Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22) |
| Abschnitt 2 - Kreislaufwirtschaft (§§ 7 - 14) |
(1) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise zulässig, wenn
| 1. | sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage erfolgt, | |
| 2. | die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 eingehalten werden und schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden und | |
| 3. | das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht. |
(3) 1Sind gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden, sind die Erzeuger und Besitzer der Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich zu trennen, soweit die Trennung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nach § 7 Absatz 3 erforderlich ist. 2Ist eine Trennung zum Zweck der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich oder zwar erforderlich, aber technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Erzeuger und Besitzer der gemischten Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich in einer Anlage zu behandeln, die nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassen ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 |
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Rechtsprechung zu § 9a KrWG
4 Entscheidungen zu § 9a KrWG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 - 10 S 2112/24
Herstellung von Zementklinker; Abfalleigenschaft eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2024 - 20 A 726/20
Entsorgungsanordnung für ein Abfallgemisch mit asbesthaltigen Abfällen
- VG München, 30.03.2023 - M 17 K 18.1564
Fortbestehen der Entsorgungsverantwortung
- VG Cottbus, 17.06.2021 - 3 K 368/16
Querverweise
Auf § 9a KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Kreislaufwirtschaft
- Abfallbeseitigung
- § 15 (Grundpflichten der Abfallbeseitigung)
- Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
- § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)