Kreislaufwirtschaftsgesetz
Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22) |
Abschnitt 2 - Kreislaufwirtschaft (§§ 7 - 14) |
(1) 1Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. 2Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. 3Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. 4§ 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien
1. | den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und | |
2. | Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung. |
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Verwertung des Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende energetische Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfolgen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 27.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.06.2017 | Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes | 27.03.2017 |
Rechtsprechung zu § 8 KrWG
20 Entscheidungen zu § 8 KrWG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.07.2020 - 11 Verg 9/19
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- VG München, 28.11.2019 - M 17 K 17.5282
Getrenntsammlung von Bioabfällen
- OLG München, 09.03.2018 - Verg 10/17
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Querverweise
Auf § 8 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
- § 6 (Abfallhierarchie)
- Kreislaufwirtschaft
- Abfallbeseitigung
- § 15 (Grundpflichten der Abfallbeseitigung)
- Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
- § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
- Produktverantwortung
- § 24 (Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht)
- Absatzförderung und Abfallberatung
- § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)
- Überwachung
- § 51 (Überwachung im Einzelfall)
- Schlussbestimmungen
- § 67 (Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen)