Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22)   
   Abschnitt 2 - Kreislaufwirtschaft (§§ 7 - 14)   
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§ 8
Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen

(1) 1Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. 2Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. 3Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. 4§ 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien

1. den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und
2. Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung.

2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Verwertung des Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende energetische Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfolgen hat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 27.03.2017 (BGBl. I S. 567), in Kraft getreten am 01.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes27.03.2017BGBl. I S. 567

Rechtsprechung zu § 8 KrWG

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Querverweise

Auf § 8 KrWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
        Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
          § 6 (Abfallhierarchie)
        Kreislaufwirtschaft
          § 9 (Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung)
          § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
          § 11 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme)
        Abfallbeseitigung
          § 15 (Grundpflichten der Abfallbeseitigung)
        Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
          § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
     
      Produktverantwortung
        § 24 (Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht)
     
      Absatzförderung und Abfallberatung
        § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)
     
      Überwachung
        § 51 (Überwachung im Einzelfall)
     
      Schlussbestimmungen
        § 67 (Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen)
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