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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2016 - 11 M 34.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12849
OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2016 - 11 M 34.15 (https://dejure.org/2016,12849)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2016 - 11 M 34.15 (https://dejure.org/2016,12849)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - 11 M 34.15 (https://dejure.org/2016,12849)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen geringer finanzieller Mittel

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BE, § 166 VwGO
    Rundfunkbeitrag; Befreiungsanspruch; besonderer Härtefall; geringes Einkommen; Versäumung der Widerspruchsfrist; Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens; Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2016 - 11 M 34.15
    Soweit die Klägerin mit der Beschwerde geltend macht, dies sei rechtswidrig, weil es die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ignoriere - mit der Klagebegründung war auf dessen Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - verwiesen worden -, rechtfertigt das keine andere Beurteilung.
  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2016 - 11 M 34.15
    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe bzw. kein ALG II oder - was im konkreten Fall in Betracht zu ziehen wäre - keine Leistungen nach dem BAFöG erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, juris Rz. 6 f.; Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 -, juris Rz. 21, 25).
  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2016 - 11 M 34.15
    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe bzw. kein ALG II oder - was im konkreten Fall in Betracht zu ziehen wäre - keine Leistungen nach dem BAFöG erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, juris Rz. 6 f.;… Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 -, juris Rz. 21, 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2015 - 11 M 9.15

    Befreiung von den Rundfunkgebühren / Rundfunkbeiträgen; angebliches …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2016 - 11 M 34.15
    Für die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gilt nichts anderes (…vgl. Gall/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 4 RBStV Rz. 52; vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. April 2015 - OVG 11 M 9.15 -, juris Rz. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 16.15

    Rundfunkbeitrag; Masterstudium; kein BAföG wegen Einkommens der Eltern; besondere …

    Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte (BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2011, - 6 C 34/10 - juris, Rn. 17 ff.;… Beschluss vom 18. Juli 2008 - 6 B 1/08 - juris, Rn. 5 ff.;… Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 - OVG 11 B 7.13 - juris, Rn. 26 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2016 - OVG 11 M 23.16 - juris, Rn. 4, und 23. Februar 2016 - OVG 11 M 34.15 - juris, Rn. 5).

    Für die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gilt insoweit nichts anderes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2016 - OVG 11 M 23.16 - juris, Rn. 4, und 23. Februar 2016 - OVG 11 M 34.15 - juris, Rn. 5).

  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1565/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung

    Rn. 54 Die ablehnende Entscheidung des Beklagten lässt schließlich auch keine Ermessensfehler erkennen, da § 4 Abs. 6 RBStV die Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht - anders als die frühere Regelung in § 6 Abs. 3 RGebStV die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - nicht in das Ermessen des Beklagten stellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - OVG 11 M 34.15 -, Rn. 4, juris).
  • OVG Sachsen, 13.07.2016 - 3 A 132/16

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskostenfreiheit

    Nach der Rechtsprechung des Senats (…Beschl. v. 10. September 2015 - 3 D 31/15 -, juris Rn. 11) kann ein Rundfunkteilnehmer keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 RBStV beanspruchen, wenn er trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Bewilligung von ihm zustehenden Sozialleistungen beantragt (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. Februar 2016 - OVG 11 M 34.15 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 11 M 36.16

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Gerichtskostenfreiheit

    Für die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gilt nichts anderes (…vgl. Gall/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 4 RBStV Rz. 52; vgl. auch Beschluss des Senats vom 23. April 2016 - OVG 11 M 34.15 -, juris Rz. 5).
  • OVG Sachsen, 14.07.2016 - 3 D 46/16

    Rundfunkbeitrag; Befreiungsanspruch; Sozialleistungsbetrug; …

    Einkommensschwache Personen, denen keine Leistungen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV bewilligt worden sind, können dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV nicht zugeordnet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. Februar 2016 - OVG 11 M 34.15 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2016 - 11 M 34.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2016 - 11 M 34.15 (https://dejure.org/2016,40199)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2016 - 11 M 34.15 (https://dejure.org/2016,40199)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - 11 M 34.15 (https://dejure.org/2016,40199)
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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 11 M 34.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.06.2015 - 11 M 34.15 (https://dejure.org/2015,48324)
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