Rechtsprechung
| BVerwG, 09.12.1996 - 11 B 94.96 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,9371) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zur Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 17a Abs. 4, Abs. 5; VwGO § 152 Abs. 1
Verwaltungsprozeßrecht - Grenzen der Anfechtbarkeit von Beschlüssen der OVGe/VGHe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.1996 - 25 E 933/96
- BVerwG, 09.12.1996 - 11 B 94.96
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 16.03.1994 - 4 B 223.93
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Rechtsmitteln - Anspruch auf eine …
Auszug aus BVerwG, 09.12.1996 - 11 B 94.96
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut gibt es dagegen, daß das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde nicht nach § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zugelassen hat, auch keine "Nichtzulassungsbeschwerde"; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 9).
- BVerwG, 04.03.2004 - 6 AV 1.04
Vorabentscheidung über den Rechtsweg; Zulassung der Beschwerde; keine …
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut gibt es dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht nach § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zugelassen hat, auch keine "Nichtzulassungsbeschwerde" (vgl. Beschluss vom 31. Juli 1991 - BVerwG 5 ER 703.91 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 1; Beschluss vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 9; Beschluss vom 9. Dezember 1996 - BVerwG 11 B 94.96 -, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, Anh. zu § 41 Rn. 13).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.