Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22) |
| Abschnitt 2 - Kreislaufwirtschaft (§§ 7 - 14) |
(1) Natürliche oder juristische Personen, die Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in Verkehr bringen, haben dafür zu sorgen, dass diese Stoffe oder Gegenstände den geltenden Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts genügen.
(2) Bevor für Stoffe und Gegenstände die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, muss ihre Abfalleigenschaft gemäß den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 beendet sein.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 |
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Rechtsprechung zu § 7a KrWG
2 Entscheidungen zu § 7a KrWG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.11.2024 - 8 K 3540/23
Herstellung von Zementklinker; Abfalleigenschaft eines ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 - 10 S 2112/24
Herstellung von Zementklinker; Abfalleigenschaft eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 - 10 S 2112/24
Querverweise
Auf § 7a KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
- § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
- Absatzförderung und Abfallberatung
- § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)
- Überwachung
- § 51 (Überwachung im Einzelfall)