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| VG Oldenburg, 28.02.2017 - 11 B 787/17 |
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Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 28.02.2017 - 11 B 787/17
- OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17
Wird zitiert von ...
- OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17
Eigene Angaben; bereichsspezifischer Ausweisersatz; Ausweisersatz; Berichtigung; …
Ein derartiges Sperrungsbegehren war weder explizit noch konkludent Gegenstand des Eilverfahrens 11 B 787/17 vor dem Verwaltungsgericht und kann somit nach Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 4 (insbes. Sätze 3, 4 und 6) VwGO bei im Wesentlichen gleichbleibender Sach- und Rechtslage auch nicht im Wege der Antragserweiterung (entsprechend § 91 VwGO) erstmals in der Beschwerdeinstanz zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, weil dies - entgegen der gesetzgeberisch gewollten Konzentration des Beschwerdeverfahrens auf die Gründe, die vom Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden - zu einer erstmaligen materiell-rechtlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht führen würde, die dem Straffungs- und Beschleunigungsziel der besonderen Regelungen über die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuwiderliefe (vgl. Beschl. d. Senats v. 4. Oktober 2013 - 13 ME 134/13 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks;… Beschl. d. 11. Senats des Nds. OVG v. 4. August 2010 - 11 ME 279/10 -, juris Rdnr. 5;… Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rdnr. 33; jeweils m.w.N.).
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