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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2580   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,71415
VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2580 (https://dejure.org/2010,71415)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.2010 - 11 CS 09.2580 (https://dejure.org/2010,71415)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 2010 - 11 CS 09.2580 (https://dejure.org/2010,71415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gelegentlichkeit eines Cannabiskonsums; Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist; Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens; …

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2580
    Rn. 25 Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass einem Betäubungsmittelkonsumenten auch dann, wenn er einen der Tatbestände verwirklicht hat, die nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Fahreignung führen, nicht mehr nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weiteres die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn er entweder in nicht widerlegbarer Weise behauptet, zu einem Verhalten übergegangen zu sein, das - wenn diese Einlassung zutrifft - zur Wiedererlangung der Fahreignung führt, oder wenn unabhängig von einem solchen Vorbringen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/19).

    Liegt zwischen diesem Tag und dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine solche Zeitspanne, hängt der Ausgang eines Rechtsstreits, in dem über die sofortige Vollziehbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung zu befinden ist, vom Ergebnis einer Interessenabwägung ab, da nach dem Ablauf der "verfahrensrechtlichen Einjahresfrist" bei einer in Betracht zu ziehenden Verhaltensänderung nicht mehr zweifelsfrei feststeht, dass der Betroffene nach wie vor fahrungeeignet ist (vgl. BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 22).

    Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann es ferner, wenn es die Verwaltung trotz eines nach dem Vorgesagten beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben, durch das die Richtigkeit seiner Behauptung überprüft wird, er habe von dem Verhalten Abstand genommen, das zum Verlust der Fahreignung geführt hat (vgl. zu alledem BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 22).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2580
    Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164) gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (…BVerfG vom 20.6.2002, a.a.O., S. 2380).
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen …

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2580
    Rn. 26 Diese Interessenabwägung hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in Abschnitt D.I.2 seines Beschlusses vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378/2379 f.) aufgestellt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2007 - 10 S 608/07

    Verwertung einer unter Verstoß gegen § 136 Abs 1 S 2 StPO erlangten Aussage bei …

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2580
    Ebenfalls nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass selbst ein etwaiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 StPO nicht die Unverwertbarkeit der von einem Beschuldigten oder Betroffenen gemachten Angaben in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren nach sich zöge (vgl. VGH BW vom 16.5.2007 NJW 2007, 2571; BayVGH vom 5.3.2009 Az. 11 CS 08.3046, RdNrn. 17 - 18 AU; vom 17.6.2009 Az. 11 CS 09.833, RdNrn. 11 f. AU).
  • VGH Bayern, 05.03.2009 - 11 CS 08.3046

    "Gelegentlichkeit" eines Cannabiskonsums; Herleitung aus eigenen Angaben des …

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2580
    Ebenfalls nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass selbst ein etwaiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 StPO nicht die Unverwertbarkeit der von einem Beschuldigten oder Betroffenen gemachten Angaben in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren nach sich zöge (vgl. VGH BW vom 16.5.2007 NJW 2007, 2571; BayVGH vom 5.3.2009 Az. 11 CS 08.3046, RdNrn. 17 - 18 AU; vom 17.6.2009 Az. 11 CS 09.833, RdNrn. 11 f. AU).
  • VGH Bayern, 17.06.2009 - 11 CS 09.833

    Entzug der Fahrerlaubnis; Betäubungsmittelkonsum; Verwertbarkeit von Angaben im …

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2580
    Ebenfalls nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass selbst ein etwaiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 StPO nicht die Unverwertbarkeit der von einem Beschuldigten oder Betroffenen gemachten Angaben in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren nach sich zöge (vgl. VGH BW vom 16.5.2007 NJW 2007, 2571; BayVGH vom 5.3.2009 Az. 11 CS 08.3046, RdNrn. 17 - 18 AU; vom 17.6.2009 Az. 11 CS 09.833, RdNrn. 11 f. AU).
  • VG Bayreuth, 10.07.2012 - B 1 S 12.453

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Schon die eigenen Angaben des Antragstellers bei der Polizeikontrolle am 12.05.2011, denen zufolge er jedenfalls eingeräumt hatte, ab und zu Joints zu rauchen, bieten eine ausreichende Grundlage für diese Annahme der Fahrerlaubnisbehörde, zumal er diese freiwillig von sich aus gemacht hatte (vgl. hierzu insbesondere BayVGH vom 16.12.2010 Az. 11 CS 10.2718 zu VG Bayreuth vom 18.10.2010 Az. B 1 S 10.864, vom 28.6.2010 Az. 11 CS 10.508, vom 17.6.2010 Az. 11 CS 10.991, vom 21.4.2010 Az. 11 B 09.3229, vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580, vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.2881, vom 5.3.2009 Az. 11 CS 08.3046, vom 22.12.2008 Az. 11 CS 08.2931, vom 23.9.2008 Az. 11 CS 08.1622, vom 11.1.2008 Az. 11 CS 07.3000 und vom 2.7.2007 Az. 11 ZB 06.178).

    In Verbindung mit dem eingeräumten Konsum am Vorabend ergibt sich schon daraus ein zumindest zweimaliger Cannabiskonsum des Antragstellers (vgl. zu ähnlichen Sachverhalten insbesondere BayVGH vom 12.10.2011 Az. 11 CS 11.2194, vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256, vom 13.12.2010 Az. 11 CS 10.2873, vom 19.7.2010 Az. 11 CS 10.540, vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580, vom 5.3.2009 Az. 11 CS 08.3046 und vom 7.1.2009 Az. 11 CS 08.1545).

    Zweifelhaft erscheint auch, ob die sonstigen Anforderungen an verwertbare Drogenscreenings (vor allem kurzfristige Einbestellung ohne Vorwarnung und kontrollierte Abnahme) beachtet wurden (vgl. hierzu insbesondere BayVGH vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256 und vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580).

    Nach der ständigen Rechtssprechung der Kammer und des zuständigen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (…vgl. BayVGH a.a.O., sowie z.B. vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139, vom 19.7.2010 Az. 11 CS 10.540, vom 25.5.2010 Az. 11 CS 10.227 und vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580).

    Aber selbst wenn man den Ausgang des Widerspruchsverfahrens als offen ansieht, ist bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen eigenständigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit dritter Verkehrsteilnehmer höher zu gewichten als das private und berufliche Interesse des Antragstellers, vorerst weiter im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, weil außer der pauschalen Abstinenzbehauptung weder seinem Sachvortrag noch den dargestellten Gesamtumständen hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er - nach Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss - derzeit bereits auf der Grundlage eines gefestigten Einstellungswandels zu einem straßenverkehrsgerechten Verhalten zurückgefunden hat (vgl. hierzu ausführlich BayVGH vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580 unter Hinweis auf die Interessenbewertung gemäß BVerfG vom 20.6.2002 in NJW 2002, 2378; ebenso u.a. BayVGH vom 3.4.2012 Az. 11 CS 12.480, vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256, vom 19.7.2010 Az. 11 CS 10.540, vom 10.6.2009 Az. 11 CS 09.608 in Blutalkohol 46, 359, vom 7.1.2009 Az. 11 CS 08.1545, vom 13.9.2007 Az. 11 CS 07.260, vom 4.6.2007 Az. 11 CS 06.2806 und vom 16.1.2007 Az. 11 CS 06.1268).

  • VG Bayreuth, 14.05.2012 - B 1 S 12.301

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Konsum von Methamphetamin

    Nach der ständigen Rechtssprechung der Kammer und des zuständigen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (…vgl. BayVGH a.a.O., sowie z.B. vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139, vom 19.7.2010 Az. 11 CS 10.540, vom 25.5.2010 Az. 11 CS 10.227 und vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580).

    Im Fahrerlaubnisrecht ist bei dieser dann, wenn das behördliche Handeln nach summarischer Prüfung nicht rechtswidrig erscheint, in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzug schwerer zu gewichten, als das private Interesse eines Antragstellers, vorerst weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, selbst bei beruflicher Betroffenheit (…vgl. BayVGH a.a.O. sowie vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139, vom 19.7.2010 Az. 11 CS 10.540, vom 25.5.2010 Az. 11 CS 10.227, vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580, vom 5.9.2008 Az. 11 CS 08.1890, vom 13.10.2006 Az. 11 CS 06.1724, vom 4.4.2006 Az. 11 CS 05.3214, vom 27.7.2005 Az. 11 CS 05.801, vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968, vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838, vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924 und vom 5.9.2002 Az. 11 CS 02.1780 zu einem Berufskraftfahrer; zu solchen ebenso OVG Saarland vom 14.5.2008 Az. 1 B 191/08 und vom 1.10.2002 in ZfSch 2003, 47; VHG Baden Württemberg vom 15.5.2002 in DÖV 2002, 783; Niedersächsisches OVG vom 30.11.1999 in ZfSch 2000, 86).

  • VG Bayreuth, 16.05.2011 - B 1 S 11.281

    Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Sicherheitsrechts insoweit aus, im Entziehungsbescheid die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (…vgl. BayVGH a.a.O. sowie z.B. vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139, vom 19.7.2010 Az. 11 CS 10.540, vom 25.5.2010 Az. 11 CS 10.227 und vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580).

    Rn. 28 Weiterhin ist auch bei der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung dann, wenn das behördliche Handeln nach summarischer Prüfung nicht rechtswidrig erscheint, in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung schwerer zu gewichten als das private Interesse des Antragstellers, vorerst weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, selbst bei beruflicher Betroffenheit (…vgl. BayVGH a.a.O. sowie vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139, vom 19.7.2010 Az. 11 CS 10.540, vom 25.5.2010 Az. 11 CS 10.227, vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580, vom 5.9.2008 Az. 11 CS 08.1890, vom 13.10.2006 Az. 11 CS 06.1724, vom 4.4.2006 Az. 11 CS 05.3214, vom 27.7.2005 Az. 11 CS 05.801, vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968, vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838, vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924 und vom 5.9.2002 Az. 11 CS 02.1780 zu einem Berufskraftfahrer; zu solchen ebenso OVG Saarland vom 14.5.2008 Az. 1 B 191/08 und vom 1.10.2002 in ZfSch 2003, 47; VGH Baden-Württemberg vom 15.5.2002 in DÖV 2002, 783; Niedersächsisches OVG vom 30.11.1999 in ZfSch 2000, 86).

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