Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22) |
| Abschnitt 2 - Kreislaufwirtschaft (§§ 7 - 14) |
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. 2Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. 3Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. 4Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
(3) 1Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. 2Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. 3Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) 1Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. 2Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. 3Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 7 KrWG
254 Entscheidungen zu § 7 KrWG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2024 - 20 A 726/20
Entsorgungsanordnung für ein Abfallgemisch mit asbesthaltigen Abfällen
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 - 9 K 5432/16
Asbest Asbestzement Asbestzementbruchstück Asbestanteil Abfall Stoff Zement ...
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 - 9 K 5432/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2019 - 8 D 9/16
Klage auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage; ...
- VG Karlsruhe, 23.10.2024 - 2 K 2700/23
Anordnung einer Abfallbehörde gegenüber einem Abfallverursacher bzw. -besitzer, ...
- VG Schleswig, 15.08.2025 - 6 B 18/25
Brandabfälle in Burg (Kreis Dithmarschen) müssen entsorgt werden
- OVG Sachsen, 07.10.2024 - 4 A 820/20
Entsorgung Siedlungsabfälle; Überlassungspflicht; Vermutungsregel; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 - 10 S 2112/24
Herstellung von Zementklinker; Abfalleigenschaft eines ...
- VG Cottbus, 17.06.2021 - 3 K 368/16
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2022 - 2 M 28/22
Anordnung zur Entsorgung teerölimprägnierter Bahnschwellen
Querverweise
Auf § 7 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
- § 6 (Abfallhierarchie)
- Kreislaufwirtschaft
- § 8 (Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen)
§ 9 (Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung)
§ 9a (Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle)
§ 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
§ 11 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme)
- Produktverantwortung
- Planungsverantwortung
- Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
- § 33 (Abfallvermeidungsprogramme)
- Absatzförderung und Abfallberatung
- § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)