Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

(2) Mit diesem Gesetz soll außerdem das Erreichen der europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom 13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) geändert worden ist, gefördert werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2232), in Kraft getreten am 29.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.10.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union23.10.2020BGBl. I S. 2232

Rechtsprechung zu § 1 KrWG

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Querverweise

Auf § 1 KrWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Planungsverantwortung
        Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
          § 43 (Anforderungen an Deponien)
     
      Absatzförderung und Abfallberatung
        § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)
     
      Schlussbestimmungen
        § 65 (Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union)
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