Kreislaufwirtschaftsgesetz
Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22) |
Abschnitt 1 - Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (§ 6) |
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
1. | Vermeidung, | |
2. | Vorbereitung zur Wiederverwendung, | |
3. | Recycling, | |
4. | sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, | |
5. | Beseitigung. |
(2) 1Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. 2Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. 3Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
4Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.
(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 |
Rechtsprechung zu § 6 KrWG
88 Entscheidungen zu § 6 KrWG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 2 S 3814/20
Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer - Schnellrestaurant; örtliche ...
- OLG Frankfurt, 21.07.2020 - 11 Verg 9/19
Entsorgung von PAK-haltigem Straßenaufbruch
- OLG München, 09.03.2018 - Verg 10/17
Umfang der Ermessensausübung bei der Vergabe von Abfallentsorgungsleistungen
- VGH Bayern, 09.01.2019 - 22 CS 18.2003
Sicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz bei Abfallentsorgungsanlage
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 02.04.2019 - 22 CS 19.280
Anhörungsrüge - Sicherheitsleistung für immissionsschutzrechtliche ...
- VGH Bayern, 02.04.2019 - 22 CS 19.280
- VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15
Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2019 - 2 M 43/19
Entsorgung HBCD-haltiger Styroporabfälle
Zum selben Verfahren:
- VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15
Abfallgebühren
- VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16
Heranziehung zu Abfallgebühren
Querverweise
Auf § 6 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Kreislaufwirtschaft
- Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
- § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
- Absatzförderung und Abfallberatung
- § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)
- Überwachung
- § 51 (Überwachung im Einzelfall)
- Anlagen
- Anlage 5 ((zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie)