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   VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412   

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VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412 (https://dejure.org/2020,18523)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.07.2020 - 12 B 16.2412 (https://dejure.org/2020,18523)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 12 B 16.2412 (https://dejure.org/2020,18523)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (56)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
    Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist im Regelfall auszugehen (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50).

    Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 55 f.).

    Auf dieser Grundlage sind sodann die zu erwartenden Veränderungen zu betrachten (2. Prüfungsebene), wobei neben der streitgegenständlichen insbesondere auch weitere angezeigte und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagte Sammlungen als mögliche Zusatzbelastungen in den Blick zu nehmen sind; denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen als mögliche Zusatzbelastung erst dann, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 53 f.).

    Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüber zu stellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotentiale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (3. Prüfungsebene) (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 58).

    Werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die streitbefangene gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10 - 15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen - sog. "Irrelevanzschwelle" -, ist die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG widerlegt und eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers steht nicht inmitten (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 ff.] Rn. 51 ff., insb. 59).

    Hiervon ausgehend sei die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG widerlegt, weil die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 4.15) zu beachtende "Irrelevanzschwelle" von 10-15% gemessen am Gesamtaufkommen mit lediglich 8, 74% deutlich unterschritten werde.

    Ausgehend von einem Gesamtaufkommen von dann 1.251 Tonnen pro Jahr ergebe sich ein neu ermittelter Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von nur noch knapp 15% und damit ein Rückgang seines Anteils um ca. 11% mit der Folge, dass die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - festgelegte "Irrelevanzschwelle" einer Einbuße von 10-15% überschritten und die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht widerlegt sei.

    Angesichts von insgesamt 35 bis dato angezeigten gewerblichen Alttextilsammlungen und deren prognostizierte Sammelmenge i.H.v. ca. 1.860 Tonnen pro Jahr müsse nach den Leitlinien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 4.15) davon ausgegangen werden, dass die organisatorische Bedarfsplanung des beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt werde.

    Dieser ist als Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, U.v. 01.10.2015 - 7 C 8.14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 21) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57) - vorliegend der Entscheidung des Senats - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn. 16; U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18; U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 28; U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31-33; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.) bereits hinreichend geklärt.

    b) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Untersagung der streitgegenständlichen Sammlung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57; U.v. 01.10.2015 - 7 C 8.14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 21; HessVGH, B.v. 06.12.2016 - 2 B 1935/16 - juris, Rn. 44 f.) - vorliegend der Entscheidung des Senats - auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG gestützt werden.

    Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Einwilligungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64; BW VGH, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.

    Denn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung stets ultima ratio bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn.64).

    Der Sammlung der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG).

    Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50).

    Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [344], Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragtem verhindert wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.).

    Denn die flächendeckende diskriminierungsfreie Entsorgung von Haushaltsabfällen, wozu auch sortenreine Abfallfraktionen wie Alttextilien gehören, stellt eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dar (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [348] Rn. 41) und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV.

    Aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe muss die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt werden können, wenn die streitbefangene gewerbliche Sammlung auch im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351] Rn. 50 ff.).

    Ein umfassender Schutz des organisatorischen status quo des öffentlichen Entsorgungsträgers ist dagegen nicht beabsichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51).

    Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt ist, richtet sich danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51 a.E.).

    Dazu sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu erheben (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [352] Rn. 52).

    Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 55 f.).

    Denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen als mögliche Zusatzbelastung erst dann, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 53 f.).

    Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüber zu stellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotentiale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (3. Prüfungsebene) (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 58).

    Bis zu welchem Ausmaß einer - in prozentualen Anteilen bemessenen - Einbuße die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei Wahrung einer effizienten Aufgabenerledigung im Wesentlichen unverändert bleiben kann, hängt nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 59 f. - von verschiedenen Faktoren, insbesondere vom Erfassungssystem ab.

    Ist diese "Irrelevanzschwelle" unterschritten (bei der Formulierung "überschritten" im Urteil des BVerwG vom 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [355] Rn. 60) handelt es sich um ein Redaktionsversehen, wie sich insb.

    aus Rn. 59 ergibt), werden also dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die streitbefangene gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10 - 15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 ff.] Rn. 51 ff., insb. 59), ist die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG widerlegt.

    Wird die "Irrelevanzschwelle" hingegen überschritten, so bleibt es bei der Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (vgl. BVerwG U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [355] Rn. 60).

    Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, weshalb maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Senats ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57), sind die im Laufe des Verfahrens aktualisierten Zahlen zu berücksichtigen.

    Denn diese entfallen als mögliche Zusatzbelastungen erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [353] Rn. 54).

    Auf die Verhinderung einer sich sukzessive verwirklichenden Verlagerung von Sammelmengen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu privaten Sammlungen ist die "Irrelevanzschwelle" aber auch nicht zugeschnitten (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [351 f.] Rn. 51: "ein umfassender Schutz des organisatorischen status quo des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist ... nicht beabsichtigt").

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
    Es ermöglicht der zuständigen Behörde lediglich, vorhandene Erkenntnisse aus der Vergangenheit über eine mögliche Unzuverlässigkeit des Sammlers im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach § 18 Abs. 5 KrWG nutzbar zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 32), soweit die im Anzeigeverfahren zu prüfenden sammlungsbezogenen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 KrWG reichen.

    Der präventiven personenbezogenen Überprüfung der Zuverlässigkeit und der notwendigen Fach- und Sachkunde des Sammlers dienen hingegen allein das Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG und bei gefährlichen Abfällen das Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG (wie BVerwG, U.v. 01.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 33).

    Dieser ist als Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, U.v. 01.10.2015 - 7 C 8.14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 21) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57) - vorliegend der Entscheidung des Senats - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn. 16; U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18; U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 28; U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31-33; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.) bereits hinreichend geklärt.

    Auch Personengesellschaften wie die Klägerin können Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG sein (vgl. BVerwG, U.v. 01.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 22 ff.).

    b) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Untersagung der streitgegenständlichen Sammlung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [354] Rn. 57; U.v. 01.10.2015 - 7 C 8.14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 21; HessVGH, B.v. 06.12.2016 - 2 B 1935/16 - juris, Rn. 44 f.) - vorliegend der Entscheidung des Senats - auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG gestützt werden.

    Diese Prüfung orientiert sich in erster Linie an Art und Umfang der Sammlung und knüpft nicht an persönliche Eigenschaften an (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31).

    Es ermöglicht der zuständigen Behörde lediglich, vorhandene Erkenntnisse aus der Vergangenheit über eine mögliche Unzuverlässigkeit im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach § 18 Abs. 5 KrWG nutzbar zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 32), soweit die im Anzeigeverfahren zu prüfenden sammlungsbezogenen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 KrWG reichen, mit anderen Worten tatsachengestützte Erkenntnisse über eine nicht ordnungsgemäße und schadlose Verwertung in der Vergangenheit bei anderen Sammlungen erfasster Abfälle vorliegen, die zugleich die Prognose rechtfertigen, Entsprechendes werde sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anlässlich der nunmehr angezeigten Sammlung wiederholen.

    Die Einbeziehung straßenrechtlicher Normen und zivilrechtlicher Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz ohne entsprechende (parlaments-)gesetzliche Grundlage in den Kanon der im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG zu berücksichtigenden Vorschriften steht darüber hinaus auch in offensichtlichem Gegensatz zur bereits vorliegenden Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der einen Rückgriff auf allgemeine gewerberechtliche Grundsätze (§ 35 GewO) aus Sachgründen gerade ausdrücklich nicht für geboten erachtet (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31) und in diesem Zusammenhang wörtlich ausgeführt hat:.

    Geradezu handgreiflich werden diese Gründe dann, wenn man den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31 ff. entwickelten Ansatz einer Trennung zwischen einer rein sammlungsbezogen Betrachtung im Rahmen der nach § 18 Abs. 5 KrWG zu prüfenden Normen und Regelungen und einer ausschließlich personen- und betriebsbezogen Sichtweise in Art. 53 KrWG aufnimmt.

    Der Feststellung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 33:.

    Letztere können vorhandene Erkenntnisse aus der Vergangenheit über eine mögliche Unzuverlässigkeit des Sammlers im Rahmen des Untersagungsverfahrens (lediglich) insoweit nutzbar machen (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 32), als der sammlungsbezogene Prüfungsrahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG eröffnet ist.

    Vielmehr verbleibt es bei der präventiven (personenbezogenen) Prüfung der Zuverlässigkeit und der notwendigen Fach- und Sachkunde des Sammlers im Rahmen des Verfahrens nach § 53 KrWG an dessen (Haupt-) Betriebssitz (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 33).

    Dessen ungeachtet hat die Behörde - die Untersagungsverfügung ist Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, U.v. 01.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [101] Rn. 21) - den streitgegenständlichen Bescheid während des laufenden Gerichtsverfahrens auch nicht "unter Kontrolle gehalten" (vgl. zu diesem Erfordernis statt aller Rennert, DVBl. 2019, 593 [598]) und fortwährend über etwaige Veränderungen ihrer sammlungsbezogenen Zuverlässigkeitsprognose berichtet.

    Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der D* ... GmbH, Herrn V* ... N* ..., der auch bei der Klägerin "für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person" sei, auf die D* ... GmbH betreffende Anordnungen des Regierungspräsidiums Gießen vom 14. Juni 2016 und dazu ergangene Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. August 2016 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2016 sowie den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 und die dazu ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 2016 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2016 jeweils das Eilverfahren betreffend verweist, ist zunächst festzustellen, dass es sich insoweit entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 01.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31 - 33) entwickelten Differenzierungskriterien nicht um sammlungsbezogene Gesichtspunkte im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, sondern um personenbezogene handelt.

    Die präventive Überprüfung der (personenbezogenen) Zuverlässigkeit und der notwendigen Fach- und Sachkunde des Sammlers dienen hingegen (allein) das Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG und bei gefährlichen Abfällen das Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG (vgl. BVerwG, U.v. 01.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 33).

  • OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15

    Bodenordnungsplan; Minderausweisung; Enteignung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
    Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung und unabhängig vom Status des jeweiligen Sammlers - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 5/15) seien die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG im Übrigen schon dann erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde.

    Die Klägerin sei auch keine Kleinsammlerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 5/15).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn. 16; U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18; U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 28; U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31-33; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.) bereits hinreichend geklärt.

    Die Tatsachengrundlage für die hiernach gebotene prognostische Beurteilung liefert, soweit diese sich nicht ausnahmsweise aus anderen der Behörde vorliegenden - und nach Wegfall der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrW-/AbfG normierten Nachweispflichten berücksichtigungsfähigen - Erkenntnissen ergibt, in der Regel die dem gewerblichen Sammler im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG obliegende Darlegung (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 20 m.w.N.).

    Das Ausmaß der vom Sammler zu fordernden Darlegung muss dieser Funktion entsprechen (so namentlich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 25 u. 26).

    Keinesfalls dürfen Darlegungsanforderungen dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn.26 unter Bezugnahme auf Gruneberg, EurUP 2015, 229 [236]).

    Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion, für die - wie etwa bei Altmetall oder auch Altkleidern und -schuhen - eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In einem solchen Bereich kann der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind "insbesondere" dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In dieser Situation erscheint es mit dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, sodass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Darlegung "einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs" bis zum Abschluss des Verwertungsverfahrens einschließlich der jeweils genutzten Anlagen, ist von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 21 a.E.); dieses Erfordernis wurde von den Instanzgerichten inzwischen auch durchweg aufgegeben (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 22.02.2018 - 20 A 818.15 - juris, Rn. 43 f.).

    Die Klägerin hat damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
    Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung und unabhängig vom Status des jeweiligen Sammlers - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Klägerin sei im Übrigen auch kein Kleinsammler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 5.15), sondern sammle bundesweit.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn. 16; U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18; U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 28; U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31-33; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.) bereits hinreichend geklärt.

    Die Tatsachengrundlage für die hiernach gebotene prognostische Beurteilung liefert, soweit diese sich nicht ausnahmsweise aus anderen der Behörde vorliegenden - und nach Wegfall der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrW-/AbfG normierten Nachweispflichten berücksichtigungsfähigen - Erkenntnissen ergibt, in der Regel die dem gewerblichen Sammler im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG obliegende Darlegung (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 20 m.w.N.).

    Das Ausmaß der vom Sammler zu fordernden Darlegung muss dieser Funktion entsprechen (so namentlich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 25 u. 26).

    Keinesfalls dürfen Darlegungsanforderungen dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn.26 unter Bezugnahme auf Gruneberg, EurUP 2015, 229 [236]).

    Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion, für die - wie etwa bei Altmetall oder auch Altkleidern und -schuhen - eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In einem solchen Bereich kann der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind "insbesondere" dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In dieser Situation erscheint es mit dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, sodass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Darlegung "einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs" bis zum Abschluss des Verwertungsverfahrens einschließlich der jeweils genutzten Anlagen, ist von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 21 a.E.); dieses Erfordernis wurde von den Instanzgerichten inzwischen auch durchweg aufgegeben (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 22.02.2018 - 20 A 818.15 - juris, Rn. 43 f.).

    Die Klägerin hat damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Einwilligungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64; BW VGH, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 30/14

    Unzuverlässigkeit eines Sammlers; Verhältnis von Durchsetzung der Anzeigepflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
    Der Sammler hat seiner Anzeige deshalb auch weder Angaben zu den Containerstandorten noch zu deren Absicherung, beispielsweise durch eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis oder privatrechtliche Gestattung des Grundstückseigentümers, beizufügen (wie OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957 [958] - juris, Rn. 9; VGH BW, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 15).

    Für derartige, im Katalog des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 KrWG nicht enthaltene Anforderungen, gibt es keine Rechtsgrundlage (so mit Recht OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957 [958] - juris, Rn. 9; VGH BW, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 15).

    Das Verdikt der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG kann auf das Unterlassen entsprechender Angaben nicht gestützt werden (vgl. VGH BW, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957 [958] - juris, Rn. 9); ihr Vorliegen gehört nicht zum Prüfprogramm des Anzeigeverfahrens.

    Denn auch dies führt nicht dazu, dass der Anzeige der Sammlung eine Liste der Standorte und der insoweit erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse und privatrechtlichen Gestattungen beizufügen wäre (verkannt von VGH BW, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 - juris, Rn.18).

    Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Einwilligungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64; BW VGH, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.

    Eine solche bedürfte ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl. etwa § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG; § 13 BImSchG), denn die Untersagung einer angezeigten Sammlung wegen Unzuverlässigkeit (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) greift als Maßnahme mit berufsregelnder Tendenz (vgl. hierzu BVerfGE 128, 1 [82]; 111, 191 [213]; 110, 274 [288]; 98, 218 [258]) unmittelbar in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und zugleich auch des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) ein (so zutreffend VGH BW, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11).

    Es begegnet daher rechtsgrundsätzlichen Bedenken, wenn Teile der Oberverwaltungsgerichte Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG nicht nur bei Verstößen gegen im Rahmen des Anzeigeverfahrens zu prüfende, unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, namentlich die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 u. 4 KrWG) der gesammelten Abfälle (vgl. BW VGH, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 12) betreffende, sammlungsbezogene Normen annehmen wollen, sondern unter Rückgriff auf allgemeine, zu § 35 GewO entwickelte gewerberechtliche Grundsätze zugleich auch straßenrechtliche Vorschriften und zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz in den Kanon der auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG eine Untersagung der Durchführung einer Sammlung rechtfertigenden Vorschriften und Regelungen mit einbeziehen wollen (so namentlich OVG Lüneburg, U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris, Rn. 68; B.v. 17.5.2016 - 7 ME 43/16 - juris, Rn. 6; OVG NRW, U.v. 7.05.2015 - 20 A 316/14 - juris, Rn. 68; B.v. 19.07.2013 - 20 B 607/13 - juris, Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 22.12.2016 - 4 LB 20/14 - juris, Rn. 35 f.; HessVGH, B.v. 6.12.2016 - 2 B 1935/16 - juris, Rn. 9; BW VGH, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1255] - juris, Rn. 18).

    Zu diesem gehören ausschließlich solche Verstöße, die das Schutzgut des Abfallrechts, namentlich eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 u. 4 KrWG) betreffen (vgl. BW VGH, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 12), nicht aber zugleich auch straßenrechtliche Normen und zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz.

    Denn auch nach dieser Auffassung wäre zu berücksichtigen, dass eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig die Grundrechte der Berufswahl- und -ausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) tangiert, mit der Folge, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit entgegen dem weit gefassten Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2, Alt. 1 KrWG für eine Untersagung nicht genügen können (VGH BW, U.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 - juris, Rn. 11).

    Dies schließt es aus, etwa bereits die fehlende Überprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal "Bedenken gegen die Zuverlässigkeit" im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2, Alt. 1 KrWG gleichzusetzen (vgl. VGH BW, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 - juris, Rn. 11).

    Insbesondere bedarf es einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens stützt (vgl. VGH BW, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 - juris, Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 20 A 953/17

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Schuhen aufgrund

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
    Das schließt es aus, das Überschreiten der Irrelevanzschwelle danach zu beurteilen, ob bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die gesamte Sammelmenge der schon rechtmäßig durchgeführten und noch anstehenden privaten Sammlungen den Schwellenwert von mindestens 10% der Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erreicht (wie OVG NRW, U.v. 20.11.2018 - 20 A 953/17 -, NWVBl. 2019, 194 - juris, Rn. 54 m.w.N.).

    § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG besagt nicht, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Ausgangspunkt das Aufkommen an getrennt zu sammelnden Abfällen umfassend zur Sammlung "zusteht", und vermittelt ihm auch keine Rechtsposition, aufgrund deren er den Fortbestand eines von ihm an einem bestimmten Stichtag erzielten Anteils an den gesamten Sammelmengen beanspruchen könnte (wie OVG NRW, U.v. 20.11.2018 - 20 A 953/17 -, NWVBl. 2019, 194 - juris, Rn. 57).

    Allein dieser Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist für die einzelfallbezogene Konkretisierung des Schwellenwerts innerhalb der vorgenannten Bandbreite der "Irrelevanzschwelle" von Bedeutung (so zutreffend OVG NRW, U.v. 20.11.2018 - 20 A 953/17 -, NWVBl. 2019, 194 - juris, Rn. 53).

    Das schließt es aus, das Überschreiten der "Irrelevanzschwelle" danach zu beurteilen, ob bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die gesamte Sammelmenge der schon rechtmäßig durchgeführten und noch anstehenden privaten Sammlungen den Schwellenwert von mindestens 10% der Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erreicht (vgl. OVG NRW, U.v. 20.11.2018 - 20 A 953/17 -, NWVBl. 2019, 194 - juris, Rn. 54 m.w.N.).

    Letzteres geht bei einer Mehrzahl nach und nach angezeigter privater Sammlungen zwar mit dem Risiko für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einher, dass sich die Sammelmengen privater Sammlungen, die jeweils für sich genommen die "Irrelevanzschwelle" unterschreiten, im Laufe der Zeit zu einer Gesamtmenge addieren, die die Irrelevanzschwelle übersteigt (so zutreffend OVG NRW, U.v. 20.11.2018 - 20 A 953/17 -, NWVBl. 2019, 194 - juris, Rn. 57).

    § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG besagt deshalb auch nicht, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Ausgangspunkt das Aufkommen an getrennt zu sammelnden Abfällen umfassend zur Sammlung "zusteht", und vermittelt ihm keine Rechtsposition, aufgrund deren er den Fortbestand eines von ihm an einem bestimmten Stichtag erzielten Anteils an den gesamten Mengen beanspruchen könnte (so zutreffend OVG NRW, U.v. 20.11.2018 - 20 A 953/17 -, NWVBl. 2019, 194 - juris, Rn. 57).

    Maßgeblich ist vielmehr allein, welche Auswirkungen als Folge der in Frage stehenden Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten Sammlungen bevorstehen, die die Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bislang noch nicht beeinflussen (vgl. OVG NRW, U.v. 20.11.2018 - 20 A 953/17 -, NWVBl. 2019, 194 - juris, Rn. 57).

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2013 - 7 ME 62/13

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde für die Untersagung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
    Dagegen ist es nicht Zuständigkeit der Abfallbehörde, Aufgaben wahrzunehmen oder auch nur zu erleichtern, die in die Kompetenz der Straßen- bzw. der Straßenverkehrsbehörde fallen oder gar private Rechtsverhältnisse auszuleuchten (wie OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957 [958] - juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Der Sammler hat seiner Anzeige deshalb auch weder Angaben zu den Containerstandorten noch zu deren Absicherung, beispielsweise durch eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis oder privatrechtliche Gestattung des Grundstückseigentümers, beizufügen (wie OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957 [958] - juris, Rn. 9; VGH BW, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 15).

    § 18 Abs. 5 KrWG darf daher auch nicht in einer Weise gehandhabt werden, als handele es sich um ein solches (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957 [958] - juris, Rn. 6 u. 8).

    Die durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG eröffnete Möglichkeit, gewerbliche Sammlungen zu untersagen, zielt in erster Linie darauf ab, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Gefährdungen seiner Funktionsfähigkeit zu schützen und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sicherzustellen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957 [958] - juris, Rn. 9).

    Dagegen ist es nicht Zuständigkeit der Abfallbehörde, Aufgaben wahrzunehmen oder auch nur zu erleichtern, die in die Kompetenz der Straßen- bzw. der Straßenverkehrsbehörde fallen oder gar private Rechtsverhältnisse auszuleuchten (so zutreffend OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957 [958] - juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Für derartige, im Katalog des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 KrWG nicht enthaltene Anforderungen, gibt es keine Rechtsgrundlage (so mit Recht OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957 [958] - juris, Rn. 9; VGH BW, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 15).

    Das Verdikt der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG kann auf das Unterlassen entsprechender Angaben nicht gestützt werden (vgl. VGH BW, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957 [958] - juris, Rn. 9); ihr Vorliegen gehört nicht zum Prüfprogramm des Anzeigeverfahrens.

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17

    Abfallverwertung; Altpapier; Anzeigeverfahren; Ausmaß der Sammlung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
    Eine Sammlungsuntersagung wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht kommt daher in der Regel erst dann in Betracht, wenn eine förmliche und zwangsmittelbewehrte Anordnung zur Erfüllung der Pflicht (§ 62 KrWG) erfolglos geblieben ist (wie BVerwG, U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 29 ff.).

    Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Die Klägerin hat damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Eine Sammlungsuntersagung wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht kommt in der Regel erst dann in Betracht, wenn eine förmliche und zwangsmittelbewehrte Anordnung zur Erfüllung der Pflicht erfolglos geblieben ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.01.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 29 ff.).

    Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Träger der Sammlung bereits erfolglos zu deren rechtmäßiger Vervollständigung aufgefordert wurde und ein weiteres Hinwirken auf eine Ergänzung deshalb nicht mehr zielführend erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 24.01.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [682] Rn. 31; OVG Lüneburg, U.v. 21.11.2018 - 7 LB 96/16 - juris, Rn. 57).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
    Die zuständige Abfallrechtsbehörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen deshalb nicht unterschiedlichen Rechtsträgern zugeordnet werden können; es genügt, dass verwaltungsintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn.18) und damit (auf Arbeitsebene) keine "Personalunion" der verantwortlichen Personen besteht (vgl. VGH BW, B.v. 19.06.2018 - 10 S 1449/17 -, NVwZ-RR 2018, 800 [801] Rn. 13; B.v. 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, VBlBW 2014, 186, [189]; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 26.01.2016 - 20 A 318/14 -, NWVBl. 2016, 277 [278] und vom 22.02.2018 - 20 A 818/15 - juris, Rn. 29).

    Ebenso wenig genügt allein der Umstand, dass gewerbliche Sammlungen mit einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem von diesem beauftragten Dritten überhaupt um Abfälle konkurrieren (vgl. VGH BW, B.v. 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris, Ls. 5) und deshalb der Gesichtspunkt der Quersubventionierung nicht in vollem Umfang zum Tragen kommt.

    Ungeachtet dessen liegt die Darlegungs- und Feststellungslast für derartige Umstände der Funktionsgefährdung im Falle des Erlasses einer Untersagungsverfügung allein bei der zuständigen Behörde; eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit muss auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen gestützt werden (vgl. VGH BW, B.v. 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris, Rn. 31 u. Ls. 4).

    Ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der beauftragte Dritte durch private Konkurrenz daran gehindert wird, die Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu erfüllen, kann nur auf der Grundlage konkreter Zahlen und aussagekräftiger Fakten beurteilt werden (vgl. VGH BW, B.v. 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris, Ls. 6).

  • BVerwG, 11.07.2017 - 7 C 35.15

    Abfall; Alttextilien; Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn. 16; U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18; U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 28; U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31-33; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.) bereits hinreichend geklärt.

    Eine Doppelzuständigkeit des Beklagten im organisationsrechtlichen Sinn ist vorliegend nicht gegeben, sodass sich die Klägerin auf daran anknüpfende Bedenken gegen die verfassungs- und unionsrechtlich gebotene Neutralitätspflicht nicht berufen kann, denn der Beklagte ist nicht zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (vgl. hierzu auch bereits BVerwG, U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 Rn.15).

    Die Neutralitätspflicht wird auch nicht dadurch verletzt, dass der Landrat sowohl für die Aufgabe der unteren Umweltschutzbehörde verantwortlich zeichnet als auch als Vorsitzender des Verwaltungsrates des Kommunalunternehmens in dessen Leitung eingebunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn.16 m.w.N.).

    Dies verstößt jedoch nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensgestaltung, vielmehr sind unzulässige Einflussnahmen, die darauf abzielen, eigene Vorstellungen im Entscheidungsprozess durchsetzen zu können, gegebenenfalls im Rahmen der Überprüfung der Sachentscheidung zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn.16 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Zuverlässigkeit des Sammlers

  • BVerwG, 11.07.2017 - 7 C 36.15

    Gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17

    Durchsetzung abfallrechtlicher Anforderungen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit

  • BVerwG, 23.02.2018 - 7 C 9.16

    Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

  • BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 10.18

    Untersagungen gewerblicher Altpapiersammlungen rechtswidrig

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15

    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit;

  • VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 607/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07

    Rückwirkende Festsetzung von Schiedsstellenentscheidungen bei der Übernahme eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 20 A 316/14

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlerin von Alttextilien in

  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 20 CS 13.1625

    Beschwerde; Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; keine

  • VG Würzburg, 18.07.2013 - W 4 S 13.600

    1) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit

  • OVG Niedersachsen, 21.11.2018 - 7 LB 96/16

    Abfall; Altkleider; Anzeigepflicht; Träger der Sammlung; Untersagung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 318/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 20 A 818/15

    Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung hinsichtlich Abnahme des

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

  • BGH, 25.11.1993 - I ZR 281/91

    "GmbH-Zahnbehandlungsangebot"; Zulässigkeit des Angebots ambulanter

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14

    Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der

  • VGH Bayern, 07.03.2002 - 1 N 01.2851

    Normenkontrolle einer Einbeziehungssatzung; Fehlende Ermächtigungsgrundlage als

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 - 2 L 45/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altpapier

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

  • BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren;

  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 10 S 2273/13

    Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung von Alttextilien

  • VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002

    Gewerbliche Altkleidersammlung

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2016 - 7 ME 43/16

    Untersagung der Sammlung von Alttextilien wegen Unzuverlässigkeit; Verstöße gegen

  • BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07

    Überprüfbarkeit der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts für die

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 38/68

    Verfassungswidrigkeit der Bestrafung eines Apothekers wegen Einrichtung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2019 - 20 B 1791/18

    Untersagung des gewerblichen Sammelns von Altkleidern sowie von Alttextilien und

  • BVerwG, 17.05.1993 - 4 B 73.93

    Voraussetzungen der Entscheidung des Gerichtes durch Beschluss ohne mündliche

  • VG Würzburg, 16.10.2020 - W 10 K 18.1146

    Gewerbliche Sammlung von Alttextilien - Prognose und Bewertung der Auswirkungen

    Die ordnungsgemäße Darlegung erfordert somit nach der Konkretisierung durch die Rechtsprechung (1.) die nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungsweges sowie (2.) die namentliche Benennung des Entsorgungsunternehmens, an welches die Abfälle geliefert werden sollen und (3.) einen geeigneten Beleg, dass dieses Unternehmen willens und in der Lage ist, die Abfälle der Sammlung für den gesamten Sammlungszeitraum anzunehmen (st.Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris; BayVGH, U.v. 25.6.2018 - 20 B 17.2431 - juris Rn. 21 ff. in teilweiser Abkehr vom B.v. 23.5.2017, Az.: 20 ZB 15.1850 - juris; B.v. 3.6.2020 - 12 BV 15.777 - juris Rn. 41 ff.; B.v. 2.7.2020 - 12 B 16.2412 - juris Rn. 39 ff.).

    Diese Prüfung ist in zwei Schritten (BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 31 f.; U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 28 f.) beziehungsweise auf drei Prüfungsebenen (BayVGH, B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 62; B.v. 2.7.2020 - 12 B 16.2412 - juris Rn. 81) vorzunehmen:.

    In die Prognose der anstehenden Veränderungen sind neben der streitgegenständlichen Sammlung der Klägerin auch solche privaten Sammlungen einzustellen, welche angezeigt und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagt sind, weil die durch sie zu erwartende Zusatzbelastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erst mit der Bestandskraft der Untersagung entfällt (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris; U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 31; B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 62; B.v. 2.7.2020 - 12 B 16.2412 - juris Rn. 81).

    Das schließt es aus, ein Überschreiten der Irrelevanzschwelle danach zu beurteilen, ob bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die gesamte Sammelmenge der schon rechtmäßig durchgeführten und noch anstehenden privaten Sammlungen den Schwellenwert von mindestens 10% der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erreicht (BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 37; B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 70; B.v. 2.7.2020 - 12 B 16.2412 - juris Rn. 89; OVG NW, U.v. 20.11.2018 - 20 A 953/17 - juris Rn. 54).

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