Kreislaufwirtschaftsgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt festzulegen.
Rechtsprechung zu § 4 KrWG
18 Entscheidungen zu § 4 KrWG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.2020 - 4 StR 419/19
Vorsatz (Abgrenzung und Feststellung von bedingtem Vorsatz und bewusster ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 10 S 1725/13
Genehmigungserfordernis von Abfallbeseitigungsanlagen; Einstufung von ...
- BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 34.15
Abfall; Aflatoxin B1; Ausfuhr; Bereichsausnahme; Beseitigung; Bestimmtheit; ...
- VG Osnabrück, 21.01.2016 - 2 A 1646/13
Abfall; Abnahmevertrag; Außenbereich; Biogasanlage; ordnungsgemäße Entsorgung; ...
- VG Regensburg, 02.08.2021 - RO 8 K 19.301
Konkurrenzverhältnis zwischen Abfall- und Bodenschutzrecht
- VG Würzburg, 17.05.2021 - W 4 K 20.376
Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
Stilllegungsanordnung nach BImSchG bei illegalem Abfalllagerplatz
- VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
- VG Würzburg, 21.04.2015 - W 4 K 14.569
Abfallsammlung, Untersagung, Zuverlässigkeit, Altkleidersammlung, gewerbliche ...
- VG Würzburg, 21.04.2015 - W 4 K 14.575
Keine Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
- OVG Niedersachsen, 27.04.2016 - 12 LA 22/15
Abfall; Anspruch auf rechtliches Gehör; Antrag auf Zulassung der Berufung; ...
Querverweise
Auf § 4 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Überwachung
- § 47 (Allgemeine Überwachung)
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)