Kreislaufwirtschaftsgesetz
Teil 3 - Produktverantwortung (§§ 23 - 27) |
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ziele für die freiwillige Rücknahme von Erzeugnissen und den nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfällen festzulegen, die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen sind.
(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.
(3) 1Die im Sinne von Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn
1. | die Abfälle, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden, von Erzeugnissen stammen, die vom Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden, | |
2. | durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der Produktverantwortung nach § 23 umgesetzt werden, | |
3. | die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gewährleistet bleibt und | |
4. | durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. |
2Eine Förderung der Kreislaufwirtschaft ist anzunehmen, wenn die geplante Rücknahme und Verwertung der Abfälle insgesamt mindestens so hochwertig erfolgen wie die Rücknahme und Verwertung, die von dem zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm beauftragten Dritten oder einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet angeboten wird. 3§ 26a Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers wird die Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung auch auf nicht gefährliche Abfälle von Erzeugnissen erstreckt, die nicht von dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 | |
24.10.2015 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten | 20.10.2015 |
Rechtsprechung zu § 26 KrWG
15 Entscheidungen zu § 26 KrWG in unserer Datenbank:
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Manipulationsanfälliges Wertungssystem ist zu rügen!
Querverweise
Auf § 26 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
- § 17 (Überlassungspflichten)
- Produktverantwortung
- § 26a (Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle)
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)