Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22) |
| Abschnitt 2 - Kreislaufwirtschaft (§§ 7 - 14) |
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere festzulegen,
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können entsprechend Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch Anforderungen für die gemeinsame Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien festgelegt werden. 3Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5, auch in Verbindung mit Satz 2, können nicht festgelegt werden, soweit die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen durch Regelungen des Düngerechts gewährleistet ist.
(3) 1Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen bestimmt werden, insbesondere
| 1. | Untersuchungspflichten hinsichtlich der Wirksamkeit der Behandlung, der Beschaffenheit der unbehandelten und behandelten Bioabfälle und Klärschlämme, der anzuwendenden Verfahren oder der anderen Maßnahmen, | |
| 2. | Untersuchungsmethoden, die zur Überprüfung der Maßnahmen nach Nummer 1 erforderlich sind, | |
| 3. | Untersuchungen des Bodens sowie | |
| 4. | Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3. |
2Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Bioabfälle oder Klärschlämme, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,
(4) 1Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen im Sinne der Absätze 2 und 3 für die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen und für die Aufbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen auf Böden erlassen, soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 |
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Rechtsprechung zu § 11 KrWG
21 Entscheidungen zu § 11 KrWG in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 24.03.2026 - Verg 2/25
Vergabenachprüfungsverfahren: Feststellungsinteresse für einen ...
- VG München, 28.11.2019 - M 17 K 17.5282
Getrenntsammlung von Bioabfällen
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 26.06.2020 - 12 ZB 20.978
Vertretungszwang der Behörden vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
- VGH Bayern, 26.06.2020 - 12 ZB 20.978
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses
- VG Weimar, 09.12.2024 - 7 E 393/24
Verpflichtung zur Verbringung von Abfallbehältern an einen Abfallsammelplatz, ...
- VG Weimar, 26.09.2024 - 7 K 50/21
Verpflichtung zur Verbringung von Verpackungsabfällen ("Gelbe Tonne") an einen ...
- OVG Saarland, 06.11.2024 - 2 B 85/24
Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten Veröffentlichung eines ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2019 - 2 M 43/19
Entsorgung HBCD-haltiger Styroporabfälle
- VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14
Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung wegen konkreter eigener ...
- VG Würzburg, 29.10.2021 - W 10 K 21.764
Anschluss- und Benutzungszwang (Abfallbeseitigung)
Querverweise
Auf § 11 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
- § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)