Rechtsprechung
| AG Velbert, 06.05.2005 - 11 C 694/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht durch Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif; Begriff des Normaltarifs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Velbert, 06.05.2005 - 11 C 694/04
Sie beruft sich auf die im Laufe dieses Rechtsstreits ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2004 (VI ZR 151/03 , NJW 2005, 51) und 26.10.2004 (VI ZR 300/03 , NJW 2005, 135) und macht geltend, bei dem zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Unfallersatztarif habe es sich nicht um den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt.Dann aber kommt es doch wieder auf die alte Frage an, ob der Geschädigte beim Autovermieter nach dem Normaltarif fragen bzw. ob er "Marktforschung" betreiben muss, was von den Instanzgerichten ungeachtet der bislang scheinbar anders lautenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Teil bejaht wird (vgl. hierzu neben den vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zitierten Entscheidungen einer Reihe von Amts- und Landgerichten auch Bullery, NZV 2005, 36 [BGH 26.10.2004 - VI ZR 300/03] mit Nachweisen).
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Velbert, 06.05.2005 - 11 C 694/04
Ist sie hingegen zu verneinen, so soll es weiter darauf ankommen, ob der Geschädigte auf einen günstigeren Tarif (den so genannten Normaltarif) "Zugriff" hatte bzw. ob ihm - wie es der Bundesgerichtshof in zwei weiteren Entscheidungen vom 15.02.2005 (VI ZR 74/04 , NJW 2005, 1041 und VI ZR 160/04, NJW 2005, 1043) formuliert hat - ein solcher Tarif "zugänglich" war. - BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Velbert, 06.05.2005 - 11 C 694/04
Sie beruft sich auf die im Laufe dieses Rechtsstreits ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2004 (VI ZR 151/03 , NJW 2005, 51) und 26.10.2004 (VI ZR 300/03 , NJW 2005, 135) und macht geltend, bei dem zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Unfallersatztarif habe es sich nicht um den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt. - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Velbert, 06.05.2005 - 11 C 694/04
Ist sie hingegen zu verneinen, so soll es weiter darauf ankommen, ob der Geschädigte auf einen günstigeren Tarif (den so genannten Normaltarif) "Zugriff" hatte bzw. ob ihm - wie es der Bundesgerichtshof in zwei weiteren Entscheidungen vom 15.02.2005 (VI ZR 74/04 , NJW 2005, 1041 und VI ZR 160/04, NJW 2005, 1043) formuliert hat - ein solcher Tarif "zugänglich" war.
- AG Hamburg, 18.09.2006 - 644 C 188/06
Verkehrsunfall: Schätzung der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Ohne weiteres hätte der Geschädigte jedenfalls dann an der Angemessenheit des Tarifs zweifeln müssen, wenn der vereinbarte Tarif die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschritten hat (hierzu AG Velbert, Urt. v. 6.5.2005 - 11 C 694/04, ZfS 2005, 495, 497 ["Mondpreis"];… AG Kehl, Urt. v. 25.4.2006 - 4 C 79/06 [400 %]). - AG Hamburg-Harburg, 10.07.2006 - 644 C 281/05
Mietwagenkostenerstattung nach Unfall
(hierzu AG Velbert, Urt. v. 6.5.2005 - 11 C 694/04, ZfS 2005, 495, 497 ["Mondpreis"]: AG Kehl Urt. v. 25.4.2006 - 4 C 79/06 [400 %]).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".