 -.
  • BVerwG, 04.03.1994 - 11 B 13.94

    Kostenlast bei Einstellung des Verfahrens wegen Todes der klagenden Partei

    Die in der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage, ob die "weit in der Vergangenheit liegenden und bereits getilgten Straftaten bei der Beurteilung der Fahreignung trotz § 52 II BZRG noch berücksichtigt werden durften bzw. dürfen", ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im grundsätzlich bejahenden Sinne entschieden (vgl. BVerwGE 52, 1 [BVerwG 17.12.1976 - BVerwG VII C 69.74] ; Beschlüsse vom 1. März 1988 - BVerwG 7 B 211.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 80 sowie vom 15. September 1993 - BVerwG 11 B 14.93 - und zuletzt vom 17. Februar 1994 - BVerwG 11 B 152.93 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2002 - 19 B 1753/02
    Rn. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1993 - 11 B 14/93 -, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1998 - 19 B 429/98 -.
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