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   VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951   

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VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951 (https://dejure.org/2015,13595)
VG Würzburg, Entscheidung vom 27.01.2015 - W 4 K 13.951 (https://dejure.org/2015,13595)
VG Würzburg, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - W 4 K 13.951 (https://dejure.org/2015,13595)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Untersagungsverfügung, gewerbliche Sammlung, Alttextilie, Altschuh, Zuverlässigkeit, Abfallsammler, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, Zuführung, Anfechtungsklage, Gewerbeuntersagungsverfahren, Verhältnismäßigkeit, Untersagungsgrund

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • VG Bremen, 25.06.2013 - 5 V 2112/12
    Auszug aus VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
    Die Beurteilung der Zuverlässigkeit hängt davon ab, ob die betreffende Person die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften der angezeigten Sammlung, also insbesondere die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und das sonstige relevante Recht, einzuhalten (VG Bremen, B.v. 25.6.2013, 5 V 2112/12 - juris).

    Ob eine unvollständige Anzeige allein ausreichend ist, um eine Untersagung wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu rechtfertigen (so ausdrücklich VG Bremen - B.v. 25.6.2013 - 5 V 2112/12 - juris), muss hier nicht entschieden werden.

    Ob eine unvollständige Anzeige allein ausreichend ist, um eine Untersagung wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu rechtfertigen (so ausdrücklich VG Bremen, B.v. 25.6.2013, 5 V 2112/12 - juris, a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 19.7.2013, 20 B 607/13 - juris), muss mithin nicht entschieden werden.

  • VGH Bayern, 08.04.2013 - 20 CS 13.377

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des

    Auszug aus VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
    Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 8. April 2013 (20 CS 13.377 - juris) und die Kammer mehrfach (vgl. U.v. 25.6.2013, W 4 K 12.1129; B.v. 5.7.2013, W 4 S 13.540 und B.v. 18.7.2013, W 4 S 13.600) entschieden.

    "Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat erst vor wenigen Monaten in dem gegen den Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2013 (W 4 S 12.1130 - juris) gerichteten Beschwerdeverfahren (B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris) erhebliche Bedenken gegen die betriebsbezogene Zuverlässigkeit der B... GmbH geäußert und insoweit Folgendes ausgeführt:.

    zahlreichen Verstöße nicht mehr erwartet werden konnte, dass die Klägerin ihre Sammlung so ausführen wird, dass normative Grundlagen eingehalten werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.4.2013, 20 CS 13.377 - juris).

  • VG Würzburg, 18.07.2013 - W 4 S 13.600

    1) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit

    Auszug aus VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
    Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 wies der Berichterstatter die Parteien darauf hin, dass die Gerichtsakten W 4 K 13.468 und W 4 S 13.704 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der D... GmbH gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 6. Mai 2013, mit der die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen untersagt wurde), die Gerichtsakten W 4 K 13.622 und W 4 S 13.623 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der D... GmbH gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 18. Juni 2013, mit der die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen untersagt wurde), die Gerichtsakten W 4 K 13.486 und W 4 S 13.600 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der B... GmbH gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 15. Mai 2013, mit der ihr die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen untersagt wurde) sowie die Gerichtsakten W 4 K 12.1129 und W 4 S 12.1130 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der B... GmbH gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 29. November 2012, mit der ihr die gewerbliche Sammlung von Alttextilien untersagt wurde) beigezogen und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden.

    Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 8. April 2013 (20 CS 13.377 - juris) und die Kammer mehrfach (vgl. U.v. 25.6.2013, W 4 K 12.1129; B.v. 5.7.2013, W 4 S 13.540 und B.v. 18.7.2013, W 4 S 13.600) entschieden.

    Des Weiteren hat die Kammer im Beschluss vom 18. Juli 2013 im Verfahren W 4 S 13.600 erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der B... GmbH und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen geäußert und diese darauf gestützt, dass diese nach Inkrafttreten des KrWG auf die Anzeige vom 27. August 2012 trotz der Aufforderung des Antragsgegners vom 5. September 2012 und nochmals mit Schreiben vom 21. November 2012 die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt haben.

  • VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.516

    Allgemeines Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
    Die Problematik, ob der Adressat der Untersagungsverfügung Sammler im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG ist und ob Personengesellschaften unter den Begriff der juristischen Person im Sinne dieser Vorschrift zu subsumieren sind (verneinend BayVGH, U.v. 26.9.2013, 20 BV 13.516, Rn. 24 - juris), stellt keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern allenfalls der Begründetheit dar.

    Die Kammer geht hierbei von einer weiten Auslegung des Begriffs des "Sammlers von Abfällen" gemäß § 3 Abs. 10 KrWG aus (vgl. etwa Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 197; a.A. BayVGH, U.v. 26.9.2013, 20 BV 13.516 - juris; Revisionszulassung durch das BVerwG, B.v. 16.4.2014, 7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14) - juris).

    Darüber hinaus legt die Kammer der rechtlichen Prüfung im Rahmen der Begründetheit eine weite Auslegung des Begriffs des "Sammlers von Abfällen" gemäß § 3 Abs. 10 KrWG zugrunde (hierzu vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2013, 20 BV 13.516 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 607/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass angesichts des Umstands, dass durch die Untersagung gewerblicher Sammlungen der Schutzbereich der Art. 12 und 14 GG berührt sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2013, 20 AS 13.700 - juris), einiges dafür spricht, dass geringfügige oder völlig beliebige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen, vielmehr diese Bedenken ein so starkes Gewicht haben müssen, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (so OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 19.7.2013, 20 B 607/13 - juris).

    Ob eine unvollständige Anzeige allein ausreichend ist, um eine Untersagung wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu rechtfertigen (so ausdrücklich VG Bremen, B.v. 25.6.2013, 5 V 2112/12 - juris, a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 19.7.2013, 20 B 607/13 - juris), muss mithin nicht entschieden werden.

  • VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130

    1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3

    Auszug aus VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
    Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 wies der Berichterstatter die Parteien darauf hin, dass die Gerichtsakten W 4 K 13.468 und W 4 S 13.704 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der D... GmbH gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 6. Mai 2013, mit der die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen untersagt wurde), die Gerichtsakten W 4 K 13.622 und W 4 S 13.623 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der D... GmbH gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 18. Juni 2013, mit der die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen untersagt wurde), die Gerichtsakten W 4 K 13.486 und W 4 S 13.600 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der B... GmbH gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 15. Mai 2013, mit der ihr die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen untersagt wurde) sowie die Gerichtsakten W 4 K 12.1129 und W 4 S 12.1130 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der B... GmbH gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 29. November 2012, mit der ihr die gewerbliche Sammlung von Alttextilien untersagt wurde) beigezogen und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden.

    "Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat erst vor wenigen Monaten in dem gegen den Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2013 (W 4 S 12.1130 - juris) gerichteten Beschwerdeverfahren (B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris) erhebliche Bedenken gegen die betriebsbezogene Zuverlässigkeit der B... GmbH geäußert und insoweit Folgendes ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1945

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung (Altkleider, Altschuhe);

    Auszug aus VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
    Gerade dies hat aber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. November 2013 (20 CS 13.1945 - juris) und vom 18. November 2013 (20 CS 13.1625) explizit verlangt.

    Selbst wenn in diesem Zusammenhang die Abfallverbringung nach Litauen nicht zu beanstanden sein sollte, sagt dies nichts darüber aus, ob die eingesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2013, 20 CS 13.1945 und 20 CS 13.1704 - beide juris, und B.v. 18.11.2013, 20 CS 13.1625).

  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 20 CS 13.1625

    Beschwerde; Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; keine

    Auszug aus VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
    Gerade dies hat aber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. November 2013 (20 CS 13.1945 - juris) und vom 18. November 2013 (20 CS 13.1625) explizit verlangt.

    Selbst wenn in diesem Zusammenhang die Abfallverbringung nach Litauen nicht zu beanstanden sein sollte, sagt dies nichts darüber aus, ob die eingesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2013, 20 CS 13.1945 und 20 CS 13.1704 - beide juris, und B.v. 18.11.2013, 20 CS 13.1625).

  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer

    Auszug aus VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass angesichts des Umstands, dass durch die Untersagung gewerblicher Sammlungen der Schutzbereich der Art. 12 und 14 GG berührt sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2013, 20 AS 13.700 - juris), einiges dafür spricht, dass geringfügige oder völlig beliebige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen, vielmehr diese Bedenken ein so starkes Gewicht haben müssen, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (so OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 19.7.2013, 20 B 607/13 - juris).
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 20 ZB 09.1562

    Abfallrecht; Widerruf einer Transportgenehmigung; Bedenken gegen die

    Auszug aus VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951
    Bereits eine negative Prognose ist für eine Untersagung ausreichend, es bedarf keiner konkreten Feststellungen der Unzuverlässigkeit (BayVGH, B.v. 28.9.2009, 20 ZB 09.1562 - juris; Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, § 18 Rn. 23).
  • VG München, 26.01.2012 - M 17 K 11.3422

    Transportgenehmigung für Abfälle; Zuverlässigkeit; Begehung von Straftaten

  • VG Würzburg, 15.04.2013 - W 4 S 13.145

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Gewerbliche Sammlung von Glas,

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 20 CS 12.841

    Beschwerde; gewerbliche Sammlung von Abfällen

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

  • VG Würzburg, 01.08.2013 - W 4 S 13.623

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer Sammlung;

  • VG Würzburg, 05.07.2013 - W 4 S 13.540

    1) Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der

  • VG Würzburg, 26.08.2013 - W 4 S 13.704

    Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der

  • VG Ansbach, 16.01.2013 - AN 11 K 12.00358

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen Sammlung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 530/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung (Altkleider, Altschuhe);

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

  • VG Ansbach, 30.03.2012 - AN 11 S 12.00357

    Unbegründeter Eilantrag gegen Untersagung einer gewerblichen Schrott- und

  • VG Würzburg, 26.11.2013 - W 4 K 13.468

    Untersagung einer Sammlung; gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Altschuhen;

  • BVerwG, 16.04.2014 - 7 B 29.13

    Revisionszulassung; gewerbliche Sammlung von Abfällen

  • VG Würzburg, 16.10.2012 - W 4 S 12.833

    Abfallrechtliche Anordnungen; Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen

  • VG Würzburg, 22.07.2014 - W 4 K 13.622

    Untersagung einer Sammlung; gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Altschuhen;

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Januar 2015 - W 4 K 13.951 - und der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2013 - FB 23.3-636-48/12 - sind wirkungslos geworden.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Januar 2015 - W 4 K 13.951 -, die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 20. August 2013 - FB 23.3-636-48/12 - aufzuheben.

    Es ist deshalb deklaratorisch einzustellen und durch Beschluss festzustellen, dass das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Januar 2015 - W 4 K 13.951 - wirkungslos geworden ist (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog; § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

  • VG Würzburg, 21.04.2015 - W 4 K 14.575

    Keine Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

    Die Kammer hat bereits in mehreren Verfahren Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin und der mit ihr verbundenen Unternehmen geäußert (vgl. U. v. 25.6.2013 - W 4 K 12.1129; B. v. 18.7.2013 - W 4 S 13.600; B. v. 1.8.2013 - W 4 S 13.623; B. v. 26.8.2013 - W 4 S 13.704; B. v. 22.10.2013 - W 4 S 13.952; U. v. 26.11.2013 - W 4 K 13.486; U. v. 27.1.2015 - W 4 K 13.951; U. v. 21.4.2015 - W 4 K 14.569).

    Bezüglich dieser hat die Kammer zuletzt mit Urteil vom 27. Januar 2015 (W 4 K 13.951) sowie mit Urteil vom heutigen Tag (W 4 K 14.569) festgestellt, dass (weiterhin) Bedenken gegen deren Zuverlässigkeit bestehen und in diesem Zusammenhang insbesondere auf die enge Verbindung zur B. GmbH (jetzt: E. GmbH) hingewiesen, die bundesweit in einer Vielzahl von Kommunen durch illegales Aufstellen von Containern auffällig wurde.

  • VG Würzburg, 21.04.2015 - W 4 K 14.569

    Abfallsammlung, Untersagung, Zuverlässigkeit, Altkleidersammlung, gewerbliche

    Die Kammer hat bereits in mehreren Verfahren Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin und der mit ihr verbundenen Unternehmen geäußert (vgl. U. v. 25.6.2013 - W 4 K 12.1129; B. v. 18.7.2013 - W 4 S 13.600; B. v. 1.8.2013 - W 4 S 13.623; B. v. 26.8.2013 - W 4 S 13.704; B. v. 22.10.2013 - W 4 S 13.952; U. v. 26.11.2013 - W 4 K 13.486; U. v. 27.1.2015 - W 4 K 13.951).

    Zuletzt hat sie mit Urteil vom 27. Januar 2015 (W 4 K 13.951) festgestellt, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin und der für die Leitung und Beaufsichtigung der von ihr durchgeführten Sammlung verantwortlichen Personen bestehen.

  • VG München, 27.07.2017 - M 17 K 17.321

    Untersagung einer angezeigten gewerblichen Alttextilsammlung

    Auch in mehreren gerichtlichen Verfahren sei bereits die Unzuverlässigkeit der Klägerin festgestellt worden (VG Würzburg, U.v. 27.1.2015 - W 4 K 13.951, VG Würzburg, U.v. 21.4.2015 - W 4 K 14.569; VG München, U.v. 18.9.2014 - M 17 K 13.4192).
  • VG Bayreuth, 07.07.2015 - B 2 K 14.93

    Untersagungsverfügung, Altkleidersammlung, Sammelcontainer, Stadtgebiet,

    Dass massives Fehlverhalten des sogenannten Dienstleisters zu einer Unzuverlässigkeit des Trägers der Sammlung im Sinn des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG führen kann, liegt auf der Hand, da öffentlich-rechtlich gegenüber der zuständigen Behörde (hier der Beklagten) aufgrund der entsprechenden Anzeige nur der Träger der Sammlung in Erscheinung tritt und dieser seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen mit Wirkung gegenüber den Behörden nicht auf Dritte abwälzen kann (vgl. dazu u.a. OVG Saarland vom 06.10.2014, Az. 2 B 348/14, OVG Lüneburg vom 14.01.2015, Az. 7 ME 57/14, VG Würzburg vom 27.01.2015, Az. W 4 K 13.951 m. W. N.).
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