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Rechtsprechung
   AG Berlin-Mitte, 27.07.2007 - 11 C 35/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16001
AG Berlin-Mitte, 27.07.2007 - 11 C 35/07 (https://dejure.org/2007,16001)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 27.07.2007 - 11 C 35/07 (https://dejure.org/2007,16001)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 27. Juli 2007 - 11 C 35/07 (https://dejure.org/2007,16001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 535, 556; BetrKV §§ 1, 2
    Neuumlage; Kosten der Graffiti-Beseitigung als Betriebskosten; Betriebskostenabrechnung in zwei Teilen; kleinere Unrichtigkeiten ohne Auswirkung auf formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnungvon Hauswartkosten; aperiodisch anfallende Kosten der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Graffiti-Beseitungskosten vom Mieter zu tragen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Müssen Mieter die Kosten für Graffiti-Entfernung bezahlen?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Graffitibeseitigung - Nebenkosten?

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Graffiti-Beseitigungskosten können auf Mieter umlegbar sein

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Beseitigung von Graffiti: Kosten bedingt umlegbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter kann Kosten für Beseitigung von Graffiti auf Mieter als Betriebskosten umlegen - Graffitibeseitigung sind Hausreinigungskosten

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 27.07.2007 - 11 C 35/07
    Die Aufsplittung der Abrechnung übersteigt nicht das durchschnittliche Verständnisvermögen eines Mieters bzw. hier des Beklagten (vgl. BGH NJW 82, 573).
  • LG Kassel, 14.07.2016 - 1 S 352/15

    Sind Kosten der Beseitigung von Graffiti umlegbar?

    Die Beseitigung von Verschmutzungen, die durch rechtswidriges Verhalten verursacht worden sind (z. B. verschüttete Flüssigkeiten, Schmierereien, Erbrochenes, Vandalismusschäden, Graffiti), zählen nach einer Ansicht grundsätzlich nicht zu den Betriebskosten, weil die insoweit entstehenden Kosten nicht durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks entstehen (so AG Köln, WUM 2001, 515; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 1025 betr. Graffiti, Schmidt, WuM 2011, 659: Betriebskosten sind nur solche Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen Kosten, die ihren Grund in einer ordnungsgemäßen Benutzung haben. Keine Betriebskosten sind deshalb Kosten, die durch ein rechtswidriges Verhalten von Mietern oder von Dritten entstehen. Durch ein rechtswidriges Verhalten wird das Gebäude nicht bestimmungsgemäß genutzt. Zusätzliche Gebäudereinigungskosten sind deshalb nicht umlegungsfähig, wenn die Reinigung durch vertragswidrige, insbesondere mutwillige Schmutzverursachung einzelner Mieter notwendig wurde. Dasselbe gilt für rechtswidrige Verschmutzungen durch dritte Personen.), nach anderer Ansicht (AG Berlin-Mitte, AZ 11 C 35/07; Warnecke, WuM 2008, 273), sind die Kosten der Beseitigung von Graffitiverunreinigung Betriebskosten, wenn diese Maßnahme regelmäßig anfällt.

    Entsprechend der Ausführung des Amtsgerichts ist der hiesige Fall nicht mit demjenigen des AG Berlin-Mitte (Az. 11 C 35/07) vergleichbar, da es dort um regelmäßig, mithin alle 3 Monate anfallende, Beseitigungskosten ging.

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