Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Produktverantwortung (§§ 23 - 27) |
(1) 1Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. 2Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. 3Beim Vertrieb der Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.
(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Unionsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
(4) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. 2Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 |
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Rechtsprechung zu § 23 KrWG
23 Entscheidungen zu § 23 KrWG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 10 S 1990/18
Freiwillige Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle in Wahrnehmung der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 28.06.2018 - 14 K 2931/17
Freiwillige Rücknahme von eigenen oder fremd vertriebenen Alttextilien; Begriff ...
- VG Stuttgart, 28.06.2018 - 14 K 2931/17
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 2 S 3814/20
Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer - Schnellrestaurant; örtliche ...
- VG Düsseldorf, 26.08.2016 - 17 K 5099/15
Subjektives Recht eines Dritten auf einen fehlerfreien Verwaltungsvollzug der ...
- VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
Rücknahme von Alttextilien gegen Rabattgewährung; Abfalleigenschaft; Begriff der ...
- VG Gelsenkirchen, 28.11.2025 - 9 K 539/22
Verpackung, Transportverpackung, Systembeteiligungspflicht, allgemeine ...
- VG Osnabrück, 11.02.2025 - 7 A 157/23
Abfall; Abgrenzungskriterien; Akteneinsicht; sachbezogene Allgemeinverfügung; ...
- VG Osnabrück, 11.02.2025 - 7 A 162/23
Abfall; Abgrenzungskriterien; Akteneinsicht; sachbezogene Allgemeinverfügung; ...
- VG Stuttgart, 14.12.2017 - 14 K 2847/15
(§ 6 Abs 5 S 3 VerpackVjuris: VerpackV 1998) als wirksame Ermächtigungsgrundlage; ...
- VGH Bayern, 17.02.2020 - 12 CS 19.2505
Überprüfung des Vertriebs von Teppichbodenschnitzeln als Reitbodenbelag im ...
Querverweise
Auf § 23 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Produktverantwortung
- § 24 (Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht)
§ 25 (Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht)
§ 26 (Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung)