Rechtsprechung
| VG Hamburg, 21.09.2004 - 11 E 4079/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
Entfernung von bestimmten Unterhaltungsspielgeräte in einer Spielhalle; …
Auszug aus VG Hamburg, 21.09.2004 - 11 E 4079/04
"Einsatz" entspricht nicht dem "Einwurf" (Münze, Token usw.), sondern dem Vermögenswert, der unter Abzug gewährter Vergünstigungen (insbesondere Bonus bzw. Rabatt) für ein Spiel aufzuwenden ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2003, GewArch 2004, 246).Eine Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg zum Betrieb anderer Bonussysteme (Beschl. v. 1.10.2003, GewArch 2004, 246: Streitwert im Hauptsacheverfahren 2.000,00 Euro) wird im vorliegenden Fall nicht für angemessen erachtet, weil sich das Bonussystem hier auf eine Mehrzahl von Spielgeräten, die selbst nicht Streitgegenstand sind, erstreckt.
- BVerwG, 18.09.1973 - I C 9.73
Zulassung einer Bauart - Herstellung von Spielgeräten
Auszug aus VG Hamburg, 21.09.2004 - 11 E 4079/04
Denn Feststellungen hierzu hat allein die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in dem der Verwaltungsvereinfachung dienenden Verfahren der Bauartzulassung zu treffen [vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1973, BVerwGE 44, 82 und die von der PTB mit Schreiben v. 21.12.2001 gegenüber der Antragsgegnerin geäußerte Rechtsansicht zu einem anderen Bonusverfahren mit technischer Verbindung zum Nachbaugerät (= Bl. 98 der Akte 5 VG 1501/2003)]. - BVerwG, 17.03.1993 - 1 B 33.93
Spielhalle - Beseitigungsanordnung - Auflage
Auszug aus VG Hamburg, 21.09.2004 - 11 E 4079/04
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 17.03.1993, GewArch 1995, 111) bleibt die landesrechtliche polizeiliche Generalklausel neben § 33 i Abs. 1 S. 2 GewO anwendbar. - OVG Hamburg, 02.07.2001 - 4 Bs 39/01
Auszug aus VG Hamburg, 21.09.2004 - 11 E 4079/04
b) Ferner ergibt die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in eigener Verantwortung (…vgl. OVG Hamburg, a.a.O. sowie Beschl. vom 2. Juli 2001 - 4 Bs 39/01) auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes vorzunehmende Abwägung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnung einerseits mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Fortführung des Bonussystems andererseits, dass das Interesse der Antragstellerin hier hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung dieser Spielgestaltung zurückstehen muss, weil der angegriffene Bescheid, soweit er hier zu überprüfen ist, aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird (1) und weil ferner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vorliegt (2). - OVG Hamburg, 29.05.1998 - 5 Bs 147/98
Auszug aus VG Hamburg, 21.09.2004 - 11 E 4079/04
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. etwa Beschl. vom 29.05.1998 - 5 Bs 147/98), der die Kammer folgt.
- VG Osnabrück, 25.04.2006 - 1 B 21/06
BIS; Bonuspunkt; Bonussystem; Einsatz; Geldspielautomat; Geldspielgerät; …
Die Rechtsprechung hat dies zwar für ähnliche Rabattsysteme, die allerdings im Gegensatz zu dem von der Antragstellerin betriebenen BIS-System vom Erreichen einer bestimmten Mindestanzahl von Spielen bzw. Mindestspieldauer abhängig waren, in der Vergangenheit angenommen und hierin einen Verstoß gegen § 9 Satz 1 SpielV in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erblickt (vgl. zum sog. "PEP-System" BVerwG…, Urteil vom 23.11.2005, a.a.O; vorgehend OVG Hamburg, Urteil vom 04.03.2005, 1 Bf 214/04, GewArch 2005, 252 und VG Hamburg, Urteil vom 04.05.2004, 5 K 1508/03, GewArch 2004, 343; zu den sog. "Bonus-Dollars" BVerwG, Urteil vom 23.11.2005, 6 C 9/05, juris; zur Rückvergütung im "Bonus-System" VG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2004, 11 E 4079/04, juris).Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse an dem fortgesetzten Betrieb des Rabattsystems BIS in Anlehnung an die Rechtsprechung des VG Hamburg (Beschluss vom 21.09.2004, a.a.O.) mit dem Auffangwert von 5.000,- EUR für ein Hauptsacheverfahren, sodass nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (NVwZ 2005, 1327 ff.) im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der hälftige Wert anzusetzen ist.
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