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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.07.2004 - 11 CS 04.1513   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,66781
VGH Bayern, 14.07.2004 - 11 CS 04.1513 (https://dejure.org/2004,66781)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.07.2004 - 11 CS 04.1513 (https://dejure.org/2004,66781)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - 11 CS 04.1513 (https://dejure.org/2004,66781)
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Wird zitiert von ... (33)

  • VGH Bayern, 11.11.2004 - 11 CS 04.2348

    Cannabiskonsum - Fahrtauglichkeit

    Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob sich der Betroffene beim Führen eines Kraftfahrzeugs subjektiv durch den Einfluss des konsumierten Cannabis beeinträchtigt fühlte (vgl. zuletzt BayVGH vom 14.7.2004 Az. 11 CS 04.1513 m.w.N.).

    Der Senat hat in einer solchen Fahrt einen Nachweis für fehlendes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren vielmehr schon dann gesehen, wenn die bei dieser Fahrt im Blut des Betroffenen festgestellte THC-Konzentration 2, 0 ng/ml überstieg (vgl. zuletzt BayVGH vom 14.7.2004 Az. 11 CS 04.1513; vom 27.10.2004 Az. 11 CS 04.2840).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2010 - 10 B 11226/09

    Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe für Entziehung der Fahrerlaubnis …

    Bereits bei einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von über 2 ng/mL ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 10 B 11164/07.OVG -) sowie weiterer Obergerichte (vgl. z.B. VGH Bayern, Beschlüsse vom 14. Juli 2004 - 11 CS 04.1513 -, Juris, und vom 25. Januar 2006, DAR 2006, 407; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, Juris; nach dem VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27. März 2006, NJW 2006, 2135, und 13. Dezember 2007, BA 45, 210, dem OVG Thüringen, Beschluss vom 11. Mai 2004, BA 42, 183, und dem OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. September 2008 - 12 ME 227/08 -, Juris, ist sogar eine THC-Konzentration von mindestens 1 ng/mL ausreichend) unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Betroffene unter verkehrssicherheitsrelevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat, d.h. nicht zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann.
  • VGH Bayern, 21.02.2005 - 11 CS 04.3526
    Allerdings belegt nach der Rechtsprechung des Senats eine Fahrt unter der Wirkung von Cannabis im Sinne von § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG, gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG also eine Fahrt, bei der THC im Blut des Betroffenen nachgewiesen werden konnte, ein mangelndes Trennen zwischen Cannabiskonsum und Führen von Kraftfahrzeugen nicht erst dann, wenn sich der Betroffene darüber hinaus objektiv in einem drogenbedingt fahruntüchtigem Zustand befunden hat; ebenso wenig ist von Bedeutung, ob sich der Betroffene beim Führen eines Kraftfahrzeugs subjektiv durch den Einfluss des konsumierten Cannabis beeinträchtigt gefühlt hat (vgl. zuletzt BayVGH vom 14.7.2004 Az. 11 CS 04.1513 m.w.N.).

    Der Senat hat in einer solchen Fahrt einen Nachweis für fehlendes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren vielmehr schon dann gesehen, wenn die bei dieser Fahrt im Blut des Betroffenen festgestellte THC-Konzentration 2, 0 ng/ml überstieg (vgl. zuletzt BayVGH vom 14.7.2004 Az. 11 CS 04.1513; vom 27.10.2004 Az. 11 CS 04.2840).

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