Rechtsprechung
| BVerwG, 18.05.2000 - 11 B 57.99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erlass einer Gewerbesteuerforderung, wenn der besteuerte Gewerbeertrag auf einer einzelnen, uneinbringlichen Forderung beruht - Nichtgewährung eines Verlustrücktrages - Möglichkeit des Verlustvortrages - Gestaltungsspielraum ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 6 A 10543/99
- BVerwG, 18.05.2000 - 11 B 57.99
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BFH, 31.07.1990 - I R 62/86
Die Nichtgewährung eines Verlustrücktrags nach § 10a GewStG verstößt nicht gegen …
Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 11 B 57.99
Daß die Nichtgewährung eines Verlustrücktrages und die statt dessen eingeräumte Möglichkeit des Verlustvortrages in § 10 a GewStG vom Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers gedeckt ist und deshalb verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Juli 1990 (BFH I R 62.86 - BFHE 161, 570 = BStBl II 1990, S. 1083) höchstrichterlich geklärt.Zwar ist unbestritten, daß in Fällen, in denen ein Verlustvortrag nach § 10 a GewStG ausscheidet, ein Härtefallausgleich nach § 227 AO stattfinden kann (vgl. BFHE 161, 570; BVerfG…, Beschluß vom 22. Juli 1991 a.a.O. S. 169 a.E.), doch entzieht sich eine Bestimmung der Voraussetzungen im einzelnen abstrakt-genereller Festlegungen über den konkreten Einzelfall hinaus.
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 11 B 57.99
Weiterhin muß entweder dargelegt werden, daß bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder daß sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). - BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf …
Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 11 B 57.99
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. Juli 1991 (BVerfG 1 BvR 313.88 - NJW 1992, S. 168 f.) für den Widerstreit der gegenläufigen Interessen, hier also den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung einerseits und den Grundsatz des abschnittsübergreifenden Nettoprinzips als Ausfluß des Leistungsfähigkeitsprinzips andererseits, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont.
- BFH, 25.11.1997 - IX R 28/96
Vollverzinsung bei Fehler des Finanzamts
Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 11 B 57.99
Dem muß indessen entgegengehalten werden, daß ein Steuererlaß nach § 227 AO aus Gründen sachlicher Unbilligkeit grundsätzlich im Ermessen der Steuerbehörde steht (vgl. BFHE 185, 94; BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 43.82 - ) und daß bei dieser Ermessensbetätigung die konkreten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und zu bewerten sind. - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 11 B 57.99
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift kommt einer Rechtssache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine einzelfallübergreifende, bisher revisionsgerichtlich noch nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ). - BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 43.82
Erhebungsverfahren - Billigkeitsgründe - Persönliche - Sachliche - Ausschluss
Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 11 B 57.99
Dem muß indessen entgegengehalten werden, daß ein Steuererlaß nach § 227 AO aus Gründen sachlicher Unbilligkeit grundsätzlich im Ermessen der Steuerbehörde steht (vgl. BFHE 185, 94; BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 43.82 - ) und daß bei dieser Ermessensbetätigung die konkreten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und zu bewerten sind.
- VGH Baden-Württemberg, 10.01.2022 - 6 S 3295/20
Rückgriff auf die Gewerbeordnung und die Spielverordnung im …
Rn. 23 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht rechtsgrundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2000 - 11 B 57.99 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020. - VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20
Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten
Rn. 20 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht rechtsgrundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2000 - 11 B 57.99 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 9 ). - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2000 - L 11 KA 190/99
Ärztlicher Notfalldienst; Ärztlicher Beratungsdienst; Notwendigkeit der …
Ihr Antrag auf Feststellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.06.1999 - S 33 KA 118/99 ER - Senatsbeschluss vom 17.08.1999 - L 11 B 57/99 KA -). - VG Chemnitz, 29.01.2007 - 4 K 2137/04
Grundsteuerbefreiung für einen Krankenhausbetrieb
Darüber ist seitens der Verwaltung eine Ermessensentscheidung zu treffen (BVerwG, B. v. 18.05.2000 - Az.: 11 B 57/99 - Urt. v. 26.05.1989 - Az.: 8 C 20/87 -, NVwZ-RR 1990, 324 ff; sowie BFH, B. v. 13.01.2002 - Az.: XI B 146/00 - m.w.N.).
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