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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 34.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,39065
OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 34.19 (https://dejure.org/2019,39065)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2019 - 11 N 34.19 (https://dejure.org/2019,39065)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2019 - 11 N 34.19 (https://dejure.org/2019,39065)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 34.19
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, juris).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 34.19
    Rn. 33 Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 34.19
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (…vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Zuverlässigkeit des Sammlers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 34.19
    Diesbezüglich nehme das Gericht Bezug auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 15. Februar 2018 - 7 LB 71/17 -, juris Rz. 75 ff. In dieser auszugsweise zitierten Entscheidung wird auf diverse - nach Ablehnung von Berufungszulassungsanträgen durch das OVG Münster - rechtskräftig gewordene Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen verwiesen, die der Klägerin anzulastende massive Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse bei ihrer Sammeltätigkeit von Alttextilien in Nordrhein-Westfallen in den Jahren 2011 bis 2014 betreffen und daraus ihre Unzuverlässigkeit ableiten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2020 - 20 A 875/17

    Streit um eine Untersagung der Sammlung von Alttextilien; Anforderungen an die …

    Rn. 84 Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 29. März 2019 - 1 K 3090/16 -, nachfolgend OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 8. November 2019 - 11 N 34/19 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2017 - 4 A 345/15 -, juris, nachfolgend Nds. OVG, Urteil 15. Februar 2018 - 7 LB 71/17 -, GewArch 2018, 310; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 17 K 13.2189 -, juris -.

    Rn. 90 - vgl. Urteil vom 29. März 2019 - 1 K 3090/16 -, nachfolgend OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 8. November 2019 - 11 N 34/19 -, a. a. O. -.

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