Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 9 - Schlussbestimmungen (§§ 62 - 72) |
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.
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Rechtsprechung zu § 68 KrWG
2 Entscheidungen zu § 68 KrWG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 2 S 3814/20
Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer - Schnellrestaurant; örtliche ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13
Abfallbeseitigungsrecht: Straßenabbruchmaterial als Abfall zur Verwertung; ...
Querverweise
Auf § 68 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Kreislaufwirtschaft
- Abfallbeseitigung
- § 16 (Anforderungen an die Abfallbeseitigung)
- Produktverantwortung
- § 24 (Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht)
§ 25 (Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht)
§ 26 (Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung)
- Planungsverantwortung
- Überwachung
- Entsorgungsfachbetriebe
- § 57 (Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften)