Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 6 - Überwachung (§§ 47 - 55) |
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:
(2) 1Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. 3Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen, gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
(5) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Abfällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.
(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 | |
| 02.05.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 |
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Rechtsprechung zu § 49 KrWG
14 Entscheidungen zu § 49 KrWG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.03.2015 - 2 M 7/15
Vorlage der Register gemäß KrWG § 49 durch den Insolvenzverwalter
- VG München, 08.03.2022 - M 28 K 20.6718
Beseitigung von Bauschutt und Aushubmaterial
- VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412
Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung
- VG Frankfurt/Oder, 01.07.2016 - 5 K 16/14
Immissionsschutzrecht
- VGH Hessen, 04.01.2021 - 5 A 976/18
- VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13
Abfallbeseitigung - hier: Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von ...
- VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777
Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
- VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16
- OLG Rostock, 20.08.2003 - 17 Verg 9/03
Gleichwertigkeit von Nebenangeboten
- BGH, 21.03.2023 - VI ZR 1369/20
Haftung eines Lieferanten für verunreinigte Düngemittel
Querverweise
Auf § 49 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Kreislaufwirtschaft
- § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
- Überwachung
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)