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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 9.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,11424
BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 9.93 (https://dejure.org/1993,11424)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.1993 - 11 B 9.93 (https://dejure.org/1993,11424)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 1993 - 11 B 9.93 (https://dejure.org/1993,11424)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 104.89

    Vereinbarkeit der Umstellung der Förderungsart für Studenten von Zuschuss und …

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 9.93
    In seinem Beschluß vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - hat sich der beschließende Senat nicht nur der Auffassung des früher für das Ausbildungsförderungsrecht zuständig gewesenen 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (im einzelnen s. dazu die Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126 und 127.87 - und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - ).
  • BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 9.93
    In seinem Beschluß vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - hat sich der beschließende Senat nicht nur der Auffassung des früher für das Ausbildungsförderungsrecht zuständig gewesenen 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (im einzelnen s. dazu die Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126 und 127.87 - und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - ).
  • BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unter dem Aspekt der grundsätzlichen …

    Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 - und vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 -).
  • BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94

    Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs auf …

    Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl.Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 - undvom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 -).
  • BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf …

    Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 -, vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 - und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 -).
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