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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.03.1999 - 11 B 38.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,48189
BVerwG, 24.03.1999 - 11 B 38.98 (https://dejure.org/1999,48189)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1999 - 11 B 38.98 (https://dejure.org/1999,48189)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1999 - 11 B 38.98 (https://dejure.org/1999,48189)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen …

    Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f.; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris).
  • BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09

    Notwendige Folgemaßnahme; Gebot der Problembewältigung; umfassendes eigenes …

    Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist; denn die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben (Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f., vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30 S. 6 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 S. 6; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).

    Rn. 7 Wo die Grenze zwischen zulässiger Folgenbewältigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und unzulässiger Miterledigung eines weiterreichenden Planvorhabens verläuft, lässt sich nicht generell festlegen (…Urteil vom 12. Februar 1988 a.a.O. S. 3; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 105.09

    Begriff der notwendigen Folgemaßnahme; Planungskompetenz des Vorhabenträgers

    Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist; denn die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben (Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f., vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30 S. 6 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 S. 6; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).

    Rn. 7 Wo die Grenze zwischen zulässiger Folgenbewältigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und unzulässiger Miterledigung eines weiterreichenden Planvorhabens verläuft, lässt sich nicht generell festlegen (…Urteil vom 12. Februar 1988 a.a.O. S. 3; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2012 - 1 KS 4/11

    Oberverwaltungsgericht weist Klage gegen Ausbau der B 404 zur A 21 im Abschnitt …

    Rn. 30 Die räumliche Begrenzung der Planung von Folgemaßnahmen an Landestraßen ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass damit in anderweitige Planungskompetenzen eingegriffen wird (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschl. v. 24.03.1999, 11 B 38.98, Juris, Tn. 5 m. w. N., sowie Beschl. v. 13.07.2010, 9 B 103.09, NVwZ 2010, 1244).
  • BVerwG, 11.02.2002 - 4 B 57.01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Erforderlichkeit der Ergänzung eines …

    Aus § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach die Planfeststellung sich auch auf die "notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen" erstreckt, ergibt sich, dass auch eine Verpflichtung bestehen kann, Schutzauflagen im Bereich eines bereits früher planfestgestellten Vorhabens vorzusehen, soweit darin nicht ein Eingriff in die Kompetenz anderer Planungsträger liegt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3; Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris).
  • BVerwG, 23.03.1999 - 11 VR 1.99

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die sofortige …

    Das vom Gesetzgeber in § 29 Abs. 6 Satz 2 PersBefG für den Regelfall zugrunde gelegte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes, weil die Anfechtungsklage - wie sich aus dem Beschluß des Senats vom heutigen Tage in der Hauptsache (BVerwG 11 B 38.98) ergibt - keinen Erfolg hat.
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