Kreislaufwirtschaftsgesetz
Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22) |
Abschnitt 4 - Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter (§§ 17 - 22) |
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
(3) 1Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
2Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.
(4) 1Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. 2Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) 1Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. 2Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) 1Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. 2Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. 3Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 | |
24.10.2015 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten | 20.10.2015 |
Rechtsprechung zu § 18 KrWG
477 Entscheidungen zu § 18 KrWG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17
Abfallverwertung; Altpapier; Anzeigeverfahren; Ausmaß der Sammlung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.05.2017 - 7 B 7.16
Revisionszulassung; Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens
- VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13
Zuständigkeit der Unteren Abfallbehörde Sachsen-Anhalts im Übergangszeitraum; ...
- BVerwG, 11.05.2017 - 7 B 7.16
- VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung
- BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
Prüfung der Irrelevanzschwelle und der Zuverlässigkeit bei der Untersagung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; ...
- VGH Bayern, 10.02.2015 - 20 B 14.710
Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung
- VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
Gewerbliche Altkleidersammlung
- BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
- BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 15.17
Abfallrechtliche Untersagungsverfügung gegen einen gewerblichen Sammler von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.05.2017 - 7 B 8.16
Revisionszulassung; Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens
- BVerwG, 11.05.2017 - 7 B 8.16
Querverweise
Auf § 18 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)