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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 11 B 2.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13096
OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 11 B 2.16 (https://dejure.org/2018,13096)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.04.2018 - 11 B 2.16 (https://dejure.org/2018,13096)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. April 2018 - 11 B 2.16 (https://dejure.org/2018,13096)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 1 WaldG BB vom 16.09.2004, § 6 Abs 2 S 1 WaldG BB vom 16.09.2004, § 6 Abs 2 S 2 WaldG BB vom 16.09.2004
    Erhebung der Walderhaltungsabgabe im Rahmen einer antragsgemäß erteilten Waldumwandlungsgenehmigung zwecks Bebauung bewaldeter Flächen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 1 WaldG BB, § 6 Abs 2 WaldG BB
    Walderhaltungsabgabe als Auflage; Waldumwandlungsgenehmigung; isolierte Anfechtung der Auflage; Höhe der Festsetzung auf der Grundlage des Leitfadens "Waldumwandlung und Waldausgleich im Land Berlin"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 11 B 2.16
    Rn. 25 Belastende Nebenbestimmungen zu begünstigenden Verwaltungsakten, wie vorliegend die der Waldumwandlungsgenehmigung beigefügte Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, eine Walderhaltungsabgabe zu zahlen, sind isoliert anfechtbar, soweit der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen kann, wobei dies, soweit eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens darstellt (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, juris Rz. 25 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 01.09.1994 - 3 UE 154/90

    Klageart - Anfechtung einer mit einer Rodungsgenehmigung verbundenen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 11 B 2.16
    Rn. 10 Die verwaltungsgerichtliche Annahme, die Walderhaltungsabgabe könne nicht isoliert aufgehoben werden, da dies eine inhaltliche Veränderung (Modifizierung) der Umwandlungsgenehmigung zur Folge habe, treffe auf der Grundlage der vorliegend übertragbaren Ausführungen im Urteil des VGH Kassel vom 1. September 1994 - 3 UE 154/90 - zur isolierten Anfechtbarkeit einer im Rahmen einer Waldumwandlungsgenehmigung verfügten Auflage zur Ersatzaufforstung nicht zu.
  • VG Gießen, 27.05.2025 - 9 K 2343/23

    Anfechtung einer Waldumwandlungsgenehmigung samt Festsetzung einer …

    Die Nebenbestimmung, mit der die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe angeordnet wird, betrifft nicht unmittelbar das zur Genehmigung stehende Vorhaben, nämlich die Waldrodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart, sondern ist eine selbständig neben die Waldumwandlungsgenehmigung tretende besondere Leistungsverpflichtung (vgl. Hess. VGH…, Urteil vom 1. September 1994 - 3 UE 154/90 -, juris Rn. 29 in Bezug auf eine mit einer Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung verbundenen Ersatzaufforstungsanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Forstgesetz i. d. F. vom 4. Juli 1978, GVBl. I S. 423 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 - OVG 11 B 2.16 -, juris Rn. 25 f.).

    Die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe als Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG betrifft im vorliegenden Fall nicht unmittelbar das zur Genehmigung stehende Vorhaben, nämlich die Waldrodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart, sondern ist eine selbständig neben die Waldumwandlungsgenehmigung tretende besondere Leistungsverpflichtung (vgl. Hess. VGH…, Urteil vom 1. September 1994 - 3 UE 154/90 -, juris Rn. 29 in Bezug auf eine mit einer Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung verbundenen Ersatzaufforstungsanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Forstgesetz i. d. F. vom 4. Juli 1978, GVBl. I S. 423 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 - OVG 11 B 2.16 -, juris Rn. 25 f.).

    In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird demgegenüber vertreten, dass die der Allgemeinheit drohenden nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung, die ansonsten zur Versagung einer Umwandlungsgenehmigung führen müssten, auch durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen, insbesondere auch durch die Anordnung einer Ersatzaufforstung oder Walderhaltungsabgabe ausgeglichen oder wenigstens abgemildert werden können, sodass die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung ermöglicht wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 - OVG 11 B 2.16 -, juris Rn. 32;… Endres BWaldG § 9 Rn. 23).

    Die Anordnung von Waldausgleichsmaßnahmen wird insofern als gegenüber einer Genehmigungsversagung mildere Maßnahme betrachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 - OVG 11 B 2.16 -, juris Rn. 32;… Endres BWaldG § 9 Rn. 23).

    Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist danach zu erteilen, wenn die Erhaltung des Waldes nicht überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Abwägung mithin einen Vorrang der Belange des Waldbesitzers ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 - OVG 11 B 2.16, juris Rn. 28; OVG NRW…, Beschluss vom 14. März 2014 - 2 A 2276/13, juris Rn. 20; Sächs. OVG…, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 5 A 50/11, juris Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 1 L 91/21.Z -, juris Rn. 19; Hess. VGH…, Urteil vom 1. September 1994 - 3 UE 154/90 -, juris Rn. 30 ;… Wust/Rietzler/Wiemer, WindenergieR/Hangst, 1. Aufl. 2024, § 10 Rn. 81;… Endres BWaldG, 2. Aufl. 2022 § 9 Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2023 - 3a A 30.23

    Windenergieanlage - immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Konzentration - …

    Die Erteilung dieser Genehmigung steht nicht im behördlichen Ermessen, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. zum entsprechenden § 6 LWaldG Berlin: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 - OVG 11 B 2.16 - juris Rn.28).

    Rn. 25 Diese nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG materiell-rechtlich vorgegebene Abwägung ist vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der Waldumwandlungsgenehmigung als präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt, das im Interesse einer Abwehr von möglichen Gefahren für die Allgemeinheit oder der Bürger das Eigentumsgrundrecht des Grundstückseigentümers im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung ausgestaltet, gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 - OVG 11 B 2.16 - juris Rn. 28; Koch, LWaldG, Stand: April 2022, § 8 Anm. 3.1.1. und 3.1.3.1).

  • VG Frankfurt/Oder, 17.10.2023 - 5 L 210/23
    Die Erteilung dieser Genehmigung gemäß § 8 LWaldG steht nicht im behördlichen Ermessen, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, im Rahmen derer gemäß ihrem Abs. 2 eine verwaltungsgerichtlich grundsätzlich voll nachprüfbare Abwägung der Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers mit den Belangen der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander erforderlich ist (vgl. für das Berliner Landesrecht Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 - OVG 11 B 2.16 -, Rn. 28, juris).
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