Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 6 - Überwachung (§§ 47 - 55) |
(1) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,
| 1. | Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder | |
| 2. | bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben. |
2Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass Nachweise und Register elektronisch geführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.
(2) 1Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht, zu berücksichtigen. 2Dies umfasst vor allem die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.
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Rechtsprechung zu § 51 KrWG
23 Entscheidungen zu § 51 KrWG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 - 9 K 5432/16
Asbest Asbestzement Asbestzementbruchstück Asbestanteil Abfall Stoff Zement ...
- VG München, 08.03.2022 - M 28 K 20.6718
Beseitigung von Bauschutt und Aushubmaterial
- OVG Bremen, 15.10.2024 - 1 B 250/24
Abfallrechtliche Ordnungsverfügung gegen den Eigentümer mehrerer mit Mietobjekten ...
- VGH Bayern, 25.09.2023 - 12 ZB 23.207
Klage gegen Anordnung der Beseitigung von Bau- und Ziegelschutt
- VGH Bayern, 18.01.2018 - 22 CS 17.2330
Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen ...
- VG Halle, 30.10.2025 - 4 A 276/23
Immissionsschutzrecht
- VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern - zur Darlegung der ...
- VG Minden, 22.04.2014 - 11 K 2480/13
Annahme von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. ...
- VG Cottbus, 21.11.2024 - 3 K 869/22
Baurecht, Gefahrenabwehr, Grundverwaltungsakt, maßgebliche Sach- und Rechtslage, ...
- VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
Querverweise
Auf § 51 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Kreislaufwirtschaft
- § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
- Überwachung
- § 52 (Anforderungen an Nachweise und Register)
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)