Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 6 - Überwachung (§§ 47 - 55) |
(1) 1Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. 2Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. 3Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
(2) 1Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. 2Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. 2Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. 3Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
(4) 1Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. 2Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. 3Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
| 1. | Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis, | |
| 2. | anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, | |
| 3. | bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, | |
| 4. | Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie | |
| 5. | anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20.10.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.10.2015 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten | 20.10.2015 |
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Rechtsprechung zu § 53 KrWG
137 Entscheidungen zu § 53 KrWG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 08.06.2026 - Au 9 K 25.1849
Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Untersagung abfallrechtlicher ...
- VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung
- BVerwG, 25.11.2021 - 7 B 7.21
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Abfallsammlers wegen Verstößen gegen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 21.06.2017 - 20 B 17.946
Vorgreiflichkeit für Klage gegen Auflagenbescheid
- VGH Bayern, 27.06.2017 - 20 ZB 17.448
Vorgreiflichkeit eines Verfahrens bei Sammlungsuntersagung
- VGH Bayern, 04.07.2017 - 20 B 17.428
Untersagung einer Altkleider- und Altschuhsammlung
- VGH Hessen, 04.01.2021 - 5 A 976/18
- VGH Bayern, 21.06.2017 - 20 B 17.946
- VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777
Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
Untersagung einer Sammlung
- VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
- BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18
Prüfung der Irrelevanzschwelle und der Zuverlässigkeit bei der Untersagung einer ...
Querverweise
Auf § 53 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Überwachung
- § 55 (Kennzeichnung der Fahrzeuge)
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)