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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,12710
BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93 (https://dejure.org/1993,12710)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1993 - 11 B 153.93 (https://dejure.org/1993,12710)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1993 - 11 B 153.93 (https://dejure.org/1993,12710)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Rückforderung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 141 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]; 76, 256 <349 f. [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]>; 82, 60 ) hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1983 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - ).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 141 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]; 76, 256 <349 f. [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]>; 82, 60 ) hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1983 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - ).
  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Stellenzulagen für Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 141 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]; 76, 256 <349 f. [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]>; 82, 60 ) hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1983 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - ).
  • BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 141 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]; 76, 256 <349 f. [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]>; 82, 60 ) hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1983 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - ).
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 104.89

    Vereinbarkeit der Umstellung der Förderungsart für Studenten von Zuschuss und …

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 141 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]; 76, 256 <349 f. [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]>; 82, 60 ) hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1983 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - ).
  • BVerwG, 24.03.1988 - 5 B 126.87
    Auszug aus BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 141 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]; 76, 256 <349 f. [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]>; 82, 60 ) hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1983 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - ).
  • BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unter dem Aspekt der grundsätzlichen …

    Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 - und vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 -).
  • BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94

    Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs auf …

    Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl.Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 - undvom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 -).
  • BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf …

    Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 -, vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 - und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 -).
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