Rechtsprechung
| VGH Bayern, 22.12.2008 - 11 CE 08.2999 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen EU-FührerscheinKein Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn sie unter Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung der Richtlinie 91/439/EWG erteilt wurde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 26.06.2008 - C-329/06
Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer …
Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2008 - 11 CE 08.2999
Zur Begründung verwies es im wesentlichen auf § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV und die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06).Nach den bereits vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ist es einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht verwehrt, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet abzulehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder von anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, bevor die ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde.
c) Die weitere Behauptung des Antragstellers, dass sich die Anerkennungsversagungskompetenz an die Fahrerlaubnisbehörden, nicht aber an den Gesetz- und Verordnungsgeber richte, ist weder aus der Führerscheinrichtlinie noch aus den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ableitbar.
Sie enthält keine Abweichung von den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.).
Der sachliche Differenzierungsgrund liegt in der vom EuGH in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) betonten besonderen Bedeutung eines Nachweises dafür, dass die in der Führerscheinrichtlinie geforderte Wohnsitzvoraussetzung erfüllt ist.
- EuGH, 03.07.2008 - C-225/07
Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2008 - 11 CE 08.2999
Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2008 (Az. C-225/07 - Sache Möginger).d) Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
- EuGH, 05.04.1979 - 148/78
Ratti
Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2008 - 11 CE 08.2999
Die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG galten somit nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 5.4.1979 NJW 1979, 1764 f.) ab dem Beitritt bis zur Umsetzung in nationales Recht in der Tschechischen Republik unmittelbar.
- BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66
Private Tonbandvervielfältigungen
Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2008 - 11 CE 08.2999
Die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Gunsten der Betroffenen ergebenden Einschränkung ihres Anwendungsbereichs ändert an der Bestimmtheit nichts, da verfassungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rechtsvorschrift den genauen Anwendungsbereich erst durch Auslegung bzw. durch die Rechtsprechung findet (vgl. BVerfG vom 7.7.1971 NJW 1971, 2167). - VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein
Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2008 - 11 CE 08.2999
e) Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts und damit auch keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, wie der Antragsteller zu Unrecht meint (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; VGH BW vom 16.9.2008 Az. 10 S 2925/06 - juris). - VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - 10 S 2925/06
In der tschechischen Republik von Deutschem erworbene Fahrerlaubnis; Umdeutung …
Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2008 - 11 CE 08.2999
e) Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts und damit auch keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, wie der Antragsteller zu Unrecht meint (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; VGH BW vom 16.9.2008 Az. 10 S 2925/06 - juris). - VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet …
Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2008 - 11 CE 08.2999
e) Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts und damit auch keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, wie der Antragsteller zu Unrecht meint (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; VGH BW vom 16.9.2008 Az. 10 S 2925/06 - juris).
- VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig mangels Anordnung der sofortigen …
Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den RdNrn.Rn. 41 Auch sieht das Gericht keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier vorliegenden Konstellation, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift ihren genauen, möglicherweise auch erweiterten Anwendungsbereich erst durch Auslegung bzw. Rechtsprechung findet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 - 11 CE 08.2999).
Sie enthalten keine Abweichungen von den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (vgl. zu allem BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 - 11 CE 08.2999).
Rn. 43 Auch hat die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend zu Recht keine Ermessensentscheidung getroffen, da wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, sich ein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt und damit auch eine Ermessensentscheidung erübrigte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; VGH BW, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 F 2925/06 - juris; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 - 11 CE 08.2999).
- VGH Bayern, 02.05.2012 - 11 ZB 12.836
Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis
Dass die Tschechische Republik das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis nicht mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union, sondern erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in ihr nationales Recht umgesetzt hat, stellt weder die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs noch deren Übertragbarkeit auf den hier zu entscheidenden Fall infrage (BayVGH vom 22.12.2008 Az. 11 CE 08.2999). - VG Bayreuth, 21.07.2009 - B 1 S 09.490
Tschechischer Führerschein
Damit aber kommt zumindest § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV zur Anwendung, so dass der Antragsteller auch ohne ausdrückliche Entziehung bzw. Aberkennung nicht berechtigt ist, mit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren (vgl. BVerwG vom 11.12.2008 Az. 3 C 26/07 in DAR 2009, 212, BayVGH vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426, vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350, vom 2.4.2009 Az. 11 CS 09.292, vom 28.3.2009 Az. 11 CE 09.324, vom 25.3.2009 Az. 11 CE 08.3395, vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273, vom 19.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 zu VG Bayreuth vom 6.11.2008 Az. B 1 E 08.865, vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222, vom 9.1.2009 Az. 11 CE 08.3047, vom 22.12.2008 Az. 11 CE 08.2999, vom 16.12.2008 Az. 11 CE 08.3104, vom 12.12.2008 Az. 11 CS 08.1396, vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832 und vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 Az. 10 S 3323/08, vom 16.9.2008 Az. 10 S 2925/06 in ZfSch 2009, 56, vom 9.9.2008 Az. 10 S 994/07 und vom 17.7.2008 Az. 10 S 1688/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 Az. 10 B 11145/08, OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.8.2008 Az. 16 A 1200/07; BGH vom 11.9.2008 Az. III ZR 212/07).
- VGH Bayern, 09.01.2009 - 11 CE 08.3047
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen EU-Führerschein; kein …
Rn. 17 e) Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts und damit auch keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, wie der Antragsteller zu Unrecht meint (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; vom 22.12.2008 Az. 11 CE 08.2999; VGH BW vom 16.9.2008 Az. 10 S 2925/06 - juris). - VG Ansbach, 27.04.2009 - AN 10 K 09.00139
Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines …
Von dieser Befugnis kann der Aufnahmemitgliedstaat sowohl durch Einzelfallentscheidungen als auch durch ein Handeln seines Gesetz- bzw. Verordnungsgebers Gebrauch machen, wie dies der deutsche Gesetzgeber durch den Erlass von § 28 Abs. 4 FeV getan hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008, 11 CE 08.2999). - VG Ansbach, 23.05.2012 - AN 10 K 11.02171
Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines …
Rn. 34 Auch sieht das Gericht keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier vorliegenden Konstellation, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift ihren genauen, möglicherweise auch erweiterten Anwendungsbereich erst durch Auslegung bzw. Rechtsprechung findet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 - 11 CE 08.2999). - VGH Bayern, 25.08.2010 - 11 ZB 09.2168
Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis
Denn die ursprünglichen Verträge und die vor dem tschechischen EU-Beitritt am 1. Mai 2004 erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Union waren für die Tschechische Republik ab dem Tag ihres EU-Beitritts verbindlich, sie galten ab dem Beitritt bis zur Umsetzung unmittelbar (BayVGH vom 22.12.2008 Az. 11 CE 08.2999). - VG Ansbach, 08.01.2009 - AN 10 S 08.1952 Eine solche rechtliche Fehleinschätzung führt aber nicht dazu, dass die frühere Entscheidung nunmehr als rechtmäßig anzusehen wäre, vielmehr muss es beim Grundsatz bleiben, dass eine - schon damals - kraft Gesetzes fehlende Fahrberechtigung zwingend zur Annahme der ursprünglichen Rechtswidrigkeit einer gleichwohl erfolgten Umschreibung führen muss (vgl. zu allem auch BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008, Az.: 11 CE 08.2999 ).
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